{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-31_1_StR_412_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-31","aktenzeichen":"1 StR 412/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A623\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 412/93\n\nMe; Lrec,._ vom\n\n31. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n-\n\nTorsten co HD zu: HERE, dort geboren am O 1967,\n\nwegen schweren Raubes\n\nHE3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus HE und\nRechtsanwalt EEE aus <HE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n3. November 1992, soweit es den Angeklagten\nOgertschnig betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt, es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit\nihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. sie\nist der Auffassung, daß das Landgericht zu Unrecht einen\nminder schweren Fall des schweren Raubes (5 250 Abs. 2 StGB)\nangenommen habe und bei der Strafzumessung deshalb von einem\nfalschen Strafrahmen ausgegangen sei. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nALS\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt\nein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur\nBeurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der\nalle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für\neine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen\noder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach\ndem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5\nm.w.Nachw.).\n\nDie für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck im Rahmen dieser Prüfung gegeneinander abzuwägen,\nist wesentlicher Bestandteil der Strafzumessung und deshalb\ngrundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung ist vom\nRevisionsgericht naturgemäß nur begrenzt nachprüfbar (BGHR\naaO Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). In die tatrichterliche\nStrafzumessung kann das Revisionsgericht daher nur dann eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig,\nwidersprüchlich oder unvollständig ist, gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstößt oder auch unter Berücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens nicht mehr als\ngerechter Schuldausgleich angesehen werden kann. Eine ins\n\nnn\n\nA63\n\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; Senatsurteil vom 9. März 1993\n- 1 StR 766/92).\n\nMit Recht beanstanden Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt, daß die hier vom Tatrichter vorgenommene Abwägung den dargelegten Erfordernissen nicht gerecht geworden\nist. Für das Landgericht war ersichtlich die Erwägung von\nbesonderem Gewicht, daß der Angeklagte \"einen - im Vergleich\nzur erwarteten Beute - geradezu lächerlich geringen Geldbetrag von DM 100 erbeutete\", denn \"die äußerst geringe Beute\"\nwog \"schwer\" zu Gunsten des Angeklagten. Zwar erbeuteten die\nTäter an Bargeld nur 180 DM, wovon der Angeklagte bei der\nBeuteteilung 100 DM erhielt. Doch war das nicht etwa die gesamte Beute, Ausweislich der getroffenen Feststellungen nahm\nder Angeklagte u.a. Inhaberschuldverschreibungen samt Zinsscheinen im Gesamtwert von rund 390.000 DM, einen Sparkassenbrief im Wert von ca. 100.000 DM sowie Goldmünzen im Wert\nvon ca. 1.000 DM an sich und versuchte in der Folgezeit, die\nWertpapiere zu Geld zu machen. Als ihm dies nicht gelang,\ngab er sie dem Mitangeklagten, der dann Zinsscheine über\ninsgesamt 35.000 DM einlöste, bevor er festgenommen wurde. Bei einem derartigen Sachverhalt von \"äußerst geringer\nBeute\" zu sprechen, bedeutet eine rechtsfehlerhaft einseitige Wertung zu Gunsten des Angeklagten; sie verstößt gegen\ndas in § 46 Abs. 2 StGB enthaltene Gebot, die verschuldeten\nAuswirkungen der Tat zu berücksichtigen. Schon aufgrund dieses Rechtsfehlers kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Strafkammer\nauch weitere Straferschwerungsgründe einseitig zu Gunsten\n\ndes Angeklagten gewertet oder gänzlich außer acht gelassen\nhat, wie etwa, daß der Angeklagte bei der Tatbegehung maskiert war.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-31/1-str-412-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-31/1-str-412-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.901857+00:00"}}