{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-09-07_1_StR_281_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"1 StR 281/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"779\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 281/93\n\n7. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael w CE zus PET seboren am\nGER 1967 ir AU\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 7. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte MB in der Verhandlung,\n\nJustizassistentin Drei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n721\n\nsitzung\n\n77\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n27. November 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und mit\nversuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft\ndagegen, daß die Strafkammer minder schwere Fälle der (versuchten) Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Anwendung der SS 265 Abs. 2 und 308 Abs. 2 StGB\nhält der Nachprüfung stand. Entscheidend ist hierbei, ob das\ngesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentli-\n\nchen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Abwägung ist Sache\ndes Tatrichters. Weist dessen Wertung keinen Rechtsfehler\nauf, so ist sie auch dann zu respektieren, wenn eine andere\nEntscheidung möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH Stv\n1983, 19 sowie BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; allgemein zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessung vgl. BGHSt 34,\n345, 349). Einen Rechtsfehler zeigt die Revision aber nicht\nauf. Sie versucht vielmehr, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten, als es die\nStrafkammer im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtschau\ngetan hat. Rechtsfehlerfrei stützt sich das Landgericht bei\nder Annahme minder schwerer Fälle insbesondere auch darauf,\ndaß die Delikte der Brandstiftung und des Betrugs \"lediglich\nins Versuchsstadium gelangten\" (vgl. dazu BGH Stv 1982,\n221). Entgegen der Meinung der Revision lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, die Strafkammer habe \"mehrere, zu Lasten des Angeklagten sprechende Punkte unberücksichtigt gelassen\". In diesem Zusammenhang ist der Revision zudem entgegenzuhalten: Da der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, wäre es unzulässig gewesen, strafschärfend zu berücksichtigen, er habe \"bis zum Schluß weder Schuldeinsicht noch\nReue gezeigt\" (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten\n4).\n\nAH\n\nAuch sonst gibt die landgerichtliche Strafzumessung zu\n\nBedenken keinen Anlaß.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-281-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/1-str-281-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.087414+00:00"}}