{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-12_1_StR_466_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-12","aktenzeichen":"1 StR 466/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 466/93\n\nlurebe\n) vom\n12. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRamazan v ME aus SA Seporen am\nI WE Ti Ke 8\n\nwegen räuberischer Erpressung U.a.\n\nASO\n\nAs50\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. August 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 7. April 1993\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach erteilter\nRechtsmittelbelehrung zusammen mit seinem Verteidiger erklärt:\n\n\"wir nehmen das Urteil an und verzichten auf\nRechtsmittel.\"\n\nDiese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.\n\nDie dennoch gegen das Urteil vom Angeklagten fristgemäß\neingelegte Revision ist wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig.\n\nGründe, aus denen der Rechtsmittelverzicht unwirksam\nsein könnte, werden vom Angeklagten nicht vorgebracht und\nsind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sein Vor-\n\nbringen, wonach sein Verteidiger ihn vor der Erklärung gefragt habe, ob er in Revision gehen wolle, daß er die Möglichkeit hatte, sich mit diesem zu beraten; daß er diesem\ngegenüber geäußert haben will, es sei ihm egal, ändert\nnichts an der Wirksamkeit seiner anschließend abgegebenen\nErklärung.\n\nGribbohm Maul Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-12/1-str-466-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-12/1-str-466-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.895160+00:00"}}