{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-28_1_StR_479_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-28","aktenzeichen":"1 StR 479/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AEC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 479/93\n\nDh. def vom\n\n28. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Ernst 1 HH us SUN, senoren an\nGE 1551 ir VE.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAE6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in ser Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. ÜEEEEEEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAE6\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgericht Deggendorf vom 3. Dezember 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den\nStrafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nZwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der\nAngeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom\n30. Januar 1991 wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je\n30 DM verurteilt wurde. Doch trifft ihre Behauptung nicht\nzu, das Landgericht habe - obwohl es die Auskunft aus dem\nZentralregister und den erwähnten Strafbefehl nebst einem\n\nGesamtstrafenbeschluß verlesen habe - diese einschlägige\nVorverurteilung außer acht gelassen und dadurch gegen S$S 261\nStPO verstoßen: Die Strafkammer hat entsprechende Feststellungen getroffen (vgl. UAS. 7).\n\nII. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n1. Bei Bemessung der Einzelstrafe für die erste Tat\n(vom 12. Juni 1992) hat das Landgericht die geschilderte\nVorstrafe ausdrücklich erwähnt (UA S. 9, 12). Erst in den\nStrafzumessungsgründen für die zweite Tat (vom 10. Juli\n1992) findet sich die von der Revision beanstandete Wendung,\nneben anderen Gesichtspunkten habe die Strafkammer \"die fehlenden einschlägigen Vorstrafen\" der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt (UA S. 13). Dabei handelt es sich aber\nnur um ein Fassungsversehen, das sich daraus erklärt, daß\nder Mitangeklagte in der Tat nicht vorbestraft ist. Der Senat hält es für ausgeschlossen, es sei der Strafkammer bei\nBemessung der zweiten Einzelstrafe nicht mehr bewußt gewesen, daß der Angeklagte - geringfügig - einschlägig vorbe-\n\nstraft ist.\n\nDer Auffassung der Revision, das Landgericht hätte auch\ndie vier weiteren Vorverurteilungen (vgl. UA S. 7) strafschärfend berücksichtigen müssen, folgt der Senat nicht. Wäre es auch zulässig gewesen, diese nicht einschlägigen Verurteilungen (jeweils zu einer Geldstrafe) erschwerend zu\nverwerten, so stand es doch im Ermessen des Tatrichters,\nwelches Gewicht er ihnen bei der Strafbemessung beilegte.\nInsoweit weist das angefochtene Urteil keinen Ermessenfehler\nauf.\n\nla\n\n2. Auch sonst hält der landgerichtliche Strafausspruch\nder Nachprüfung stand (vgl. dazu BGHSt 34, 345, 349). Im\nRahmen einer umfassenden Abwägung der maßgebenden Umstände\nhat die Strafkammer der Mitwirkung polizeilicher Lockspitzel\nund der Sicherstellung des Rauschgifts besondere Bedeutung\n\nzuerkannt.\n\nWie die Strafkammer ausführt, hat sie in beiden Fällen\ndie Strafe nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert. Soweit sie - was\nsich aus ihren Erwägungen zur ersten Tat (UA S. 9) entnehmen\nläßt - nicht, wie es diese Vorschrift vorsieht, 8 49 Abs. 2,\nsondern S 49 Abs. 1 StGB anwendet, stellt dies einen Rechtsfehler dar, auf dem die angefochtene Entscheidung ersichtlich weder zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten\nberuht,\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-479-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-479-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.441481+00:00"}}