{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-19_1_StR_411_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-19","aktenzeichen":"1 StR 411/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"P47,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 411/93\n\n-\n\nkL.Sp 166% vom\niE Me l 19. August 1993\n( weh Yy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBorek VE aus NEE. Seboren am EN\n1949 in CHE SEE. Kreis «CE (TE ) .\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nto\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 19. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n14. April 1993\n\n1. im Schuldspruch\n\na) in Nr. II 1 c und d der Urteilsgründe\ndahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen versuchten Vermittelns eines Vertrags über den Erwerb einer Kriegswaffe\nentfällt;\n\nb) in Nr. II 2 der Urteilsgründe aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen\naufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zu £f sowie zur subjektiven Seite\nbezüglich des Infrarot-Nachtsicht (Nachtziel)geräts (e);\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) hinsichtlich der Einzelstrafen in den\nFällen Nr. II 1 c und d sowie Nr. II 2\nder Urteilsgründe;\n\n+60\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe;\n\n3. im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Nach § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG (Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb von Kriegswaffen) wird bestraft, wer\ndie dort aufgeführten Handlungen ohne Genehmigung nach\nSs A a Abs. 1 oder 2 KWKG vornimmt. Diese Vorschrift ist\naber nicht anzuwenden, wenn die Kriegswaffen in Ausführung\ndes Vertrags in das Bundesgebiet eingeführt werden sollen\n(s 4 a Abs. 3 KWKG). In solchem Fall ist erst die Einfuhr\ngenehmigungspflichtig (8 3 Abs. 3 KWKG); die Einfuhr ohne\nGenehmigung ist strafbar ($S 22 a Abs. 1 Nr. 4 KWKG; vgl.\nBGH NStZ 1983, 172; BTDrucks. 8/1614 S. 16). Nach den\nFeststellungen sollte die hier in Frage stehende Maschinenpistole aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik geliefert werden. § 4 a KWKG und demzufolge S 22 a Abs. 1\nNr. 7 KWKG greifen also nicht ein.\n\nDa der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, könnte statt\ndessen eine Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,\nAbs. 2 WaffG i.V.m. $S 6 Abs. 3 WaffG in Betracht kommen,\nweil er versucht habe, den Erwerb oder das Überlassen einer\nMaschinenpistole zu vermitteln. Doch liegt auch dieser Tatbestand nicht vor. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht\nder Entscheidung, ob das Vermitteln des Erwerbs oder des\nÜberlassens einer Schußwaffe und der Versuch dieser Handlungen gemäß 5 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG und das Vermitteln eines Vertrags über solche Rechtsgeschäfte - und\nder Versuch - nach S 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG in gleicher\nWeise auszulegen oder ob Unterschiede geboten sind (vgl. zu\n§ 22 a- früher S 16 - Abs. 1 Nr. 7 KWKG: BGH NStZ 1983,\n172; BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 1; BGH, Beschlüsse\nvom 12. Februar 1988 - 3 StR 573/87; vom 17. Februar 1989\n- 3 StR 468/88; vom 19. Januar 1990 - 2 StR 625/89), Versuchtes Vermitteln des Erwerbs oder des Überlassens einer\nSchußwaffe nach $S 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn es zum einen erst darum\ngeht - sei es auch unter Nennung der Preisvorstellung und\nanderer Modalitäten -, \"zunächst einmal einen potentiellen\nKäufer zu finden\" (UA S. 11), wenn zum andern, wie hier,\ndie Waffe sich im Ausland befindet und eingeführt werden\nmuß, bevor sie den Besitzer wechseln kann. Davon, der Täter\nsetze \"zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar an\"\n(S 22 StGB), kann in solchem Fall nicht gesprochen werden.\nDer vom Angeklagten Angesprochene hatte das ihm angetragene\nGeschäft übrigens sogleich abgelehnt, weil er kein Interesse hatte.\n\n—\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch und hebt den Einzelstrafausspruch auf. Bestehen bleibt im Hinblick auf die\nhalbautomatische Selbstladepistole 9 mm das - durch dieselbe Handlung begangene - Vergehen des gewerbsmäßigen Vermittelns des Überlassens einer Schußwaffe nebst Munition gemäß\n§ 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Waff£fc.\n\n2. Die Feststellungen zu Nr. II 2 £ der Urteilsgründe\nlassen nicht erkennen, wann der Angeklagte die dort aufgeführte Munition erworben hat; wegen des Munitionserwerbs\nwird er bestraft (5 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG). Deshalb\nbleibt ungewiß, ob die Tat in unverjährter Zeit begangen\nwurde.\n\nHinsichtlich des Infrarot-Nachtsicht (Nachtziel)geräts\n(Nr. II 2 e der Gründe) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er halte das Gerät, das er auf einem Flohmarkt\nerstanden habe, lediglich für ein beleuchtetes Zielfernrohr. Mit dieser Einlassung, die auf einen Tatbestandsirrtum hindeuten könnte, hat sich das Landgericht nicht befaßt. Hierzu hätte aber insbesondere deshalb Anlaß bestanden, weil nach den Urteilsgründen der einzige Verfahrensbeteiligte, der das Gerät zutreffend beurteilen konnte, ein\nbeisitzender Richter war, der diese Sachkunde während des\nWehrdienstes in der Nationalen Volksarmee der DDR erworben\nhatte. Daß der Angeklagte vergleichbare Kenntnisse hatte,\nist nicht ohne weiteres vorauszusetzen.\n\n160\n\nFall II 2 der Urteilsgründe muß aus den genannten Gründen in Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, doch\nkönnen die Feststellungen zu den sonstigen Gegenständen bestehen bleiben.\n\n3. Die Anordnung der Einziehung leidet daran, daß\n5 74 b StGB außer Betracht blieb und insbesondere nicht erörtert wurde, ob gemäß S 74 b Abs. 2 StGB, S 56 Abs. 4\nWaffG die Anweisung in Frage kam, die Gegenstände binnen\nangemessener Frist einem Berechtigten zu überlassen. Auch\nbei gesetzlich vorgeschriebener Einziehung ist das zu prüfen (vgl. BGH NStZ 1981, 104 Nr. 13).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nVorsitzender Richter\nam BGH Dr. Gribbohm ist\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-19/1-str-411-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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