{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-14_1_StR_546_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"1 StR 546/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 546/93\n\nvom\n\n14. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. September 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 26. März 1993 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffasung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe seinem Dienstherrn einen (Betrugs-)Schaden in Höhe von\nmindestens 30 % der verschwiegenen Nebeneinkünfte zugefügt.\nDer Angeklagte wußte, daß auch die hier in Frage stehende\nNebentätigkeit genehmigungspflichtig war und daß sie nach\nden bestehenden Regelungen allenfalls dann genehmigt werden\nwürde, wenn er sich für die damit verbundene erhebliche Inanspruchnahme von Diensträumen, Material und vor allem Personal während der Dienstzeit mit einem Nutzungsentgelt von\n30 % der Bruttoeinkünfte einverstanden erklärte. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, auf Einzelabrechnung bei Inanspruchnahme von Leistungen oder gar auf kostenlose Benutzung\nder Einrichtungen seines Dienstherrn bestand nicht. Der Angeklagte hätte also diese Regelung akzeptieren müssen (was\n\ner bezüglich einer 1. Nebentätigkeit auch getan hatte), wenn\ner die Möglichkeit wahrnehmen wollte, unter Verwendung von\nLeistungen seines Dienstherrn (weitere) Nebeneinkünfte zu\nerzielen.\n\nDer Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, dem\nAngeklagten müßten als Schaden nachgewiesen werden die tatsächlichen Aufwendungen des Dienstherrn, der infolge Täuschung von der Nutzung in Form tausender von Einzelleistungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jabren nichts\nwußte. Vielmehr ist dieser Fall vergleichbar dem, daß eine\n\nLeistung von bekanntem Preis kostenlos erschlichen wird. Der\n\nTäter kann sich nicht darauf berufen, der Geschädigte möge\nzur Berechnung der Schadenshöhe die tatsächlich entstandenen\nKosten nachweisen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 263\nRdn. 27 a, 37).\n\nDem Vorteil des Angeklagten, der sich das Nutzungsentgelt aus der verschwiegenen Nebeneinnahme erspart hat, entspricht auf Seiten des Dienstherrn als Schaden das, was dieser durch das täuschende und irrtumserregende Verhalten des\nAngeklagten zu wenig an Nutzungsentgelt angesetzt hat. Das\nsind hier die bei ordnungsgemäßer Abwicklung fälligen 30 %\nder Bruttovergütung aus der zweiten Nebentätigkeit.\n\nBei dieser Sachlage kommt es auf die vom Landgericht\nherangezogene und von der Revision in Frage gestellte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, aus welchen Vorschriften\nein Anspruch gegen den Beamten auf Leistung eines Nutzungsentgelts abgeleitet werden kann, nicht entscheidend an. Hier\nist bedeutsam, daß ein Angehöriger des Öffentlichen Dienstes\n\nRAR\n\nsich nicht Nebeneinnahmen verschaffen darf, indem er sich\nheimlich oder - wie hier auch - durch Täuschung in großem\nUmfang der Einrichtungen des Dienstherrn auf dessen Kosten\n\nbedient.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-546-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-546-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.545175+00:00"}}