{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-07_1_StR_491_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"1 StR 491/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ACER\n\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 491/93\n\nSdyl vom\n\n7. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas RE zus SEE, sort geboren am\nEEE 155.\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nALE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, S 464 Abs. 3\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. April\n1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln {S 29\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG aF) schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision und die sofortige\nBeschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des genannten Urteils werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach Aufhebung eines früheren Urteils durch Beschluß\ndes Senats vom 24. November 1992 - 1 StR 780/92 - hat das\nLandgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG nF) wiederum zu einer Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nDie sichergestellte Menge von 136,66 g Heroingemisch wurde\neingezogen. Das Landgericht hat dem Angeklagten die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des\nfrüheren Revisionsverfahrens auferlegt. Die erneute Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\noffensichtlich unbegründet. Die sofortige Beschwerde, die\nder Angeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils eingelegt hat, ist unbegründet.\n\nI. Die Auffassung der Strafkammer, S 29 a Abs. 1 BtMG\nnF stelle hier wegen Annahme eines minder schweren Falles\nnach S 29 a Abs. 2 BtMG nF eine mildere Strafvorschrift\n(i1.S.v. S 2 Abs. 3 StGB) als S 29 BtMG aF dar, trifft nicht\nzu. Abgesehen davon, daß es sich bei der neuen Vorschrift\num ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein\nVergehen, ist der in § 29 Abs. 1 BtMG aF bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr\nangeführten Milderungsgründe hätte anwenden können, geringer als derjenige, den $S 29 a Abs. 2 BtMG nF für minder\nschwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. vom 30. März 1993\n- 1 StR 112/93 = StV 1993, 364). Daher ändert der Senat\n- in Einklang mit der gerichtlich zugelassenen Anklage -\nden Schuldspruch entsprechend.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch wird hiervon nicht berührt.\nDer Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des S 29 a Abs. 2\nBtMG nF angenommen hat. Denn die Strafkammer hätte, wie sie\n\n16E\n\nselbst hervorhebt (UA S. 23 oben), auf dieselbe Strafe auch\nerkannt, wenn sie die Strafe \"nach Berücksichtigung der\nvorliegenden Milderungsgründe\" aus dem Normalstrafrahmen\ndes S 29 Abs. 1 BtMG aF entnommen hätte.\n\nII. Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos. Hierzu führt\nder Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\n\"1. Die Kammer war nicht gehalten, einen Teil der Kosten und notwendigen Auslagen, nämlich denjenigen, der dadurch entstanden ist, daß im Verfahren vor der 7. Strafkammer ein dritter Verhandlungstag notwendig wurde, der\nStaatskasse aufzuerlegen.\n\nFür eine Entscheidung nach 5 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist\nkein Raum. Es ist schon nicht nachgewiesen, daß der dritte\nVerhandlungstag am 2. Juli 1992 (vgl. Bl. 326 ff. d.A. 7\nKLs 57/92) nur deshalb erforderlich wurde, weil die drei\nbereits auf den 29. Juni 1992 geladenen, an diesem Tag aber\nnicht erschienenen Zeugen Mirai, Zaradic und Göbel (vgl.\nBl. 183, 184 d.A. 7 KLs 57/92) erst am 1. Juli 1992 vernommen werden konnten (vgl. Bl. 314, 315/316, 318 d.A. 7 KLs\n57/92). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob\nüberhaupt eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des\nS 8 Abs. 1 Satz 1 GKG anzunehmen ist und ob - falls dies\nbejaht wird - Verfahrenskosten entstanden sind, die bei\nrichtiger Behandlung nicht angefallen wären. Die dem Angeklagten selbst durch den dritten Verhandlungstag entstandenen notwendigen Auslagen fallen nicht unter § 8 Abs. 1\nSatz 1 GKG (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 465\n\nRän. 11), und die Gerichtsgebühren bemessen sich nicht nach\nder Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkannten Strafe (5 40 Abs. 1 GKG).\n\n2. Weil der Angeklagte erneut verurteilt worden ist,\nwaren ihm gemäß § 465 Abs. 1 StPo auch die Kosten der neuen\nHauptverhandlung aufzuerlegen. Ebenso hat er die Kosten des\nvorangegangenen Revisionsverfahrens zu tragen, weil er mit\nseinem Rechtsmittel letztlich erfolglos geblieben ist (vgl.\nBGH GA 1979, 27, 28). Für eine Niederschlagung der Kosten\nnach § 8 GKG ist.kein Raum...\".\n\nMaul Ulsamer Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-491-93","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-491-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.131943+00:00"}}