{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-31_1_StR_509_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-31","aktenzeichen":"1 StR 509/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ACH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 509/93\n\n[ 7 vom\nun chin\n\n31. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter K EEE aus ME, Geboren am EEE 1950\nin SED (TA ,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nACH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nzwischen sämtlichen Waffendelikten (II 2a\nbis e der Urteilsgründe) Tateinheit (S 52\nAbs. 1 StGB) besteht;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit\n(fortgesetzter) Urkundenfälschung (II 1 der Urteilsgründe)\nbegegnet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt,\nkeinen durchgreifenden Bedenken.\n\n2. Zwar beurteilt die Strafkammer die festgestellten\nVerstöße gegen das Waffengesetz (II 2 a bis e der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei. Sie verkennt aber, worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht hinweisen, daß\nzwischen sämtlichen Waffendelikten Tateinh eit\n(S 52 Abs. 1 StGB) besteht. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte alle bei der Durchsuchung seiner Wohnung am\n29. September 1992 sichergestellten Waffen und die Munition\nzeitweilig gleichzeitig besessen. Das hat, wie die Revision\nzutreffend geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Folge, daß die verschiedenartigen\nVerstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung\noder Fortsetzung der tatsächlichen Gewalt darstellen, tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH NStZ 1984, 171 £.;\n1985, 221; BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen l, 2). Der\nSenat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1\nStPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zunächst zur Aufhebung der fünf wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (von vier Jahren\nund neun Monaten). Auf Antrag des Generalbundesanwalts hebt\nder Senat auch die wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Einsatzstrafe (von drei Jahren) auf:\n\nNHEF\n\nEs läßt sich nicht völlig ausschließen, daß diese Strafe\nohne die weiteren Einzelstrafen, deren Summe vier Jahre und\nzwei Monate beträgt, milder ausgefallen wäre.\n\nMaul Ulsamer Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-31/1-str-509-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-31/1-str-509-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.921454+00:00"}}