{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-19_1_StR_433_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-19","aktenzeichen":"1 StR 433/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 433/93\n\nvom\n\n19. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1993 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n14. Dezember 1992 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nıı. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(Stv 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552;\nStV 1992, 452) \"muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken\", wobei das\nGericht \"die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses\nUmstands näher bestimmen\" muß. Es genügt nicht, daß \"dem\nZeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen\nund diesem strafmildernde wirkung beigemessen\" wird; viel-\n\nmehr bedarf es \"einer ausdrücklichen Feststellung der Ver-\n\nletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Be-\n\nrücksichtigung dieses Umstands\" (alle Zitate aus Bundesverfassungsgericht aaO; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht in vollem Umfang gerecht. Wenn auch die \"überlange Verfahrensdauer\",\n\"die besonders lange Dauer des Verfahrens\", das \"langjährige\nVerfahren\" an mehreren Stellen genannt und strafmildernd berücksichtigt werden, so fehlt doch die besondere würdigung\ndieses Umstands unter dem Gesichtspunkt möglicher rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Zu solcher Erörterung\nhätte um so mehr Anlaß bestanden, als sich bei der Schilderung des Verfahrensablaufs zwischen der Erwähnung, eine frühere Hauptverhandlung habe am 25, Februar 1986 durch Aussetzung geendet, und der Feststellung, der Angeklagte sei dann\nnach neuer Hauptverhandlung am 3. Januar 1991 verurteilt\nworden, der unkommentierte Satz findet: \"Eine alsbaldige\nFortsetzung des Verfahrens war nicht möglich, da der Kammervorsitzende in Ruhestand versetzt wurde\". Die zum Urteil\nführende Hauptverhandlung hatte am 24. Oktober 1990 begonnen.\n\nHinzu kommt eine zweifelhafte Erwägung über den Einfluß\nfrüher gegen andere Tatbeteiligte verhängter Strafen auf die\ngegen den Angeklagten zu bemessende Strafe. Aus der Erwägung, daß die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, leitet die\nStrafkammer die Befürchtung ab, man gelange zu einem von der\nAllgemeinheit als ungerecht empfundenen Mißverhältnis, wenn\n\n\"einerseits die bereits abgeurteilten Mittäter ihre Strafen\nzu einem großen Teil bereits verbüßen mußten, gegen den Angeklagten andererseits als Hauptinitiator und Hauptnutznie-Ber der Taten aber eine wesentlich niedrigere Strafe verhängt werden würde, obwohl gegen ihn bei sofortiger Aburteilung der Taten eine wesentlich höhere Strafe als gegen die\nMitbeteiligten ... zu verhängen gewesen wäre\". Dabei wird\nübersehen, daß ein Zumessungsgrund, der nur bei einem der\nBeteiligten vorliegt, nur bei diesem Beteiligten wirksam\nwerden kann, mag das auch zu Unterschieden in der Strafzumessung führen, die schwer verständlich sein können, wenn\nnur die Umstände der Tat als solcher betrachtet werden. Das\nist jedoch bei der Strafzumessung, die eine umfassende Betrachtung von Tat und Täter (und - im vorliegenden Fall -\ndes Verfahrensablaufs) voraussetzt, nicht zu vermeiden.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben,\n\nVorsitzender Richter\nam BGH Dr. Gribbohm ist\nin Urlaub und kann nicht\nunterschreiben.\nMaul Maul Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-19/1-str-433-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-19/1-str-433-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.448240+00:00"}}