{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-21_1_StR_384_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"1 StR 384/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A841\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 384/93\n\n| unob L.} vom\n\n21. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudoıt x EEE zus EEE. senoren am\nEEE 194% ir CHEEEEEED.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nA8A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVors. Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. UN. \"ER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor EEEEEEER\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n18\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 21. Januar 1993\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs von Kindern zur Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1979\nbis zum 22. Mai 1983 in mindestens 180 Fällen auf Grund Gesamtvorsatzes mit seiner damals 8 bis 12 Jahre alten Tochter\nausgeübt. Tatorte waren die Familienwohnung und der Pkw des\nAngeklagten bei häufigen Fahrten zur Großmutter. Zu einer\netwa fünfwöchigen Tatunterbrechung kam es, als die Tochter\ndie Mutter informierte. Der Angeklagte hatte seinen Tatvorsatz jedoch nicht aufgegeben.\n\nDie auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin Ramona KÜEEEEEE nat das Landgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung abgelehnt, es habe selber\ndie erforderliche Sachkunde (5 244 Abs. 4 Satz 1 StPo).\n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters, Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein\nRichter (auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen)\nnormalerweise nicht hat (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. S 244\nRdn. 30 m.w.Nachw.). Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch\nbei Würdigung der Aussage von Kindern und Jugendlichen. Aber\nauch bei solchen Aussagen treten die Besonderheiten in der\nPerson der Zeugen in ihrer Bedeutung zurück, wenn zusätzliche nachgewiesene Tatsachen für oder gegen die Richtigkeit\neiner Aussage sprechen (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz i\nm.w.Nachw.). Hier sind keine Fallbesonderheiten zutage getreten, welche die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten hätten. Bei ihrer Vernehmung war die Zeugin 21 Jahre\nalt; ob Haß- oder Rachegefühle ihre Aussage beeinflußt haben, ist vom Landgericht eingehend erörtert. Zudem wird ihre\nAussage von zahlreichen weiteren Umständen gestützt, so\ndurch die Bekundung ihrer älteren Schwester, die gleichartige sexuelle Übergriffe des Angeklagten an ihr bekundete.,\nAuch hatte sich die Belastungszeugin Ramona «EEE Dereits frühzeitig hilfesuchend an dritte Personen gewandt.\n\nAS\n\n2. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind\nunzulässig.\n\na) Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, ein bestimmtes Beweismittel sei nicht voll erschöpft,\ninsbesondere seien einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 244\nRdn. 82 m.w.Nachw.). Die Rüge, die Zeugin Ramona Kl\nhätte nach Schwangerschaft und Abtreibung befragt werden\nmüssen, greift daher nicht durch.\n\nb) Unzulässig ist auch die Aufklärungsrüge, der Religionslehrer der Zeugin Ramona KOEEER sei nicht gehört\nworden (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht\nmit, was dieser in der Hauptverhandlung ausgesagt haben würde.\n\n3, a) § 261 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß sich\ndie Urteilsgründe zu einzelnen Punkten aus der Strafanzeige\nder Belastungszeugin nicht äußern. Ein Erörterungsmangel\nliegt nur dann vor, wenn sich der behauptete Widerspruch aus\ndem Urteil selbst ein Widerspruch ergibt und in den Urteilsgründen nicht ausgeräumt wird (BGH NStZ 1992, 506).\n\nb) Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer\nbestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst\nergibt (BGH aa0). Die Vermutung der Revision, das Landgericht habe geglaubt, die in den Urteilsgründen nicht erwähn-\n\nte Aussage der Zeugin Ida KÜEEEEEE nicht verwerten zu dürfen, weil diese nach anfänglicher Aussage zur Sache das\nZeugnis verweigert habe, ist nicht bewiesen.\n\nII.\n\nAuch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n1. Die Annahme einer fortgesetzten Tat des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern ist hier aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu mißbrauchen, solange und so oft der Täter mag und solange es geht,\nkennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten\nTat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den \"Gesamterfolg\" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der\nTäter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher\nWeise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt (vgl.\nhierzu BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 38; BGH, Beschl. vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92;\nBGH NStZ 1993, 237). Erhebliche zeitliche Unterbrechungen\noder ein grundlegender Wechsel sexueller Praktiken können\njedoch auch bei derartigen Fallgestaltungen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechen (BGH, Beschl. vom 16. März\n1993 - 4 StR 81/93). Die Pause von ca. fünf Wochen stellt\nhier den Gesamtvorsatz nicht in Frage: Schon als der Angeklagte erfuhr, daß die Tochter der Mutter die Tat entdeckt\nhatte, drohte er, sie umzubringen, falls sie sich erneut\n- d.h. bei der ins Aüge gefaßten Fortsetzung der Tat - der\nMutter offenbare. Nur bis \"zur Beruhigung der häuslichen At-\n\nAP\n\nmosphäre\" wollte er sich zurückhalten. Damit konnte der Tatrichter davon ausgehen, daß sich die Tatpause nicht als wesentlicher Einschnitt des Tatgeschehens darstellt.\n\nDa die Frist der hier 10 Jahre dauernden Strafverfolgungsverjährung (S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) erst mit Beendigung\ndes letzten Teilaktes der fortgesetzten Tat beginnt (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. $S 78 a Rdn. 6; st. Rspr.),\nist die Tat des Angeklagten nicht verjährt: Die Verjährung\nwurde am 25. August 1992 unterbrochen.\n\n2. Das Landgericht hat zahlreiche Beweismittel herangezogen, um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu überprüfen. Dazu gehört auch die Aussage des Zeugen MÜEEEEED.\nder mit der Beratung von Opfern sexueller Gewalt - so auch\ndes Tatopfers - befaßt ist. Die Wendung in den Urteilsgründen, \"für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch die.\nBeurteilung durch den Zeugen Mi\" . begründet nicht\ndie Besorgnis, das Landgericht habe dessen Stellungnahme an\ndie Stelle eigener Überzeugung gesetzt. Das Landgericht hat\nhierzu zahlreiche vom Zeugen mitgeteilte tatsächliche Umstände aufgeführt, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein konnten.\n\n3. Daß die Tochter des Angeklagten keinerlei Anlaß zur\nTatbegehung gegeben hatte - der Angeklagte hatte ihr vorgeworfen, sie habe es so gewollt - ist hier ein tauglicher\nStrafzumessungsgrund (vgl. hierzu BGHSt 34, 345, 350 ££.).\n\nGribbohm Maul - Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/1-str-384-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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