{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-14_1_StR_553_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"1 StR 553/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 553/93\n\nVerebup Fr tk vom\n\n14. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwerner c CE aus EEE, seboren am\nEEE 1943 ir (GE / PER\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nSPA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September\n\n1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n20. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es einen dem Angeklagten gehörenden\nPKW eingezogen sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die entgegen S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\nausgeführte und daher nicht zulässig erhobene Verfahrensrüge\nsowie auf die Sachrüge gestützt ist.\n\nSie bleibt zum Schuldspruch erfolglos, da die aufgrund\nder Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben.\n\nl. Die Jugendschutzkammer geht zutreffend davon aus,\ndaß das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB\nerfüllt ist, weil der 1943 geborene Angeklagte mit seiner\n1979 geborenen Großnichte auf einer gemeinsamen Urlaubsreise\nim August/September 1992 insgesamt neunmal einvernehmlich\nden Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Gleichwohl hält die\nAnnahme eines besonders schweren Falles hier rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand:\n\na) Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels gemäß\nS 176 Abs. 3 Satz 2 StGB für das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles kann durch andere Strafzumessungsfaktoren\nkompensiert werden, mit der Folge, daß auf den Strafrahmen\ndes § 176 Abs. 1 StGB zurückzugreifen ist (BGH StV 1989,\n432; vgl. auch Laufhütte in LK 10. Aufl. 5 176 Rdn. 24;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 176 Rdn. 12\njew. m. w. Nachw.).\n\nDem werden die Erwägungen der Jugendschutzkammer nicht\ngerecht. Sie hat ausgeführt:\n\n\"Dieser Qualifizierung (als besonders schwerer\nFall) steht nicht entgegen, daß zwischen dem Angeklagten und Michaela 55ER eine Art Liebesbeziehung bestanden haben mag, da diese den Umständen nach weder als echt noch als schutzwürdig und auf Dauer angelegt anzuerkennen gewesen\nwäre und bei der Mehrheit der rechtstreuen Bevölkerung auf Unverständnis gestoßen wäre\".\n\nDamit ist ein unzutreffender Maßstab angelegt:\n\nDie Verneinung eines besonders schweren Falles trotz\nVorliegens eines Regelbeispiels würde nicht dazu führen,\ndaß die Strafbarkeit der Tat entfiele oder daß ein Liebesverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten\ngar unter den Schutz der Rechtsordnung gestellt würde.\nVielmehr würde das Gewicht des Tatunrechts nur insoweit relativiert, als daß die Strafe nicht mehr dem Strafrahmen\ndes S 176 Abs. 3 StGB, sondern dem des § 176 Abs. 1 StGB zu\nentnehmen wäre. Die Bewertung, daß eine Liebesbeziehung\nzwischen dem Angeklagten und der Geschädigten nicht schutzwürdig sei und daß sie auf Unverständnis bei der rechtstreuen Bevölkerung stoßen würde, läßt besorgen, die Jugendschutzkammer gehe davon aus, daß die Ablehnung eines besonders schweren Falles trotz Vorliegens eines Regelbeispiels\nim Hinblick auf die Art der Beziehungen zwischen Täter und\nOpfer auf die - kaum vorstellbaren - Fallgestaltungen beschränkt ist, in denen die mit Geschlechtsverkehr verbundene Liebesbeziehung zu einem Kind als schutzwürdig anzuerkennen ist und auf das Verständnis der rechtstreuen Bevölkerung stößt.\n\nAPR\n\nb) Im übrigen sind die in diesem Zusammenhang von der\n\nJugendschutzkammer angestellten Erwägungen widersprüchlich.\nSoweit die Beziehung als nicht \"echt\" bewertet ist, ist\n\ndies nicht ohne weiteres mit den - auch untereinander nicht\nvöllig übereinstimmenden - Erwägungen vereinbar, wonach der\n\nAngeklagte\n\nund\n\n\"in Michaela nach einiger Zeit nicht mehr das\nförderungswürdige Kind oder die entfernte Verwandte, sondern die vollwertige Partnerin einer\nnicht nur sexualbezogenen Liebesbeziehung (sah),\ndie \"etwas mehr Sonnenschein\" in sein unerfülltes Leben brachte\";\n\ndaß die Tat\n\n\"auch von Gefühlen menschlicher Zuneigung für\nund Sorge um das vernachlässigte Kind getragen\nwar\",\n\nAuch hinsichtlich der Geschädigten ist im übrigen\n\nfestgestellt, daß die Gefühle des Angeklagten für sie von\n\nihr\n\n\"durchaus erwidert worden sind\".\n\nSoweit die Jugendschutzkammer auf die fehlende\n\nDauerhaftigkeit der Beziehungen verweist, steht dies im\nWiderspruch zu der Annahme, daß der Kontakt mit der\nGeschädigten der \"Lebensinhalt\" des Angeklagten war und daß\n\ner\n\n\"sich eine gemeinsame Zukunft auf der Basis\npartnerschaftlichen Zusammenlebens erhoffte\",\n\nc) Darüber hinaus hat die Jugendschutzkammer bei der\nStrafzumessung innerhalb des durch § 176 Abs. 3 StGB eröffneten Strafrahmens eine Vielzahl nach ihrer Auffassung gewichtiger Umstände zugunsten des Angeklagten erwogen. Neben\nden schon genannten Feststellungen zur Art der Beziehung\nzwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ist etwa berücksichtigt, daß bei der Geschädigten keine nachteiligen\nFolgen durch die Tat hervorgerufen wurden (vgl. hierzu\nLenckner aaO Rdn. 27 m. w. Nachw.) oder daß der Angeklagte\nbisher ein \"rechtschaffenes Leben geführt\" hat und aufgrund\nseines fortgeschrittenen Alters besonders strafempfindlich\nsei.\n\nAuch diese Gesichtspunkte hätte die Jugendschutzkammer\nnicht erst bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 176 Abs. 3 StGB erwägen dürfen, sondern sie hätte zunächst prüfen müssen, ob sie geeignet sind, trotz des\nVorliegens eines Regelbeispiels das Absehen von der Annahme\neines besonders schweren Falles zu begründen (vgl. BGH aa0;\nw. Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 46\nRdn. 43b).\n\nd) Die Jugendschutzkammer hat bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des S 176 Abs. 3 StGB\nallerdings nicht nur Strafmilderungsgründe, sondern auch\ngewichtige Strafschärfungsgründe aufgeführt, wie etwa die\nplanmäßige Täuschung der Mutter der Geschädigten. Gleichwohl kann der Senat nicht zu seiner Gewißheit ausschließen,\ndaß die Jugendschutzkammer schon bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die gebotene Abwä-\n\nAFPL\n\ngung hinsichtlich des Liebesverhältnisses widerspruchsfrei\nund unter Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabes und\ndarüber hinaus unter Einbeziehung aller wesentlichen Unstände vorgenommen hätte.\n\n2. Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen der\nBemessung der Freiheitsstrafe und der als Nebenstrafe\nausgesprochenen Einziehung des PKW's des Angeklagten (vgl.\nhierzu BGH NStZ 1993, 400 m. w. Nachw.) hat der Senat auch\ndie Einziehungsanordnung aufgehoben.\n\nDer Senat weist jedoch darauf hin, daß die Einziehung\ndes PKW's vorliegend nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen\nist. Soweit der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit der\nGeschädigten nicht in gemeinsamen Urlaub begangen hat, geschah dies in der Weise, daß er \"zu diesem Zweck .., wenig\nfrequentierte, abgelegene Parkplätze ... ansteuerte\", wo es\ndann im PKW zu den sexuellen Handlungen kam. Damit hat der\nPKW die Durchführung der Tat wesentlich erleichtert, weil\nauf den abseits liegenden Parkplätzen die Gefahr der Störung und Entdeckung stark verringert war, so daß er der\nEinziehung gemäß S 74 Abs. 1 StcB unterliegen kann (vgl.\nBGHR StGB S 74 Abs. 1 Tatmittel 4 m. w. Nachw.).\n\n3. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nAllerdings hat der Angeklagte seine Fahrerlaubnis zur\n(fortgesetzten) Begehung einer schwerwiegenden Straftat\nmißbraucht. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt aber\ndarüber hinaus, daß (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung,\n\nAPR\n\nvgl. BGHSt 7, 165, 175) vom Täter weitere Verletzungen der\nKraftfahrerpflichten zu befürchten sind, also gerade aus\nder Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB\n\n24. Aufl. $S 69 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Nach der gesetzlichen\nWertung bedarf diese Annahme dann, wenn der Täter ein in\n\ns 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, nur bei\ndem Hinzutreten besonderer Umstände einer eingehenden Begründung (vgl. Rüth in LK 10. Aufl. S 69 Rdn. 31, 48 m. W.\nNachw.). Wird die Ungeeignetheit dagegen, wie hier, aus der\nBegehung eines anderen Delikts geschlossen, kann je nach\nden Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtabwägung erforderlich sein (vgl. BGHR StGB 5 69 Abs. 1 Entziehung 2; Rüth aaO Rdn. 34 m. W. Nachw.).\n\nSo verhält es sich hier:\n\nDer Angeklagte ist, von der hier abgeurteilten Tat abgesehen, bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig\nin Erscheinung getreten. Die Tat hat in einer besonderen\nMotivationslage speziell gegenüber der Geschädigten eine\nwesentliche Wurzel. Die Gefahr künftiger gleichartiger Taten liegt nicht auf der Hand, die Jugendschutzkammer hat\nvielmehr ausdrücklich festgestellt, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Angeklagte \"besondere\nsexuelle Vorlieben oder Neigungen gegenüber Kindern oder\nMädchen im Schutzalter” haben könnte.\n\nUnter diesen Umständen hätte die Jugendschutzkammer\nanhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich ihre Besorgnis stützt, daß vom Angeklagten künftig\n\nweitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind. Hierzu ergeben die bisherigen formelhaften Erwägungen der Jugendschutzkammer jedoch nichts.\n\nSollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer dem Angeklagten erneut die Fahrerlaubnis entziehen,\nwird sie - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist zu\nbeachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die Schwere der Tatschuld hierbei nur\ninsoweit von Bedeutung ist, als sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (vgl. BGHR\nStGB S 69a Abs. 1 Dauer 1, 2, 4). Darauf, ob die Ausführungen der Jugendschutzkammer möglicherweise in diesem Sinn\nverstanden sein wollen (vgl. BGHR StGB § 69a Abs. 1 Dauer\n4), kommt es hier nicht an, da schon die Entziehungsanordnung keinen Bestand haben kann. Im übrigen setzt eine Be-\n\n#22\n\n- 10 -\n\nrücksichtigung der Tatschuld im dargelegten Sinne voraus,\ndaß diese rechtsfehlerfrei gewichtet ist; dies ist bisher\nnicht der Fall.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl\n\nAue um","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-553-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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