{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-21_1_StR_386_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"1 StR 386/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4793\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 386/93\n\nMs. La 1 nr\n\n21. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried S CE zu: YERREEED. sehoren am\nEEE >55 ir PH =.\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n179\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus PEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n«LT IN\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n\n9, Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in der Nacht vom 24.\nzum 25. Dezember 1989 eine von ihm betriebene Diskothek in\nBrand gesetzt zu haben, um in den Genuß der Versicherungssumme der Feuerversicherung ZU kommen. Das Landgericht hat\nden Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung,\ndes Versicherungsbetruges und des versuchten Betruges aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen und hierzu ausgeführt:\nDie äußeren Umstände der Tatbegehung (möglicherweise vorgetäuschte Einbruchsspuren; Zustand der Alarmanlage) belasteten den Angeklagten nicht; ebensowenig sei ein nachvollziehbares Motiv auf Seiten des Angeklagten zu erkennen. Die Einnahmen aus der Diskothek - monatlich 10.000 DM bis 20.000 DM\nvor Steuern - seien seine Existenzgrundlage gewesen; seine\nSchulden in Höhe von insgesamt etwa 440.000 DM hätten keinen\nerkennbaren Anlaß zu der Tat geboten. Die Versicherungslei-\n'stung - im günstigsten Fall 600.000 DM - hätte nicht für\nSchuldentilgung und gleichzeitigen Wiederaufbau der Disko-\n\nthek ausgereicht. In anderem Zusammenhang hat das Landgericht außerdem festgestellt, der Pachtvertrag für das Lokal\nsei zwar bis Sommer 1991 befristet gewesen, \"einer Verlängerung des Vertrages wäre jedoch nichts im Wege gestanden\".\n\nMit ihrer Revision, die von der Bundesanwaltschaft im\nwesentlichen vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es nicht, weil\ndie Aufklärungsrüge durchgreift.\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten \"insbesondere\n\nwegen des fehlenden Motives\" freigesprochen. Diese Erwägung '\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, Das Landgericht\nhat, was das mögliche Motiv des Angeklagten betrifft, seine\nPflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (S 244\nAbs. 2 StPO) verletzt.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die\nKammer nicht darüber Beweis erhoben hat, daß die Eigentümerin des Lokals spätestens seit Anfang 1989 den Abriß und die\nvöllige Neugestaltung des Gebäudes geplant hatte und dies\ndem Angeklagten bekannt war. Die betreffenden Ermittlungsvermerke und schriftlichen Unterlagen befinden sich an den\nvon der Revisionsführerin angegebenen Aktenstellen.\n\nDie Aufklärung dieser Vorgänge mußte sich dem Landgericht aufdrängen. Waren dem Angeklagten nämlich, wie die\nStaatsanwaltschaft ausführt, die Bauabsichten der Verpächte-\n\nA279\n\nrin bekannt, so konnte er - entgegen den vom Landgericht getroffenen Feststellungen - mit einer Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages über den Sommer 1991 hinaus gerade\nnicht rechnen. Ein Wiederaufbau der Diskothek für die restliche Vertragsdauer wäre so gut wie ausgeschlossen gewesen\nmit der Folge, daß die Versicherungsleistung dem Angeklagten\nmöglicherweise in voller Höhe für andere Zwecke, etwa zur\nTilgung der bestehenden erheblichen Schulden, zur Verfügung\ngestanden hätte. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte sehr wohl ein nachvollziehbares Motiv dafür haben, durch\neinen vorgetäuschten Versicherungsfall eine beachtliche finanzielle Entschädigung zu erzielen, anstatt - bei einem Abbruch des Gebäudes nach Vertragsende - das auf die speziellen der Bedürfnisse der Diskothek abgestimmte, teilweise\nfest eingebaute Inventar weitgehend ersatzlos zu verlieren.\nZugleich wäre damit der Feststellung des Landgerichts, einer\nVerlängerung des Pachtvertrages hätte nichts im Wege gestanden, der Boden entzogen.\n\nDas Fehlen eines Tatmotivs war für das Landgericht entscheidend für den Freispruch. Der Senat vermag daher nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die dargelegten Umstände näher\naufgeklärt und in ihre Überlegungen mit einbezogen hätte.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nTatmotiv ist in Fällen des Versicherungsbetruges in aller Regel die ungünstige wirtschaftliche Lage des Täters.\nDer Prüfung dieser Umstände kommt deshalb besondere Bedeu-\n\nFon\n\ntung zu. Der Tatrichter wird daher seiner Aufklärungspflicht\nnicht gerecht, wenn er - wie hier - lediglich die Höhe der\nSchulden und, allein auf die \"übereinstimmenden und deshalb\nglaubhaften Bekundungen\" zweier Zeuginnen gestützt, den Gewinn mit \"10.000 DM bis 20.000 DM pro Monat vor Steuern\"\nfeststellt. Zur Schlußfolgerung des Tatrichters, die Schulden seien \"jedenfalls nicht so drückend (gewesen), daß sie\nAnlaß zu einer solchen Tat geboten hätten\", bedarf es vielmehr einer einigermaßen zuverlässigen Feststellung über die\nHöhe der laufenden Geschäftsverbindlichkeiten, etwaige private Schulden, das verfügbare monatliche Einkommen und den\nallgemeinen Aufwand des Angeklagten für seine Lebensführung.\n\nEine genauere Untersuchung der Einkommenssituation des\nAngeklagten liegt hier insbesondere auch deshalb nahe, weil\nnach einer bei den Akten befindlichen Aufstellung des zuständigen Gerichtsvollziehers, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung bezogen hat, in den\nJahren 1988 und 1989 ständig Pfändungsmaßnahmen gegen ihn\ndurchgeführt wurden. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, u.a. durch Vernehmung des\nGerichtsvollziehers und der in der Revisionsbegründung ebenfalls benannten Bankangestellten nähere Feststellungen zu\nden finanziellen Verhältnissen des Angeklagten in dem maßge-\n\nbenden Zeitraum zu treffen.\n\nzur eingehenden Prüfung der einem möglichen Tatmotiv\ndes Angeklagten zugrundeliegenden Umstände (bevorstehendes\nPachtende; finanzielle Situation zur Tatzeit) hätte für das\nLandgericht im vorliegenden Fall umso mehr Anlaß bestanden,\nals es irgendwelche, auch nur entfernte Anhaltspunkte für\n\n179\n\neine (Allein-)Täterschaft Dritter ersichtlich nicht finden\nkonnte. Weder sind etwaige Motive Dritter - Schutzgelderpressungen, Neid, persönliche Feindschaft o.ä. - noch äußere\nAnzeichen, wie Drohungen oder Diebstahlshinweise, ersichtlich. Dies kann sich zwar nicht unmittelbar zu Lasten des\nAngeklagten auswirken; es erhöht jedoch die Anforderungen an\nden Tatrichter, wenn er an sich naheliegende Motive des Angeklagten als entkräftet ansehen will.\n\nGribbohm Maul Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/1-str-386-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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