{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-14_1_StR_426_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"1 StR 426/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"724\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 426/93\n\nAu bach von\n\n14. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter KÜMEE aus VÜREEEER senoren am ME 1370 in\nCE. |\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7%\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 25. März\n1993 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt; zugleich hat es\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\nDie Staatsanwaltschaft läßt außer acht, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und das Revisionsgericht nur dann eingreifen kann, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 34, 345, 349 f.). Einen derartigen\n\nRechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Sie führt lediglich eine Reihe von Umständen an, die möglicherweise hätten\nanders gewertet werden und deshalb hätten Anlaß geben können, eine höhere Strafe zu verhängen. Dabei handelt es sich\njedoch um dieselben Gesichtspunkte, die das Landgericht als\nfür seine Strafzumessung bestimmend hervorgehoben hat. Die\nStaatsanwaltschaft versucht lediglich, diese Umstände anders\nzu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der\nWertung durch den Tatrichter zu setzen. Damit kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nDa auch die gemäß S 301 StPO gebotene Überprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts zu verwerfen.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-426-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/1-str-426-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.465086+00:00"}}