{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-17_1_StR_492_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"1 StR 492/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 492/93\n\nvom\n\n17. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin RB aus SEEE/WN, dort geboren am\nEEE >20.\n\nwegen fahrlässigen Vollrauschs\n\nAS5F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. August 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n\n13. Mai 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts als Jugendschutzkammer zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrauschs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits-\n\nstrafe verurteilt. Als Rauschtat ist der sexueile Mißbrauch\neines Kindes festgestellt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg. j\n\n1. Konkrete Feststellungen zur Alkoholaufnahme des Angeklagten sind nicht getroffen. Das Landgericht stützt seine\nÜberzeugung von der Alkoholisierung des Angeklagten auf die\nvon ihm als glaubhaft angesehene Aussage einer Zeugin, dem\nihr gut bekannten Angeklagten \"sei im nüchternen Zustand ei-\n\nne solche Tat nicht zuzutrauen\", während er öfter zu \"tatschen\" begonnen habe, wenn er \"abgefüllt\" gewesen sei. Ergänzend hierzu stellt das Landgericht folgende Erwägung an:\n\n\"Das Gericht ist der Überzeugung, daß die Tat des Angeklagten im nüchternen Zustand nicht nachvollziehbar ist\nund erheblicher Alkoholgenuß vorliegen muß, um das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu überschreiten und sich\ndem Kind unsittlich nähern zu lassen. Die Kammer\nschätzt das Hemmungsvermögen des Angeklagten als so\nhoch ein, daß dies erst überschritten und die Tat ermöglicht wird, wenn der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Der Angeklagte hat demnach im Rausch ein Kind sexuell mißbraucht.\"\n\n2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand:\n\nAllerdings ist’ der Tatrichter bei der Würdigung des\nErgebnisses der Beweisaufnahme frei. Seine Schlüsse tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein, um das Revisionsgericht zu binden. Es genügt, daß sie möglich sind\nund er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Seine Gewißheit\nmuß aber auf tragfähigen konkreten Tatsachenfeststellungen\ngründen (ständ. Rechtspr., vgl. die Nachw. bei Hürxthal in\nKK 2, Aufl. § 261 Rdn. 45; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 24. Aufl. S 261 Rdn. 36, 179).\n\nDaran fehlt es hier. Es sind keinerlei nähere Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten getroffen. Die\nnicht konkretisierte Annahme der Zeugin, dem Angeklagten\nsei das an den Tag gelegte Verhalten nur \"zuzutrauen”, wenn\ner \"abgefüllt\" sei, reicht hierfür nicht aus. Allgemeine\nWertungen von Außenstehenden können keine ausreichende\n\nzZ\n\nGrundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung sein\n(vgl. Hürxthal aaO Rdn. 13 m.w.Nachw.). Auch der Rückschluß\ndes Landgerichts von seiner Einschätzung des beim Angeklagten vorhandenen Hemmungsvermögens auf einen Vollrausch bei\nder Tatbegehung kann zu keiner anderen Beurteilung führen.\nAusdrückliche Ausführungen dazu, worauf sich diese Einschätzung stützt, enthalten die Urteilsgründe nicht. Derartige Ausführungen sind auch nicht etwa im Hinblick auf den\nGesamtzusammenhang der zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen entbehrlich. Neben Feststellungen zum\nberuflichen Werdegang des Angeklagten, der \"bisher unauffällig gelebt hat\", ist nur mitgeteilt, daß er je einmal\nwegen eines Verkehrsdelikts und wegen Jagdwilderei mit\nGeldstrafe belegt wurde. Diese Feststellungen lassen tragfähige Rückschlüsse auf das bei ihm vorhandene Hemmungsvermögen hinsichtlich sexualbezogener Handlungen und dessen\nBeeinträchtigung durch Alkohol nicht zu. Auch insoweit ist\ndie Einschätzung des Landgerichts eine bloße Vermutung, die\nsich zu weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, als daß\nhierauf ein Urteil gestützt werden könnte (vgl. Hürxthal\naa0o Rdn. 45 m.w.Nachw.).\n\n3, Der aufgezeigte Mangel ist auch nicht etwa deshalb\nunschädlich, weil sich die Annahme eines Vollrauschs nur zu\nGunsten des Angeklagten auswirken würde. Eine Verurteilung\nist nur zulässig aufgrund eines rechtsfehlerfrei festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen\nSachverhalts. Dementsprechend erfordert eine Verurteilung\nwegen Vollrauschs, daß sich der Angeklagte schuldhaft berauscht hat, während eine Verurteilung nicht in Betracht\n\nkommt, wenn - wie bisher hier - das \"Ob\" der Berauschung\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist (vgl. BGHSt 32,\n48, 54 f.; BGHR StGB S 323a Abs. 1 Rausch 1; Senatsbeschluß vom 4. Februar 1992 - 1 StR 808/91 je m.w.Nachw.).\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung.\n\n4. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, die Feststellungen zum sexuellen Mißbrauch der damals 7 Jahre alten\nCindy Spickenreuther zu präzisieren. Bisher beschränken\nsich die Feststellungen hierzu (UA S. 4) auf einen Satz der\nUrteilsgründe. Danach hat der Angeklagte bei dem Mädchen in\nder Toilette des gemeinsam bewohnten Hauses unter der Kleidung manipuliert. Darüber hinaus ergeben - allerdings verstreut im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene - ergänzende Feststellungen mit hinlänglicher Klarheit, daß der Angeklagte zur Überzeugung des Landgerichts in die Unterhose\ndes Mädchens an deren Geschlechtsteil gegriffen hat. Damit\nist zwar die Erheblichkeit der Handlung i.S.d. S$S 184c Nr. 1\nStGB dargetan, der Gesamtzusammenhang der Tat bleibt aber\ninsgesamt unklar. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest,\ndaß es für eine Gewaltanwendung des Angeklagten keine Anhaltspunkte gibt. War bei dem Gesamtgeschehen aber keine\nGewalt im Spiel, so erscheint es sehr ungewöhnlich, daß\nsich ein 7 Jahre altes Mädchen gemeinsam mit einem 52 Jahre\n\nalten Nachbarn auf der Toilette aufhält. Daher sind ergänzende Feststellungen dazu angezeigt, wie es zu dem gemeinsamen Aufenthalt auf der Toilette kam, da nur so die gebotene umfassende Würdigung der Tat möglich ist.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl\n\nASF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-492-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-492-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.068486+00:00"}}