{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-14_1_StR_435_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"1 StR 435/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 435/93\nHT Pert vom\n\n14. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErhan ON aus FOR, senoren arı MEET\n1959 in AS (TEE) .\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nAPS\n\nAP\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zu: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAPPS\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n26. Januar 1993 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei rechtlich zusammentref-.\nfenden Fällen, in einem dieser Fälle in\nTateinheit mit Totschlag, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die\nKostenentscheidung des genannten Urteils\nwerden verworfen.\n\n3, Der Angeklagte trägt die Kosten der\nRechtsmittel und die den Nebenklägern\ndurch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung\neines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Totschlag (Tatopfer: Musa REN und wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall (Tatopfer: Nihat K zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Gegen die Kostenentscheidung des\n\nangefochtenen Urteils hat er sofortige Beschwerde eingelegt.\nDie Revision führt, was das Konkurrenzverhältnis angeht, zu\neiner Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat sie keinen\nErfolg. Die Kostenbeschwerde ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Rüge, 5 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos.\n\n. Die Verteidigung stellte den Hilfsbeweisamtrag, ein\npsychologisches Gutachten einzuholen zum Beweise dafür, daß\ndie Annahme eines Tötungsvorsatzes unvereinbar sei mit dem\nPersönlichkeitsbild des Angeklagten. Die Begründung, mit der\ndie Strafkammer diesen Antrag abgelehnt hat, weist keinen\nRechtsfehler auf. Abgesehen davon, daß in Fällen der vorliegenden Art die Sachkunde eines Psychiaters im allgemeinen\nausreicht (vgl. BGHSt 34, 355, 356 ff. sowie BGH NStZ 1990,\n400 £f.), ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der vom\nLandgericht gehörte Sachverständige Dr. WEB der nicht\nnur Nervenarzt, sondern auch Diplom-Psychologe ist, die Tat\n\"auch und gerade\" unter dem von der Revision angesprochenen\nBlickwinkel beleuchtet hat.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sowohl im Falle des Kindes Musa als auch im Falle des Kindes\nNihat eines fort ge set z t begangenen Vergehens der\nMißhandlung von Schutzbefohlenen nach § 223 b Abs. 1 StGB\nschuldig ist. Ferner nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei\n\nan, durch die - zum Tode führenden - wuchtigen Fußtritte,\ndie er am 26. April 1992 dem Kinde Musa in Karatemanier versetzte, habe er einen Totschlag begangen.. Vergeblich wendet\nsich die Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht annimmt, \"in seiner maßlosen Wut auf das Kind\" habe\nder Angeklagte, dem die besondere Gefährlichkeit derartiger\nFußtritte \"aus einer Vielzahl von Karate- oder sonstigen gewaltverherrlichenden Filmen her\" bekannt gewesen sei, mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (vgl. dazu BGHSt 36, 1,\n\n9 £f.). Keine Stütze in den Urteilsgründen findet das Vorbringen der Revision, daß der Angeklagte \"deshalb mit der\nflachen Sohle getreten habe, um Schaden zu vermeiden\", \"aus\n\nder Sicht des Angeklagten\" habe es sich lediglich um eine\nErziehungsmaßnahme gehandelt.\n\n2. Zu Recht nimmt die Strafkammer an, im Falle des\nKindes Musa bestehe Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen\nMißhandlung eines Schutzbefohlenen und Totschlag.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ntritt der Tatbestand einer Körperverletzung als sog. subsidiäres Delikt zurück, wenn ein - vollendetes oder versuchtes - Verbrechen des Mordes oder des Totschlags vorliegt\n(BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248; BGHR StGB S 223 a Konkur-\n\nrenzen 2).\n\nOb dies auch für das Verhältnis der Mißhandlung von\nSchutzbefohlenen zu einem Tötungsverbrechen gilt, mag zweifelhaft erscheinen, weil der Tatbestand des § 223 b StGB\ndurch die Verletzung einer besonderen Pflichtenstellung gekennzeichnet ist und unter dem Aspekt des Quälens auch rein\n\nAL\n\nseelische Beeinträchtigungen umfaßt (daher nehmen Schmitt JZ\n1962, 389, 391 f., Jakobs, Die Konkurrenz von Tötungsdelikten mit Körperverletzungsdelikten 1967 S. 142 f. sowie Eser\nin Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 212 Rdn. 20 Idealkonkurrenz an; vgl. auch Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 b\n\nRdn. 1). Soweit es sich um Körperverletzung mit Todesfolge\n(5 226 StGB) handelt, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings ausgesprochen, diese Verbrechensvorschrift\nverdränge den Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen (RGSt 70, 358, 359 £.; BGHSt 4, 113, 117; BGH, Beschl.\nvom 17. August 1987 - 3 StR 350/87). Diese Rechtsprechung\nbezieht sich aber nur auf ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt im Rahmen der Körperverletzungstatbestände. Sie erfaßt\nnicht Fälle der vorliegenden Art, in denen der Täter mit\nTötungsvorsatz i.sS.v. S 211 oder $S 212 StcB\nhandelt.\n\nIm vorliegenden Fall steht die eingangs angeführte\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme von Tateinheit nicht entgegen. Ihr liegen Fälle zugrunde, in denen\ndas von Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz getragene\nHandeln des Täters eine einheitliche Handlung\nin natürlichem Sinne bildet, sei es, daß es sich nur wm einen einzigen Akt handelt, sei es, daß die Voraussetzungen\neiner sog. natürlichen Handlungseinheit gegeben sind. Anders\nist die Rechtslage, wenn - wie hier - bei einem Teilakt einer fortgesetzt begangenen Körperverletzung Tötungsvorsatz\nhinzutritt: In einem solchen Fall ist die Annahme von Tateinheit geboten, weil die Schuld, die der Täter - über die\nTötungshandlung hinaus - durch die übrigen Einzelakte der.\nfortgesetzten Körperverletzung auf sich geladen hat, nicht\n\nA73\n\naußer Betracht bleiben darf (BGH NJW 1962, 115 f£f. = MDR\n1962, 147; vgl. auch BGH StV 1985, 181 £. und BGHSt 35, 305,\n307 sowie Jähnke in LK 10. Aufl. $S 212 Rdn. 43; ferner für\neine fortgesetzte, den sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen überdauernde Beleidigung - BGH, Urt. vom 19. Juni 1952\n- 3 StR 681/51 = LM Nr. 22 zu $S 73 StGB ar).\n\n3. Die Strafkammer hat indes übersehen, daß die zum\nNachteil der Kinder Musa und Nihat begangenen Straftaten\ntateinheitlich (53 52 Abs. 1 StGB) zusammentreffen..\n\nTreffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 81; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Handlungsreihen, mehrere 1; BGH, Beschl.\nvom 5. Mai 1993 - 2 StR 183/93). So verhält es sich hier:\nNach den Feststellungen kam es zumindest zu zwei Vorfällen,\nbei denen der Angeklagte durch e i ne Handlung beide Kinder gleichzeitig mißhandelte (einmal quälte er die vier und\nfünf Jahre alten Jungen, indem er sie im Übermaß Liegestützen absolvieren ließ und sie anschließend an ihren Hosenträgern an Wandhaken aufhängte; ein anderes Mal, was er ihnen\ngegenüber als seine neue Erfindung bezeichnete, packte er\nsie an ihren Ohren, drehte diese um und zog sie daran in die\nHöhe).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4. Damit entfallen die vom Landgericht festgesetzten\nEinzelstrafen (von elf Jahren und von zwei Jahren). Die bisherige Gesamtstrafe kann aber - wie vom Generalbundesanwalt\nbeantragt - als Strafe für die vom Angeklagten begangene Tat\nbestehen bleiben, da sich durch die Änderung des Schuldspruchs der Unrechts- und Schuldgehalt des festgestellten\nVerhaltens nicht verändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n24. Februar 1988 - 3 StR 17/88 - und vom 20. Juli 1993 -\n\n4 StR 342/93). Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die\nStrafkammer bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe verhängt hätte.\n\nIII. Kostenbeschwerde\n\nDie Entscheidung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\nder Nebenkläger auferlegt hat, entspricht den gesetzlichen\nVorschriften (S 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 StPO).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-435-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-435-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.482223+00:00"}}