{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-21_1_StR_421_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"1 StR 421/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 421/93\n\n[ vom\nÄry .;\n21. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther ROM aus SEE. sehoren ar EEE\n1939 in Dip.\n\nwegen Vergewaltigung\n\n#83\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. September 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 15. Februar 1993 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Schriftsätze des Verteidigers vom 2. September und\n16. September 1993 haben dem Senat vorgelegen. Diese\nAusführungen sind der Sache nach Gegenerklärungen im\nSinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Anlaß, sie dem Generalbundesanwalt zur erneuten Stellungnahme zuzuleiten, bestand nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO\n\n40. Aufl. S 349 Rdnr. 17); daran ändert hier auch\nnichts, daß die Sachrüge zunächst nur allgemein erhoben worden war und der Generalbundesanwalt dazu eine\nüber den Verwerfungsamtrag hinausgehende Stellungnahme\nnicht abgegeben hat.\n\nSoweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die\nSachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen ZB wendet, kann sie damit nicht durchdringen.\nDie behaupteten methodischen Fehler bei der Erstellung\neines Sachverständigengutachtens können mit der Sachrüge nur insoweit gerügt werden, als sie sich aus dem\nUrteil selbst ergeben. Solche Mängel enthält das Urteil aber nicht.\n\nAgL\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGribbohm Maul Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/1-str-421-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/1-str-421-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.934448+00:00"}}