{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-17_1_StR_469_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"1 StR 469/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"154\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nı StR _ 469/93\nSealer=e\n\n17. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus H ED . ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGE 1962 ir. 1 .\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nSF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 17. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n16. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hält\ndie Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Landgericht erscheint \"eine zwangsweise Behandlung nicht angezeigt\", weil es sich um die erste Drogenbeschaffungstat des\nAngeklagten handelte, dieser die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung einsah und für eine solche Behandlung\n- auf freiwilliger Basis - motiviert ist.\n\nDiese Ausführungen lassen sich nicht mit Sicherheit dahin auslegen, das Landgericht habe den \"Hang\" des Angeklagten oder die Wiederholungsgefahr verneint. Näher liegt eine\nDeutung dahin, das Landgericht habe diese beiden Merkmale\nbejaht, halte aber eine freiwillige Therapie für sinnvoller\nals eine Unterbringung nach S 64 StGB. Das wäre fehlerhaft:\nWenn die Voraussetzungen des 5 64 StGB vorliegen, hat das\nGericht die Unterbringung zwingend anzuordnen; ein Ermessensspielraum ist ihm nicht eingeräumt (vgl. BGHR StGB S 64\nAblehnung 6, 7, 8).\n\nÜber die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Da ein Einfluß auf den Strafausspruch nicht auszuschließen ist, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf,\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-469-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-469-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.011659+00:00"}}