{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-12_1_StR_459_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-12","aktenzeichen":"1 StR 459/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 459/93\n\n12. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Stefan Kurt 'R aus CE, seboren am\n1964 in FM.\n2. Sabine Ss ‚ geborene ‚ geschiedene\nROM, aus ‚ geboren am 1966 in CM\nGREEEEE .\n\nzu 1. wegen schweren Raubes u. a.\nzu 2. wegen Anstiftung zum schweren Raub u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 12. August 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ulm (Donau) vom 14. April 1993 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAG3\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nGrundsätzlich ist das Abheben des Geldes von einem zuvor entwendeten Sparbuch als mitbestrafte Nachtat zum\nDiebstahl anzusehen, weil dieses Verhalten in der Regel nicht zu einer Erweiterung oder Vertiefung des\ndurch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens führt\n(BGH StV 1992, 272; BGH MDR bei Holtz 1982, 280). Hier\nJedoch hat das Landgericht zutreffend auch wegen Betruges verurteilt: Durch die Sperre des Sparkontos war\ndie Gefahr der (weiteren) Schadensverwirklichung beseitigt. Nur durch Maßnahmen, die über die übliche und\neinfache Verwertung eines Sparbuches hinausgingen,\nkonnte der Angeklagte an das Geld herankommen. Die\ndurch Täuschung bewirkte Beseitigung der einen Vermögensschaden hindernden Kontensperre sowie die Fertigung und Vorlage einer gefälschten Vollmacht stellen\n\nsich damit als neues,\nchendes Verhalten dar.\n\nGribbohm\n\nBrüning\n\nselbständiges schadenverursa-\n\nMaul Foth\n\nWahl\n\nMUR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-12/1-str-459-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-12/1-str-459-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.880846+00:00"}}