{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-07_1_StR_522_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"1 StR 522/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"169\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 522/93\n\nPan de vom\n\n7. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Robert r EEE. seboren am EEE\n1949 in PO EEE.\n\nwegen Betrugs u. a.\n\n163\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 1. Juni 1993 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte im Fall II 38 der Urteilsgründe\ndes versuchten Betrugs schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß die in\ndiesem Fall verhängte Einzelstrafe auf\neinen Monat Freiheitsstrafe ermäßigt\n\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n40 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Mißbrauch\neines Titels, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen\nComputerbetrugs in fünf Fällen und wegen eines weiteren Ver-\n\ngehens des Mißbrauchs eines Titels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur\nin geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Zu Fall II 38 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer vollendeten Betrug annimmt, legt der Generalbundesanwalt dar, es sei nicht klar, ob es dem Angeklagten gelungen\nist, den gestohlenen Euroscheck über 300 DM in dem Hotel\neinzulösen. Die hierzu getroffenen Feststellungen lassen es\nals möglich erscheinen, daß die Hoteldirektion, weil sie\n\"vom Scheckdiebstahl erfahren hatte\", den vorgelegten Scheck\nnicht honorierte (vgl. UA S. 17/18). Deshalb steht in diesem\nFall nur fest, daß sich der Angeklagte des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. S 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nWeiter gilt, was der Generalbundesanwalt ausführt: \"Die\nÄnderung des Schuldspruchs hätte der Strafkammer die Möglichkeit eröffnet, die Strafe nach SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nStGB zu mildern. Es ist aber ausgeschlossen, daß sie für den\nFall II 38 eine Geldstrafe verhängt hätte (vgl. UA S. 22).\nDeshalb kann der Senat die Freiheitsstrafe von zwei Monaten\ngemäß S 354 Abs. 1 StPO selbst auf die Mindestfreiheitsstrafe (vgl. S 38 Abs. 2 StGB) von einem Monat herabsetzen. Diese Ermäßigung nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Sie ist im Verhältnis zu der\nSumme der Einzelstrafen von 341 Monaten außergewöhnlich milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden,\n\n#69\n\ndaß die Strafkammer wegen der Ermäßigung um einen Monat\nFreiheitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ver-\n\nhängt hätte.\"\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-522-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-522-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.153625+00:00"}}