{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-18_1_StR_568_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"1 StR 568/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 568/93\n\nvom\n\n. 26. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHalil TEE „cu: Tu. seboren am\nMED 1055 ir :Op (TER).\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26, Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 22, März 1993\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist unzulässig (S 349 Abs. 1 StPO).\n\nDie Sachrüge ist nicht erhoben worden. Beanstandet wird\nallein das Verfahren. Die entsprechende Revisionsbegründung\nist unzureichend:\n\nNach Auffassung der Revision ist das Urteil \"insoweit\naufzuheben, als das Gericht seinerzeit\" den Zeugen Darwich\n\"nicht geladen hat\". Sie trägt vor: Dieser Zeuge hätte bestätigen können, daß der Angeklagte schon nach dem zweiten\nZusammentreffen der Mitangeklagten DB und Ag\n\"mitgeteilt bekommen hat, daß die Sache erledigt sei\". Fer-\n\nner hätte der Zeuge Dal] \"senauere Angaben\" dazu machen\nkönnen, \"wie\" er den Angeklagten \"dazu \"animiert' hat, hier\nin das Geschäft mit einzusteigen\". Die Revision meint, die\nErhebung dieses Beweises hätte \"zu einer geringeren Bestrafung\" des Angeklagten geführt.\n\nDie darin liegende Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) entspricht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht den nach\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl.\nauch BGH, Beschl. vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93). Es\nfehlen zum Teil hinreichend bestimmte Beweisbehauptungen und\nim übrigen eine nähere Angabe der Umstände, die den Tatrichter zu weiterer Sachaufklärung gedrängt hätten (vgl. Pikart\nin KK 3, Aufl. § 344 Rdn. 51, 52).\n\nGribbohnm - Foth Granderath\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/1-str-568-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/1-str-568-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.221701+00:00"}}