{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-17_1_StR_273_92_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"1 StR 273/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A=s6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 273/92\n\nvom\n\n17. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKircho S EEE A„caus AU, seboren am\nGEHE 19:5 :: cammm- En (HERREN) .\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nASE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA156\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n\n4. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht Weiden i.d.OP£f. hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte, um ihm einen \"Denkzettel\" zu verpassen und ihm unmißverständlich klar zu machen, daß er keine Gegenwehr dulde, dem ihm körperlich unterlegenen Mitbewohner eines Heims\nfür Asylbewerber, KO, ein Messer mit 12 cm langer,\nspitz zulaufender Klinge mit einem kräftigen Stoß in den\nLeib. Dabei führte er den Stich frontal gegen den Oberbauch;\naufgrund einer Drehung des Geschädigten drang die Klinge\nseitlich rechts in den Körper ein. Durch den Stich wurde der\nBrustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen und der rechte Leberlappen verletzt. Der Angeklagte nahm bei seiner\nHandlung den Tod des Opfers billigend in Kauf. Er zog nach\ndem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten und verließ den Raum. Der Geschädigte verspürte zunächst keine\n\nDEE ERDEGREFEN\n\nSchmerzen, er blieb stehen, Als er die Verletzung bemerkte,\nließ er sich von einem Mitbewohner einen Notverband anlegen\nund fuhr dann mit dem Fahrrad zur Polizeistation. Ohne ärztliche Behandlung hätte die erlittene Verletzung spätestens\nnach 24 Stunden zum Tod geführt.\n\n1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei\nvom Versuch des Totschlags nicht strafbefreiend zurückgetreten, und dies damit begründet, der Angeklagte habe \"nach dem\nSetzen des einen Stich alles getan, was in seinem Tatplan\n\nenthalten war\".\n\nDamit hat das Landgericht seiner Entscheidung die vom\nBundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die\nAbgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde\ngelegt und den insoweit erfolgten Wandel der Rechtsprechung\nnicht beachtet. Nach der seither geltenden Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf\nan, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den\nEintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält\n(sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35,\n90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB S§ 24 Abs. 1\nSatz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter\n4, 6, 16, 17). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet; strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung scheidet aus. Das gilt auch für den mit\nbedingtem Vorsatz handelnden Täter.\n\nASE\n\nRechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges so ist der Versuch unbeendet. Bloßes - freiwilliges -\nAufgeben genügt.\n\n2. Das Urteil des Landgerichts enthält keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte nach seinem dem Opfer zugefügten Messerstich den Eintritt des Todes für möglich hielt.\nAuch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht\nsicher entnehmen, daß der Angeklagte annahm, KÜEEE sei\ntödlich getroffen.\n\nNach der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\n(Beschl. vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - zur Veröffentlichung\nin BGHSt vorgesehen) ist der Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat. Darauf, daß der\nAngeklagte Kur einen Denkzettel verabreichen\nwollte und dieses getan hatte, kommt es daher für die Frage\ndes Rücktritts nicht an.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand\nhaben.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß in vielen der in Frage kommenden Fälle, in denen\nschon eine konkrete Gefährdung des Opfers eingetreten ist,\ndas Vorliegen eines beendeten Versuchs anzunehmen sein wird\n(BGH Großer Senat für Strafsachen aa0). In diesem Sinne kann\n\nden Erfolgseintritt auch für möglich halten, wer wie der Angeklagte seinem Opfer ein Messer mit 12 cm langer spitz zulaufender Klinge zwischen der 9. und 10. Brustrippe in den\nLeib stößt, selbst wenn das Opfer zunächst auf die zugefügte\nVerletzung keine Reaktion zeigt. Denn gerade bei Messerstichen kommt es häufig vor, daß das Opfer den Stich zunächst\nnur als Schlag wahrnimmt und die Folgen erst Minuten später\neintreten. Allein der Umstand, daß Kutschoukov auf den Stich\nnicht sofort zu Boden stürzte und auch sonst keine besondere\nReaktion zeigte, schließt daher eine Vorstellung des Angeklagten, er habe ihn tödlich getroffen, nicht notwendig aus.\nEntscheidend kann insoweit auch sein, ob er bemerkt hatte,\nwo sein Stich getroffen hatte und wie tief das Messer einge-\n\ndrungen war.\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-273-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-273-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.990467+00:00"}}