{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-17_1_StR_266_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"1 StR 266/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 266/93\n\nh.. u vom\n17. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Sokrü C Ü „zus VE. seboren am\nCE 1951 in AU (TEE) .\n\n2. Zoran 0 CE =: VE.\ngeboren am EEE 1962 in <CEEMEEED (<CEE .\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u.a.\n\n452\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin EEE -\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAR\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen vom\n23. Dezember 1992 wird verworfen, soweit\nsie den Angeklagten EB petrifft. Die\nStaatskasse hat die durch dieses. Rechtsmittel entstandenen Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten CHR zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorgenannte Urteil, soweit es den\n\nAngeklagten DEE >etri 77T.\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndieser Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit\nmit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA152\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CHE wesen Betrugs und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nwendet sich gegen den Freispruch, soweit er den Vorwurf des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft.\nDie auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte\nRevision ist unbegründet.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung\nfür den Fall von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten\nden Hilfsbeweisamtrag gestellt, den Zeugen EREEER zum Beweis\ndafür zu vernehmen, \"daß am 24.4.1992 ein Telefonat stattfand des (Zeugen) Dal mit dem verdeckten Ermittler und\ndann des (Angeklagten) CIE mit dem verdeckten Ermittler.\nGesprächsinhalt: CHE wird informiert, der Probehit sei\n\nweder Koks noch Heroin gewesen ...\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die Beweisbehauptung erwiesen sei.\nEs werde als zutreffend angesehen, daß der verdeckte Ermittler dem Zeugen BEB von einem Telefongespräch dieses Inhalts berichtet habe. Allerdings war das Landgericht von der\ninhaltlichen Richtigkeit dessen, was der verdeckte Ermittler\ndem Zeugen BR berichtet hatte, nicht überzeugt.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nAls Zeuge vom Hörensagen sollte BÄ über ein Telefongespräch berichten, bei dem er nicht zugegen war. Gegenstand\nder Beweisaufnahme und damit Beweistatsache konnte damit nur\ndas sein, was der Zeuge über das ihm Mitgeteilte aussagt.\nZutreffend - und im Interesse einer sinnvollen Beweisbehauptung - hat das Landgericht den Antrag deswegen dahin ausgelegt, daß der verdeckte Ermittler dem Zeugen BEREEEN den Inhalt des behaupteten Telefongespräches so mitgeteilt habe.\nDie so ausgelegte Beweisbehauptung hat es als erwiesen erachtet und sich in den Urteilsgründen dazu nicht in Widerspruch gesetzt.\n\n2. Auch aus sachlich-rechtlichen Gründen begegnet der\nFreispruch keinen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat nach Mitteilung der Einlassung des\nAngeklagten und der Zeugenaussagen dargelegt, daß es sich\nvon dem Anklagevorwurf nicht überzeugen konnte. Insbesondere\nist eingehend erörtert, warum es den belastenden Aussagen -\nauch darüber, was der verdeckte Ermittler dem Zeugen BEE\nerzählt hatte - wegen ihrer Widersprüchlichkeit nicht folgen\nwollte.\n\nDas Revisionsgericht kann diese Beweiswürdigung nur in\nengen Grenzen nachprüfen. Daß sie in sich widersprüchlich,\nlückenhaft oder unklar sei, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstoße, ergeben die allein maßgebenden Urteilsgründe nicht. Insbesondere ist nicht festzustel-\n\nAL\n\nlen, das Landgericht habe übertriebene Anforderungen an die\nzur Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt (vgl.\nhierzu Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 337 Rän. 26 ff.\nm.w.Nachw.).\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DEN e-\n\ngen \"Beihilfe zum unerlaubten Erwerb sowie des in Tateinheit\nhierzu stehenden unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe\" zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht bei beiden Delikten (nur) von Beihilfe ausgegangen\nist. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge vorträgt, der Angeklagte hätte als Täter verurteilt\nwerden müssen, dringt durch.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte an der Planung von Überfällen beteiligt, zu deren Durchführung Waffen\nbeschafft werden sollten. Diese Aufgabe übernahm der Mitangeklagte CE. Der Angeklagte \"versprach, ihm dabei zu\nhelfen, eine vollautomatische Selbstladewaffe 'Kalaschnikov'\nzu besorgen\". Der Angeklagte überredete den Mitangeklagten\nAM. der im Besitz einer solchen Waffe war, zum Verkauf.\nGözegir gab dem Angeklagten DM 2.200, um die Waffe zu erwerben. Der Angeklagte begab sich allein in die Wohnung des\nVerkäufers und bezahlte diesem den bereits zuvor zwischen\nihnen vereinbarten Kaufpreis von DM 2.000 für die Waffe,\nbehielt DM 200 (als \"Provision\") heimlich für sich, nahm die\nWaffe an sich und übergab sie anschließend an CE.\n\nNach diesem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte Täter, nicht Gehilfe bei den Verstößen gegen das Waffengesetz.\n\n.\n\nEine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt über\nsie erlangt. Dies trifft auf den Angeklagten, wenn auch nur\nfür kurze Zeit, zu. Wer aber, vorsätzlich handelnd, sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Straftat in eigener Person erfüllt, ist Täter (S 25 Abs. 1 StGB). Er kann sich nicht auf\nfehlenden Täterwillen oder darauf berufen, daß er nur einem\nanderen behilflich sein wollte (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n46. Aufl. S 25 Rän. 2). Ob in \"extremen Ausnahmefällen\" anderes gilt (vgl. hierzu BGH NStZ 1987, 224, 225 m.Nachw.),\nkann hier dahinstehen. Denn für einen solchen Ausnahmefall\nbieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nDer erforderliche rechtliche Hinweis (S 265 StPO) war in der\n\nHauptverhandlung erteilt worden.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs\nStrafausspruchs.\n\nGribbohm Maul\n\nBrüning\n\nführt zur Aufhebung des\n\nWahl\n\nFoth\n\nASE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-266-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/1-str-266-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.970150+00:00"}}