{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-26_1_StR_505_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-26","aktenzeichen":"1 StR 505/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 505/93\n\n26. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDimitra TB „aus TO sehoren am EEE\nEEE 1955 ir :.Cn - CU (EEE .\n\nwegen Betruges\n\nAcA€\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDu\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts München II vom 18. März\n1993\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß die\nAngeklagte schuldig ist des Betrugs in\nvier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Betrug (II 1\nder Urteilsgründe), in einem Fall in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen des Betrugs (II 3 bis 5 der Urteilsgründe);\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben\n\naa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 3, 4 und 5\nder Urteilsgründe;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nACH\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"In den Fällen II 3-5 der Gründe hat sich die Angeklagte nicht wegen drei selbständiger Straftaten, sondern des\nin mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Ihr\nTatbeitrag beschränkte sich nach den Feststellungen darauf,\ndie Zeugen Fischer und Harnisch damit zu beauftragen, die\nzur Erstellung der Präsentationsmappe erforderlichen Aufträge an Drittfirmen zu erteilen. Dieses Verhalten der Angeklagten hat im Ergebnis die drei betrügerischen Vertragsabschlüsse durch die als ihre gutgläubigen Werkzeuge handelnden Zeugen ermöglicht. Deshalb sind die drei Vertragsabschlüsse in der Person der Angeklagten zur Tateinheit zusammgefaßt (so BGH bei Dallinger MDR 1976, 14 für den Fall\nder mittelbaren Täterschaft; vgl. ferner BGH bei Dallinger\nMDR 1968, 551 und BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 1\nStR 585/84). Zwar bilden die Vertragsabschlüsse für sich\ngenommen selbständige Handlungen. Die Angeklagte ist als\nmittelbare Täterin rechtlich auch so zu behandeln, als habe\nsie diese Handlungen eigenhändig verwirklicht. Doch beruhen\n\nsie letztlich auf einem Auftrag der Angeklagten; durch ihn\nwerden für ihre Person die mehreren Tatbestandsverwirklichungen nach § 263 StGB zur Tateinheit verbunden. Der Senat\nkann den Schuldspruch entsprechend ändern. Dies nötigt zur\nAufhebung der drei Einzelstrafen für die Fälle II 3-5 der\nGründe und der Gesanmtstrafe.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die\nSachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nnicht ergeben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:\n\nDie Tat z.N. der Geschädigten Fi und EEE einerseits und die Tat z.N. der Geschädigten WM, ri\nGmbH und AB Druck- und Verlagshaus andererseits\nstehen entgegen der Auffassung der Revision nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander, da sich kein strafrechtlich erheblicher Teil beider Taten überschneidet. Die Täuschung der Zeugen FEW und HE ist noch nicht Beginn der Ausführungshandlung des Betrugs, den die Angeklagte dadurch begangen hat, daß diese Zeugen aufgrund der an\nihnen verübten Täuschung ihrerseits die genannten übrigen\nGeschädigten zu einem späteren Zeitpunkt als gutgläubige\nWerkzeuge der Angeklagten getäuscht haben.\n\nIn den Fällen, in denen der Senat die Schuldsprüche bestätigt hat (II 1, 2 und 6 der Urteilsgründe), konnten auch\ndie Strafaussprüche bestehen bleiben. Der Senat kann aus-\n\nschließen, daß sie von der rechtlich unzutreffenden Bewertung der Fälle II 3 bis 5 der Urteilsgründe beeinflußt\n\nsind.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl\n\n161","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-26/1-str-505-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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