{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-17_1_StR_477_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"1 StR 477/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A223\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 477/93\nLE Min co N von\n——\n\n17. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred mM U aus VCH. dort seboren am\nEEE 1553.\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nASS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. August 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 1. Februar 1993 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nZwar ist die Erwägung des Landgerichts nicht eindeutig, es habe bei Zumessung der Strafe innerhalb des\nnach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens alle\nÜberlegungen zum - abgelehnten - minder schweren Fall\nerneut berücksichtigt mit einer Ausnahme: \"Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die bereits\nzur Herabsetzung des Strafrahmens führte und nicht erneut berücksichtigt werden durfte\". Falls sich diese\nErwägung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\nSs 21 StGB als solches bezogen haben sollte, war sie\nnicht fehlerhaft; denn dieser Umstand gilt für jeden\ndenkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens\nund ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal innerhalb dieses Rahmens zu dienen (vgl. - für\nden Fall des Versuchs - BGH NStZ 1990, 30). Einiges\nspricht freilich dafür, das Landgericht habe sich\ndurch zwingende Vorschrift gehindert gesehen, die Umstände, welche § 21 StGB zugrunde lagen, nochmals in\n\nA523\n\ndie Zumessungserwägungen einzubeziehen; das wäre fehlerhaft (vgl. BGHR StGB S 50 Strafhöhenbemessung 2 bis\n5).\n\nDoch kann letztlich dahinstehen, welche Auslegung\ngilt; denn die Strafzumessungserwägungen insgesamt\n\n- nicht zuletzt die Erörterungen zu § 21 StGB im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls - und ihr\nErgebnis zeigen, daß die schließliche Festsetzung der\nStrafe auf einem etwaigen Fehler nicht beruhen würde.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-477-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-477-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.048066+00:00"}}