{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-28_1_StR_259_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-28","aktenzeichen":"1 StR 259/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„EE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 259/93\n\nhc I -\n\n28. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMrion CE aus SEE. seroren arı EEE\n1967 in HE.\n\nwegen Kindestötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n28. September 1993 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4\nStPO):\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung\n(S 217 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur\nBewährung, verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nFür den Fall der Verurteilung hatte die Verteidigung\nden - gekürzt wiedergegebenen - Hilfsbeweisamtrag gestellt,\neinen gynäkologischen Sachverständigen zum Beweis dafür zu\nhören, daß auch bei einer sogenannten Normalgeburt die sub-\n\n184\n\njektiven Schmerzreaktionen der Mütter höchst unterschiedlich\n\nausfallen und eine totale Handlungsunfähigkeit über Minuten\n- schmerz- und erschöpfungsbedingt - keine Seltenheit ist.\n\nDas Landgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es \"zu\nder hier entscheidenden Frage der Ausschließbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB bereits zwei erfahrene psychiatrische Sachverständige gehört hat\" und weil\nes davon ausgehe, daß auch bei einer Normalgeburt die subjektiven Schmerzreaktionen der werdenden Mutter höchst unterschiedlich ausfallen und eine totale Handlungsunfähigkeit\nüber Minuten - schmerz- und erschöpfungsbedingt - keine Seltenheit ist. Im Lichte der erfolgten Beweisaufnahme ließen\ndiese allgemeinen medizinischen Erkenntnisse - so das Landgericht weiter - jedoch keinen Schluß darauf zu, daß auch\nbei dieser Angeklagten in der konkreten Situation völlige\nHandlungsunfähigkeit vorgelegen habe. \"Schließlich ist die\nBeurteilung der Handlungsfähigkeit alleinige Aufgabe des\npsychiatrischen Sachverständigen\" (UA S. 14).\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer die Begriffe der Schuld- und der Handlungsfähigkeit irrig gleichgesetzt hat und dadurch möglicherweise zu falschen Schlußfolgerungen gekommen ist. \"Die Frage der Schuldfähigkeit\nnach § 20 StGB hat mit der Frage der Handlungsfähigkeit\nnichts zu tun\" (Baumann, Strafrecht AT 8. Aufl. S. 198). Die\nUntersuchung der Schuldfähigkeit setzt Handlungsfähigkeit\nvoraus. Handlungsunfähigkeit kann ganz unterschiedliche Ursachen haben und, wenn sie auf medizinischen Gründen beruht,\nunterschiedliche Fachdisziplinen berühren. Daß es nicht ohne\nweiteres anging, die Beiziehung eines gynäkologischen Sachverständigen (u.a.) mit der Begründung abzulehnen, es seien\nschon psychiatrische Sachverständige gehört worden, hätte\nsich dem Landgericht schon deshalb aufdrängen müssen, weil\nder gerichtsmedizinische Sachverständige zu der Einlassung\n\nAZL\n\nder Angeklagten, sie sei unmittelbar. nach der Geburt eine\nViertelstunde lang handlungsunfähig gewesen, geäußert hatte,\ner könne das im Hinblick auf die rasche und komplikationslose Austreibung aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehen,\ndoch sei er kein Gynäkologe und könne daher diese Frage nur\nmit Einschränkung beantworten.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndem Rechtsfehler beruht. Schon bei der - im Urteil wiedergegebenen - polizeilichen Vernehmung hatte die Angeklagte ausgesagt, sie habe unmittelbar nach dem Austritt des Kindes\nnicht auf dessen Ergehen geachtet, \"weil es mir selbst so\nschlecht ging ... mir war alles wurst, weil ich selbst nicht\n'ganz da' war\". In der Hauptverhandlung hatte sie sich dahin\neingelassen, sie habe \"so große Schmerzen gehabt, daß sie\nwährend eines Zeitraums von etwa 15 Minuten nichts habe unternehmen können\". Gerade in diesen Zeitraum fiel aber der\nTod des Kindes, das nach den Feststellungen \"mindestens\n\n4 Minuten\" gelebt hat und \"durch die Handlungsweise der Angeklagten bzw. ihr Untätigsein nach der Geburt infolge Er-\n\nsticken und Ertrinken verstorben\" ist.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-259-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/1-str-259-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.404980+00:00"}}