{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-07_1_StR_325_93_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"1 StR 325/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 325/93\n\nvom\n\n7. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nunzio c ET — Im aus MB, seboren am\nEB 1915 in ca ci Püp (TC .\n\n2. Klaus fürgen H ÜB aus WO senoren am\n1968 in Kg (TE) .\n\n3, Thomas He sS EEE zus VOR, dort\n\ngeboren am 1967,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Rothfuß\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus VB\n\nals Verteidiger für den Angeklagten CB,\nRechtsanwalt aus W\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ha sowie\nRechtsanwalt aus M\n\nals Verteidiger für denn Angeklagten SM.\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\nJustizassisentin bei der Verkündung\nals Urkundsbeantinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n2. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten C EEE\nre, HE und SW Letrirtt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten sowie den Mitangeklagten CE jeweils wegen Beihilfe zum schweren\nRaub zu Freiheitsstrafen verurteilt und diese zur Bewährung\nausgesetzt. Ein weiterer Mitangeklagter wurde wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nwährend das Urteil hinsichtlich des wegen Begünstigung\nund Hehlerei verurteilten Angeklagten rechtskräftig ist, hat\ndie Staatsanwaltschaft das Urteil zum Nachteil der wegen\nBeihilfe zum schweren Raub verurteilten Angeklagten angefochten. Hinsichtlich des Angeklagten CIE hat der\nSenat das Verfahren zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Hinsichtlich der Angeklagten ri, CB\nGE uns SWR Hat das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel Erfolg.\n\nI. Angeklagter He\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war im Rahmen seiner Ausbildung als\nPraktikant an einer Bank tätig. Obwohl er sich schriftlich\nzur Verschwiegenheit verpflichtet hatte, prahlte er in einem\nSpielsalon gegenüber CORE damit, er wisse, wie man\nleicht und kostenlos zu Geld kommen könne. Er verriet eine\ngeheime Code-Zahl, deren Kenntnis die Öffnung einer Hintertür der Bank ermöglichte, und fertigte darüber hinaus eine\nSkizze an, die ergab, wie man nach Betreten der Bank in einen Registraturraum gelangte, wo insbesondere an den Montagmorgen nach den sog. \"langen Samstagen\" sehr große Bargeldbeträge - zunächst - gezählt und dann in einen Tresor verbracht wurden. Er verriet dabei auch, daß diese Tür von den\nmit dem Geldzählen betrauten Bankbediensteten während dieser\nZeit entgegen bankinterner Anweisung nicht verschlossen gehalten wurde, so daß der Raum - wenn man erst einmal durch\ndie Hintertür in das Bankinnere gelangt war - leicht betreten werden konnte.\n\nDer Angeklagte wußte und wollte, daß CE sowie\nweitere, ihm namentlich nicht bekannte Mittäter auf der\nGrundlage dieser Informationen die Bank überfallen und berauben würden; es bestand Einvernehmen, daß der Angeklagte\neinen Anteil der Beute als Belohnung erhalten sollte.\n\nEhe die Tat - mit einer gewissen, nicht im Zusammenhang\nmit dem Angeklagten stehenden - zeitlichen Verzögerung entsprechend den Informationen des Angeklagten durchgeführt\nwurde, wobei die beiden Täter die Bankangestellten mit Messern bedrohten, fesselten und über 700.000 DM erbeuteten,\nhatte der Angeklagte, wie CE zur Überzeugung der\nStrafkammer glaubhaft bekundet hat, diesem erklärt, er wolle\nmit der Tat nichts mehr zu tun haben. Maßnahmen zur Verhinderung der Tat traf er nicht. Von der Beute erhielt der Angeklagte nichts.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der\nSchuldspruch keinen Bestand haben, so daß es auf eine zugleich erhobene Aufklärungsrüge nicht ankommt.\n\na) Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, Halakımm\nsei nicht Mittäter, aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\n‚Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die von der\nStrafkammer nach allgemeinen Kriterien vorgenommene Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe rechtlicher Überprüfung standhalten könnte:\n\nMittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Daß die anderen Tatgenossen eines Angeklagten von dieser Absicht geleitet werden, genügt hierzu\nnicht (vgl. BGH StV 1990, 160; Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 24, Aufl. S 249 Rdn. 11; Cramer aaO S 25 Rdn. 83 jew.\nm.w. Nachw.). Hat der Tatbeteiligte dagegen eine solche Ab-\n\nsicht nicht, ist es bedeutungslos, ob der Tatbeitrag nach\nallgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder\nBeihilfe zu bewerten wäre (vgl. Cramer aa0).\n\nHier hat der Angeklagte, wie die Strafkammer aus der\nvon ihr als glaubwürdig angesehenen Aussage CÜENEEEEEEEEEEN\ngeschlossen hat, vor Tatvollendung erklärt, er wolle mit der\nTat nichts mehr zu tun haben. Damit ist die Zueignungsabsicht entfallen. Zwar kann grundsätzlich dann, wenn ein Mittäter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vornimmt, dies eine Mittäterschaft nicht mehr beseitigen (BGHSt 28, 346, 348). Dies gilt jedoch dann nicht,\nwenn durch die Willensänderung ein notwendiges Tatbestandsmerkmal (hier: die Zueignungsabsicht) entfällt. Bei einer\nsolchen Fallgestaltung führt der Wegfall der subjektiven\nVoraussetzungen der Täterschaft dazu, daß ein fortwirkender\nTatbeitrag selbst dann nur noch als Beihilfe zu bewerten\nist, wenn das Verhalten vor der Willensänderung als Mittäterschaft zu bewerten gewesen wäre (vgl. Eser aaO S 24\n\nb) Die Strafkammer hat den festgestellten Sachverhalt\naber nicht erschöpfend gewürdigt.\n\nSie hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu bestrafen ist. Die Feststellungen legen die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte in\nCam den Tatentschluß geweckt hat. Der Täter ist\ni.S.d. S 26 StGB bestimmt, wenn der Entschluß zur Tat in ihm\nhervorgerufen wird; nicht erforderlich ist, daß die Willensbeeinflussung die einzige Ursache gewesen ist (Cramer aaO\n\n§ 26 Rän. 4; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 26 Rän. 3 jew.\nm.w.Nachw.). Der Annahme von Anstiftung stünde auch nicht im\nWege, wenn - was nach den Urteilsfeststellungen nahezuliegen\nscheint - ee allgemein zu derartigen Taten bereit\nwar, da er durch den Angeklagten zu der Teilnahme an der\nkonkreten Tat veranlaßt wurde (Cramer aaO Rdn. 5 m.w.\nNachw.). Daß auch EEE die Tat nicht selbst durchgeführt hat, ist ebenfalls unschädlich; eine - mittelbare -\nAnstiftung ist auch dann möglich, wenn es dem Angestifteten\nüberlassen bleibt, den Haupttäter auszuwählen, oder wenn der\nAnstifter die Zahl der Zwischenglieder zwischen ihm und dem\nHaupttäter nicht kennt (Cramer aao Rdn. 15 m.w. Nachw.).\n\nc) Für eine Verurteilung wegen Anstiftung käme es nicht\ndarauf an, ob das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als\nMittäterschaft oder als Beihilfe zu bewerten gewesen wäre:\n\nTreffen mehrere Beteiligungsformen (einschließlich der\nMittäterschaft) einer Person an derselben Tat zusammen, so\ngeht die weniger schwere in der schwereren auf. Dabei ist\nMittäterschaft als Täterschaft gegenüber der Anstiftung die\nschwerere Form der Beteiligung (Cramer aaO vor SS 25 ff.\nRdn. 49 m.w.Nachw.). Wäre also das Verhalten des Angeklagten\nursprünglich als Mittäterschaft zu bewerten gewesen, so hätte eine gleichzeitig vorliegende Anstiftung daneben keine\neigenständige Bedeutung gehabt. Der Wegfall der Mittäterschaft durch Wegfall der Zueignungsabsicht führt dann aber\ndazu, daß die Anstiftung wieder eigene rechtliche Bedeutung\nerhält. Die Anstiftung war abgeschlossen. Die Frage einer\nZueignungsabsicht des Anstifters hat für eine Anstiftung\nkeine Bedeutung.\n\nwäre demgegenüber davon auszugehen, daß das Verhalten\ndes Angeklagten von vornherein nur als Beihilfe zu bewerten\nwar, so wäre, falls Anstiftung vorliegt, diese die schwerere\nund damit maßgebliche Form der Tatbeteiligung.\n\n3. Die unterbliebene Prüfung von Anstiftung führt zur\nAufhebung des Urteils hinsichtlich des Angeklagten Haaier,\nohne daß es auf das weitere Revisionsvorbringen ankäme.\n\nEs ist jedoch zu bemerken, daß die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, daß \"nur das sorgenlose und\nleichtsinnige Verhalten des Bankpersonals die Straftat überhaupt ermöglicht hat\", zu Bedenken Anlaß gibt. Die Täter\nkonnten nur deshalb in das Innere der Bank gelangen, weil\nsie vom Angeklagten die geheime Code-Zahl erfahren hatten.\nDarüber hinaus ist, zumal angesichts der Feststellungen zur\nPerson des Angeklagten - er stand zur Tatzeit kurz vor der\nAblegung des Wirtschaftsabiturs -, bisher auch nicht verdeutlicht, warum sein Alter von 24 Jahren geeignet ist, Un-\n\neife in einem Maß zu belegen, das mit dazu beitragen könn-\n[7\n\nr$\n\nte, die Tat als minder schweren Fall zu bewerten.\n\nII. Angeklagte EEE und SB\n\n1. Insoweit hat das Landgericht die Tatbeiträge wie\nfolgt festgestellt und bewertet:\n\na) Angeklagter CE:\n\n\"Der Tatbeitrag des Angeklagten CE bestand darin, daß er in Canosa die Verbindung zwischen a | und\nAngelo Sup uns Ci hergestellt und dabei sowie am\n30.1.1992 bei der Abholung am Flughafen und am 1.2.1992 bei\nder entscheidenden Tatplanung Dolmetscherdienste geleistet\nund dafür DM 50.000 erhalten hat. Seine Tätigkeit erstreckte\nsich somit nur auf Vorbereitungshandlungen. Eine Tatherrschaft war für ihn objektiv nicht möglich. Seine Einlassung,\ner habe kein eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, sondern\nhabe nur die von anderen begangene Tat (Überfall) fördern\nwollen, kann nicht widerlegt werden. Die Kammer ist davon\nüberzeugt, daß sein Tatbeitrag nur als Beihilfe zu werten\nist.\"\n\nb) Angeklagter Sek:\n\n\"Der Tatbeitrag des Angeklagten SEE pestand darin,\ndaß er die beiden italienischen Täter am 30.1.1992 am Flughafen München abgeholt und ihnen in der Folgezeit bis zum\n3.2.1992 Unterkunft gewährt hat, seine Wohnung für die eigentliche Tatplanung am 1.2.1992 zur Verfügung gestellt und\ndieser Planung beigewohnt hat, zumindest ein Tatwerkzeug in\nGestalt des Klebebandes zur Verfügung gestellt hat, Täter\nund Beute am 3.2.1992 von Raiieiees bis nach St. GCemmmmpmmm\ntransportiert und einen Teil der Beute bis zur Aushändigung\nan IR a 4.2.1992 aufbewahrt hat. Wenn auch der ob-Jektive Umfang seiner Tatbeteiligung nahe an den Bereich der\nHaupttat herangereicht hat, so lassen doch die fehlende Tatherrschaft und seine Einlassung, er habe nur fremdes Tun\nfördern wollen, seinen Tatbeitrag als Beihilfe erscheinen.\"\n\n- 10 -\n\n2. Diese Bewertungen halten im Ergebnis rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selber Zueignungsabsicht hat. Die Strafkammer gebraucht den Begriff\nder Zueignungsabsicht in ihren Erwägungen nicht, sondern\nspricht nur allgemein vom Interesse am Taterfolg. Wäre ihre\nAnnahme, daß die Angeklagten kein Interesse am Taterfolg gehabt hätten, in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt,\nhätte dies - wie dargelegt - zwingend zur Folge, daß Mittäterschaft ausscheiden würde.\n\nb) Dies ist Jedoch nicht der Fall:\n\nDie Strafkammer stützt ihre Auffassung darauf, daß keinem der Angeklagten seine Behauptung, er habe kein Interesse\nam Taterfolg gehabt, zu widerlegen sei. Es ist zu besorgen,\ndaß die Strafkammer hierbei von einem falschen Maßstab ausgegangen ist:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen\nals unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses\nentscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflusseen (vgl. BGHR StGB S 35 Abs. 1\nGefahr, gegenwärtige 1; w.N. bei Hürxthal in KK 3. Aufl.\n§ 261 Rdn. 28).\n\n- 11 -\n\nDieser Grundsatz gilt hier in besonderem Maße: Die Angeklagten haben nicht eine entlastende (konkrete) Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern einen für sie günstigen inneren Vorgang behauptet, ohne daß objektivierbare Tatsachen,\nin denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren\nNiederschlag gefunden hätte, auch nur genannt wären.\n\nInsoweit unterscheidet sich die Beweiswürdigung von der\nhinsichtlich des Angeklagten HAM: Dessen Angabe, er habe\nzuletzt kein Interesse mehr an der Tat gehabt, wird durch\ndie glaubhafte Angabe Cammssennins bestätigt (vgl. oben\nI 2a).\n\nc) In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch\nerkennbar den für eine Zueignungsabsicht und damit ein mögliches Eigeninteresse an der Tat wesentlichen Gesichtspunkt\ndes mit der Tat verbundenen finanziellen Gewinns der Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen:\n\nDem Angeklagten CORE wurde vor der Tat von\nICE eine Belohnung versprochen und er erhielt nach der\nTat 50.000 DM aus der Beute.\n\nAuch dem Angeklagten SB wurde vor der Tat eine\nBelohnung zugesagt. Er erhielt dann 20.000 DM aus der Beute.\n\nOhne nähere Darlegung ist daher die Annahme fehlenden\nEigeninteresses an der Tat nicht verständlich.\n\n- 12 -\n\nd) Wie dargelegt, ist bei der Prüfung, ob hinsichtlich\neines Raubes Täterschaft oder Beihilfe vorliegt, ein Eigeninteresse an der Tat noch nicht zwingender Beleg für eine\nTäterschaft, sondern erst Voraussetzung dafür, daß Täterschaft überhaupt in Betracht kommt. Bei der gebotenen \"wertenden Betrachtung\" kann aber ein Eigeninteresse und dessen\nAusmaß, das sich nicht zuletzt in der Höhe des erhaltenen\nBeuteanteils widerspiegelt, nicht außer Betracht bleiben.\n\nDer Senat kann nach alledem nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer dann, wenn sie erkannt hätte, daß die Angaben\nder Angeklagten über ihr fehlendes Eigeninteresse an der Tat\nnicht ohne weiteres als unwiderlegbar der Entscheidung zugrundezulegen sind, eine andere Bewertung der Tatbeiträge\nder Angeklagten vorgenommen hätte, zumal wenn sie dabei auch\ndie tatsächliche Beteiligung am Erfolg der Tat berücksichtigt hätte.\n\n3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des\nUrteils auch hinsichtlich dieser Angeklagten, ohne daß es\n\nauf das übrige Revisionsvorbringen noch ankänme.\n\n4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\na) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer\nerneut zum Ergebnis kommen, daß (nur) Beihilfe vorliegt,\nwird auch Hehlerei (S$S 259 StGB) zu prüfen sein. Beihilfe zur\nVortat steht einer Verurteilung wegen Hehlerei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. d.N.b. Ruß in LK 10. Aufl. § 259\nRdn. 42).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige der Hehlerei schuldig, der aus einer Straftat gegen\nfremdes Vermögen stammendes Bargeld als Darlehen entgegennimmt (BGH NJW 1958, 1244 £.). Für denjenigen, der sich solches Bargeld schenken läßt, kann nichts anderes gelten.\n\nb) Hinsichtlich der Bewertung des Mitverschuldens der\nBankangestellten im Rahmen der Strafzumessung gilt nichts\nanderes als beim Angeklagten HN (vol. oben\nI 3),\n\nDarüber hinaus war der Angeklagte SEEN zur Tatzeit\n25 Jahre alt. Er hat einen Beruf erlernt und war als selbständiger Regalbauer tätig. Wieso unter diesen Umständen\nsein Alter und seine Tatbeiträge (vgl. oben II 1b) eine Unreife belegen, die für die Annahme eines minder schweren\nFalles sprechen könnte, wird aus den Urteilsgründen bisher\n\nnicht verständlich.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-325-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-325-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.108107+00:00"}}