{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-12_1_StR_354_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-12","aktenzeichen":"1 StR 354/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A437\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 354/93\nwclai von\n— 12. August 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernhard Paul wa A, ohne festen Wohnsitz, geboren\nam EEE 1937 in wo.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. August 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nZur Klarstellung wird der Schuldspruch neu gefaßt wie\nfolgt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig\n\n449\n\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen,\ndavon in Tateinheit\n\nin zwei Fällen (Nr. 1 und 4) mit homosexuellen\nHandlungen,\n\nin drei Fällen (Nr. 2, 3 und 4) mit vorsätzlicher\nKörperverletzung,\n\nin zwei Fällen (Nr. 3 und 4) mit sexueller Nötigung,\nsowie\n\nmit versuchter sexueller Nötigung und versuchtem sexuellen Mißbrauch von Kindern im Fall 2.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nFreiwilligen Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung u.a. hat das Landgericht im Fall II 2 zutreffend\nverneint.\n\nDer Versuch war fehlgeschlagen (vgl. hierzu BGH,\nBeschl. vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93; BGHSt 34, 53):\nTrotz massiven Würgens am Hals war das Kind zum Mundverkehr nicht zu bewegen. Der Angeklagte erwartete\nnicht, daß erneutes Würgen zum Erfolg führen werde. Damit stand ihm ein Mehr an Gewaltanwendung, das nach\nseiner Vorstellung ohne zeitliche Zäsur mit bereits\neingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln zur\nTatvollendung führen konnte, nicht zur Verfügung. Daß\ndas Landgericht weitere Motive für den Rücktritt vom\nVersuch mitteilt und auch auf den Tatplan abstellt, was\n\n+73\n\nnach der Rechtsprechung überholt ist (vgl. hierzu BGH\nGSSt aa0), ist hier unschädlich. Ist die Tatvollendung\nnach der Vorstellung des Täters nicht mehr möglich, so\nscheidet freiwilliger Rücktritt auch dann aus, wenn\nweitere Rücktrittsmotive hinzutreten.\n\nGribbohm Maul Brüning\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-12/1-str-354-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-12/1-str-354-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.847616+00:00"}}