{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-21_1_StR_558_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"1 StR 558/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 558/93\n\nBl u“\n\n21. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet P EN zus SCHE EEE geboren an\nGE 196: ir VER (TEE) .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2.\nauf dessen Antrag, am 21. September 1993 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom\n3. Juni 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch ist die Revision im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Angeklagte hatte Angaben über seine Hintermänner gemacht und dadurch \"das Tatgeschehen über seinen Tatbeitrag hinaus aufge-\n_ klärt und Ermittlungserfolge gegen seine Lieferanten ermöglicht\". Diesen Umstand hat das Landgericht \"sehr nachhaltig\nberücksichtigt\", ist aber u.a. im Hinblick auf die erhebliche Menge des gehandelten Heroins gleichwohl von einem be-\n\nsonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsnmitteln nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ausgegangen. Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nS 31 BtMG ist somit nicht dafür herangezogen worden,\nstatt eines besonders schweren Falles den milderen Strafrahmen aus § 29 Abs. 1 BtMG a.F. anzuwenden. Deshalb mußte geprüft werden, ob der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund nach S 31 BtMG zu einer Strafrahmenverschiebung nach\nS 49 Abs. 2 StGB führt. Hierzu äußert sich das Landgericht\n\nnicht.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Da das\nLandgericht die Strafe aus dem unteren Fünftel des von ihm\nangewendeten Strafrahmens entnommen hat, kann - anders als\nin den Fällen der Verurteilung zu hoher Strafe - letztlich\nnicht ausgeschlossen werden, daß es bei Herabsetzung des\n\nAgo\n\nMindeststrafrahmens nach § 49 Abs. 2 StGB eine geringere\nStrafe verhängt haben würde (BGH StV 1987, 52, 53).\n\nGribbohm Maul Brüning\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/1-str-558-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/1-str-558-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.969120+00:00"}}