{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-14_1_StR_450_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"1 StR 450/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 450/93\n\n—n:\n\nhHäuchen 4 vom\n\n14. September 1993\n\n'in der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus-Jürgen 5 ÜEEN aus SCREEE. sehoren am\nEEE 1561 ir va,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 21. April 1993\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen nicht ausschließbarer\nSchuldunfähigkeit freigesprochen und zugleich gemäß S 63\nStGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Es bestehen schon Bedenken gegen die der Annahme einer rechtswidrigen Tat zugrundeliegende Beweiswürdigung:\nDer Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen seine\nMutter mit einem Messer angegriffen; dem war ein Handgemen-\n\nAFL\n\nge vorausgegangen, bei dem sich der Angeklagte - wenn auch\ngeringfügige - Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht hat daher geprüft, ob dem Angriff des Angeklagten ein\nAngriff der Mutter vorausgegangen sein könnte, der den Angeklagten zur Notwehr berechtigte. Seine Überzeugung, der\nAngeklagte sei von seiner Mutter nicht angegriffen worden,\nstützt das Landgericht - auch - auf die Erwägung, die Mutter des Angeklagten habe \"bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung... mit keinem Wort erwähnt, ihren Sohn angegriffen zu haben\". Der Inhalt der Aussage der Mutter in der\nHauptverhandlung ist in den Urteilsgründen wie folgt umfassend dokumentiert:\n\n\"Die Zeugin MB. Mutter des Angeklagten, verlas in\nder Hauptverhandlung folgende, von ihr vorbereitete Erklärung: \"Allein ich trage die Schuld an dem Geschehen,\nwelches dazu geführt hat, daß mein Sohn über 6 Monate\nin U-Haft ist. An dem fraglichen Abend hat sich bei mir\naus Gründen, die ich nicht darlegen möchte, eine solche\nWut und Haß gegen meinen Sohn entwickelt, bei denen ich\nzu Mitteln gegriffen habe, die mir im nachhinein\nfurchtbar leid tun und auf die mein Sohn reagieren\nkonnte, wie es auf Grund der eingetretenen Situation\nnotwendig war. Ich bin letztlich froh, daß Claus körperlich unversehrt hervorgegangen ist. Das, was ich\nheute erklärt habe, ist die Wahrheit, mehr möchte ich\nnicht sagen. Ich bitte um Ihr Verständnis, keine weiteren Fragen zu beantworten\".\n\nEntsprechend dieser Erklärung machte sie keine weiteren\nAngaben\",\n\nUnter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung der\nStrafkammer rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter ist zwar in\nseiner Beweiswürdigung frei (§ 261 StPO); er ist jedoch gehalten, sich mit den gewonnenen Erkenntnissen unter allen\n\nfür die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu\nbeeinflussen. Bestehen bei der Bewertung einer durch die\nBeweisaufnahme gewonnenen Erkenntnis mehrere tatsächliche\nMöglichkeiten, muß er sich, wenn auch nicht mit allen theoretisch denkbaren, so doch mit allen naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen. Naheliegend ist eine Möglichkeit\njedenfalls dann, wenn sie nach Sachlage mit der Beweistatsache nicht weniger gut zu vereinbaren ist als die von ihm\nangenommene Möglichkeit (st. Rechtspr., vgl. zusammenfassend d. Nachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 49).\nDiesen Anforderungen wird die würdigung der Erklärung der\nZeugin in der Hauptverhandlung nicht gerecht. Die Aussage\nder Zeugin, sie habe aus Wut und Haß zu Mitteln gegen den\nAngeklagten gegriffen und sei froh, daß er körperlich unversehrt hervorgegangen ist, läßt die Bewertung, sie habe\nsich in der Hauptverhandlung eines Angriffs gegen ihren\nSohn bezichtigt, jedenfalls nicht fernerliegender erscheinen als die Annahme, sie habe einen Angriff gegen ihren\nSohn nicht erwähnt.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer ergeben, daß nach der\nmaßgeblichen tatrichterlichen Überzeugung erst eine Gesamtwürdigung aller in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen die Möglichkeit eines den Messerstichen vorangegangenen Angriffs ausgeschlossen erscheinen läßt. Unter\ndiesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Feststellung, daß die Zeugin den Angeklagten nicht zuerst angegriffen hat, auch unabhängig vom Inhalt ihrer Aussage in der\n\nAFF\n\nHauptverhandlung schon allein aus den Erkenntnissen hergeleitet werden könnte, die zu Verhalten und Äußerungen der\nBeteiligten unmittelbar nach der Tat angefallen sind.\n\n2. Darüber hinaus ist aber auch die Annahme einer Gefährlichkeit des Angeklagten i.S.d. § 69 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\na) Der Angeklagte hat 1986 bei einer Bank einen Betrag\nvon 120.000 DM aufgenommen und seiner Mutter zur Verfügung\ngestellt. Eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt, was\nwiederholt zu Auseinandersetzungen führte.\n\nOffenbar an die bisher unterbliebene Rückzahlung anknüpfend - ausdrücklich ergibt sich dies aus den Urteilsgründen allerdings nicht - erschien der Angeklagte am\n2. Februar 1990 bei einer Polizeidienststelle und wollte\neine Anzeige gegen das Bayerische Landeskriminalamt wegen\nDiebstahls von 300.000 DM erstatten. Da der Angeklagte einen verwirrten Eindruck machte, wurde er nach Hause geschickt.\n\nAm 8. Februar 1990 kam es zu einer Auseinandersetzung\nzwischen dem Angeklagten und seiner Mutter über die Rückzahlung. Dabei drohte die Mutter dem Angeklagten, sie werde\ndas ihr gehörende Haus, in dem auch der Angeklagte wohnte,\nkurzfristig verkaufen und ihn \"durch einen Rechtsanwalt\nhinauswerfen lassen\". Am gleichen Abend drang dann der Angeklagte auf seine Mutter mit dem Messer ein und versetzte\nihr drei Stiche.\n\nAPR\n\nIm Anschluß daran rief der Angeklagte dreimal bei der\nPolizei an. Beim erstenmal sagte er \"Seid ihr nun zufrieden? Ihr könnt einen Krankenwagen... schicken\". Bei den\nbeiden anderen Anrufen forderte er zu größerer Eile auf und\ndrohte, daß \"etwas passiere\", wenn die Mutter sterben werde.\n\nb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen geht das\nLandgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, beim Angeklagten sei es auf der Grundlage eines\neingebildeten Komplotts zwischen Mutter und Polizei zu einem affektiven Ausbruch gekommen; mit schweren Straftaten\nsei auch künftig zu rechnen, wobei der \"gegen die Polizei\nund gegen seine Mutter bisher aufgetretene Beeinträchtigungs- und Bestehlungswahn... nicht vernachlässigt werden\n(dürfe)\",\n\nDiese Feststellungen belegen zweifelsfrei, daß der Angeklagte - krankheitsbedingt - für seine Schwierigkeiten\ndie Polizei verantwortlich macht. Ob darüber hinaus, wie\ndas Landgericht meint, sein Verhalten dahin ausgelegt werden \"muß\", daß sich nach Auffassung des Angeklagten die\nMutter mit der Polizei gegen ihn verbündet habe, mag dahinstehen,\n\nDie Würdigung des Landgerichts ist aber jedenfalls insoweit unzulänglich, als sie nicht erkennbar erörtert, daß\ndie Mutter dem Angeklagten tatsächlich in unmittelbarem\nzeitlichen Zusammenhang mit der Tat gedroht hatte, ihn gegen seinen Willen mit Hilfe eines Rechtsanwalts aus dem\nHaus zu werfen. Aus einer Reihe von Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs ergibt sich, daß gerade akut psychisch Erkrankte die (hier nicht auf einem Wahn beruhende) Angst vor\ndem Verlust des bisherigen (räumlichen) Lebensmittelpunkts\nals extreme Belastung empfinden, die zu sonst persönlichkeitsuntypischen Aggressionsausbrüchen führen kann, und daß\nderart motivierte Ausbrüche nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine generelle Gefährlichkeit zulassen (vgl. z.B.\nBGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 3, 13; Senatsbeschluß vom\n\n15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993,\n78 nicht abgedruckt; zu den Auswirkungen von (anderen)\nTrennungserlebnissen auf psychisch Erkrankte vgl. auch BGHR\nStGB 5 63 Gefährlichkeit 12).\n\n3. Die unterbliebene Erörterung dieses Gesichtspunkts\nist auch nicht etwa im Hinblick auf die sonstigen Feststellungen zur Person des Angeklagten unschädlich.\n\na) Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte lediglich einmal\nwegen eines 1987 fahrlässig begangenen Straßenverkehrsdelikts mit einer Geldstrafe belegt worden. Darüber hinaus\nergeben die Urteilsfeststellungen lediglich, daß der Angeklagte 1986 einmal wegen \"Randalierens\" in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert worden war. Näheres ergibt sich hierzu\naus den Urteilsgründen nicht; der Umstand, daß der Angeklagte bereits am nächsten Tag wieder entlassen wurde,\nspricht jedoch nicht dafür, daß der Anlaß der Einweisung\nein sehr großes Gewicht gehabt hätte.\n\nb) Auch soweit sich dem Urteil Feststellungen zu dem\nVerhalten des Angeklagten nach der - zum Urteilszeitpunkt\nmehr als drei Jahre zurückliegenden - Tat entnehmen lassen,\n\nAFR\n\nergeben sich hieraus Hinweise für eine Gefährlichkeit des\nAngeklagten zum Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH NJW 1978,\n599) jedenfalls nicht mit hinlänglicher Klarheit. Der Angeklagte wurde seither lediglich wegen eines von ihm am\n\n6. Mai 1990 in trunkenheitsbedingt fahruntüchtigem Zustand\nverursachten Verkehrsunfalls und anschließender Verkehrsunfallflucht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren wegen eines\nvon ihm am 11. März 1990 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls wurde im Hinblick auf die genannte Verurteilung gemäß S 154 Abs. 2 Stpo eingestellt,\n\nEine Neigung zu schwerwiegenden Aggressionshandlungen\noder sonstige Anhaltspunkte, die eine Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 63 StGB ergeben, ist aus alledem nicht zu\nerkennen.\n\ncC) Ob möglicherweise der Verfahrensgang in dieser\nSache Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeitsprognose gibt,\nwird ebenfalls nicht deutlich:\n\nAm 4. März 1991 - also fast 13 Monate nach der Tat -\nerging in dieser Sache ein Haftbefehl, aufgrund dessen der\nAngeklagte am 23. April 1991 festgenommen wurde. Der Angeklagte befand sich zwei Tage in Untersuchungshaft, dann\nwurde der Haftbefehl wieder aufgehoben. Im Juni 1991 wurde\ndann ein Unterbringungsbeschluß gemäß S § 1 StPO erlassen,\naufgrund dessen sich der Angeklagte im August 1991 für fünf\nTage im Bezirkskrankenhaus befand. Schließlich erging am\n\n12. Juni 1992 erneut ein Haftbefehl, aufgrund dessen sich\nder Angeklagte seit Oktober 1992 in Untersuchungshaft befindet.\n\nOb diesem aus sich heraus nicht ohne weiteres einsichtigen Verfahrensgang Erkenntnisse zugrundeliegen, die Rückschlüsse auf eine Gefährlichkeit zulassen könnten, vermag\nder Senat nicht zu beurteilen, da das Landgericht das geschilderte Verfahrensgeschehen zwar mitteilt, aber in keiner Weise erläutert, ebenso wie sich das Urteil auch sonst\n- von der Mitteilung über die genannten Strafverfahren abgesehen - zum Verhalten des Angeklagten seit der Tat nicht\nnäher äußert; soweit es sich dabei um die Zeiträume handelt, in denen sich der Angeklagte in Freiheit befand, ergibt sich aus den Urteilsgründen lediglich, daß der Angeklagte seit 1990 nicht mehr bei der Mutter wohnt.\n\n4) Allerdings teilt die Strafkammer mit, der Sachverständige habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt,\ndaß es in der JVA gegenüber dem Personal und gegenüber der\nMutter zu weiteren \"derartigen Vorfällen\" wie am 2. Februar\nund 8. Februar 1990 gekommen sei. Diese pauschale, nicht\nnäher konkretisierte Feststellung ermöglicht dem Senat je-Goch ebenfalls nicht die erforderliche Überprüfung, ob das\nLandgericht bei seiner Gefährlichkeitsprognose von einem\nrechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Die Vorfälle sind nicht geschildert. Daß es für die Gefährlichkeits-Prognose von Bedeutung sein kann, ob der Angeklagte lediglich unsinnige Beschuldigungen gegen andere erhoben hat,\noder ob er andere mit einem Messer angegriffen hat, bedarf\nkeiner näheren Darlegung. Es versteht sich im übrigen nicht\n\nvon selbst, daß ein psychisch auffälliger Untersuchungsgefangener, der deswegen inhaftiert ist, weil er mit einem\nMesser zugestochen hat, in der JVA ohne weiteres die Gelegenheit hat, andere mit einem Messer anzugreifen.\n\n4. Nach alledem ist schon die rechtswidrige Anlaßtat\nnicht ohne jeden Zweifel festgestellt, und darüber hinaus\nist bei der Gefährlichkeitsprognose ein möglicherweise erheblicher Gesichtspunkt nicht erkennbar gewürdigt; außerdem\nsind Vorgänge, auf die die Gefährlichkeitsprognose gestützt\nist, nicht konkret dargetan.\n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zusatztatsachen (wie etwa aggressives Verhalten\nwährend der Untersuchungshaft), die ein Sachverständiger im\nRahmen seiner Tätigkeit gezielt erhebt oder zufällig erfährt, nicht durch Erstattung des Sachverständigengutachtens, sondern durch anderweitige Beweisaufnahme, in aller\nRegel durch Zeugenbeweis, in die Hauptverhandlung einzuführen. Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die nicht vom\nSachverständigen selbst, sondern von anderen festgestellt\nwurden (vgl.BGH NStZ 1993, 245 f£f). Es erscheint eher fernliegend, daß der Sachverständige selbst die seiner Einschätzung zugrundeliegenden Vorfälle in der JVA unmittelbar\nwahrgenommen hat. Bei einer solchen Fallgestaltung sind\n\nAda\n\nentweder die unmittelbaren Beobachter oder der Sachverständige - der dann Zeuge vom Hörensagen wäre - als Zeugen zu\nvernehmen (BGH aa0). Die Mitteilung der Strafkammer, der\nSachverständige habe die genannten Vorgänge nachvollziehbar\nund überzeugend mitgeteilt, läßt nicht erkennen, daß sie\nsich der genannten Grundsätze bewußt gewesen wäre.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-450-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-450-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.508275+00:00"}}