{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-28_1_StR_444_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-28","aktenzeichen":"1 StR 444/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 444/93\n\nN\n\n28. September 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMrcea r EEE zu: SEE. seboren am GEN\n1956 in TC-OE (re) .\n\n“ wegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt E\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus SEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAEE\n\nNEE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 2. März 1993\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie auf die Rüge der \"Verletzung formellen und sachlichen\nRechts\" gestützte Revision des Angeklagten fiat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht fristgerecht gemäß\nSs 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht ergeben. Lediglich zum Schuldumfang ist zu\nbemerken: Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das\nLandgericht auch hinsichtlich des zweiten Geschlechtsverkehrs Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nangenommen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nauch bei diesem zweiten Handlungsteil den entgegenstehenden\n\nWillen des Tatopfers erkannt, und er hat gewußt, daß die\nFrau, obwohl sie in diesem Tatgeschehen die Initiative ergriffen hatte, nur aufgrund der intensiven Bedrohung mit dem\nMesser auf sein Verlangen eingegangen und ihm gefügig war.\nHierzu hat der Tatrichter in der Beweiswürdigung dargelegt,\ndaß die Geschädigte nicht etwa aufgrund eines plötzlichen\nSinneswandels freiwillig mitgemacht hat, sondern weiterhin\nnur unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung mit dem\nMesser und aus Furcht vor dessen erneutem Einsatz durch den\nAngeklagten, und daß der Angeklagte dies auch erkannt hat.\nDie Ergebnisse der Beweisaufnahme so zu würdigen, stand dem\nTatrichter frei. Seine Schlüsse tatsächlicher Art brauchen\nnicht zwingend zu sein, um das Revisionsgericht zu binden.\nEs genügt, daß sie - wie hier - möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Er hat seine Gewißheit auf\ntragfähige konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt. Hierzu\ngehört auch die - von der Strafkammer in der Beweiswürdigung\nzur subjektiven Tatseite nicht ausdrücklich herangezogene -\nFeststellung, daß der Angeklagte, als das Tatopfer kurz vor\nBeginn des zweiten Handlungsteils aus der Toilette wieder in\ndas Zimmer gekommen war, sogleich die Zimmertüre \"wieder abschloß\". - =\n\nDen rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldumfang hat\nder Tatrichter mit Recht der Strafzumessung zugrundegelegt.\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch die Verneinung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung und\nder sexuellen Nötigung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie\nberuht auf einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umständen durch den Tatrichter, die\n\nA5E\n\nden hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. etwa BGHR StGB vor\ns 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1) entspricht.\n\nVRiBGH Dr. Gribbohm ist\ndienstlich abwesend.\n\nulsamer Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-444-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-444-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.424117+00:00"}}