{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-10_1_StR_389_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-10","aktenzeichen":"1 StR 389/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 389/93\nkou „tan?\n\n10. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. rer. nat. Mamdoun AU aus TEE seboren am\n\nMEER 1055 in DEE (SAD) .\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nAE3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. März\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten - gegen\ndie Angaben des Zeugen HEREER - \"als wahr unterstellt\",\nHassan habe beim Angeklagten dreimal Geldbeträge in Höhe von\n4 000 DM, 1 000 DM und 5 200 DM depoiert gehabt (UA S. 5.\n7/8). Dementsprechend findet sich dieser Umstand im Rahmen\ndes festgestellten Sachverhalts, wobei zusätzlich erwähnt\nwird, der Angeklagte habe die Beträge jeweils \"genau gezählt\" und \"in einen Umschlag gesteckt\" (UA S. 3).\n\nAn anderer Stelle beschäftigt sich die Strafkammer mit\nder Einlassung des Angeklagten, er habe die Tüte, in der\n39 500 DM Falschgeld gewesen sein sollen, für FEED zwar\naufbewahrt und sie ihm später zurückgegeben, doch habe er\nden Inhalt der Tüte nicht gekannt. Hierzu erwägt das Landgericht unter anderem, der Angeklagte habe sich als Person ge-\n\nzeigt, die sehr genau gewesen sei. Er habe über die Art der\nGegenstände, die HR oder andere Asylanten bei ihm aufbewahrten, genau Bescheid gewußt, weswegen das Landgericht\nsich nicht vorstellen könne, er hätte Gegenstände - hier:\nden Umschlag mit dem Falschgeld - in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne genau zu wissen, worum es sich handelte (UA\n\ns. 13).\n\nObwohl die eingangs erwähnten drei Geldbeträge hier\nnicht noch einmal besonders erwähnt sind, hat der Senat keinen Zweifel, daß das Landgericht auch deren Aufbewahrung\n(nach vorheriger genauer Zählung) vor Augen hatte und daraus\n(mit) den Schluß zog, der Angeklagte habe die Tüte mit dem\nFalschgeld nicht unbesehen in Empfang genommen und aufbewahrt. Damit hat das Landgericht aber einen zu Gunsten des\nAngeklagten unterstellten Sachverhalt zu seinen Lasten gewertet und den Zweifelssatz verletzt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die genannte Erwägung die Urteilsbildung der Strafkammer beeinflußt hat;\ndies umso weniger, als auch die \"allgemeine Lebenserfahrung\", es sei \"völlig unwahrscheinlich ..., daß jemand einer\nanderen Person eine so hohe Summe Falschgeldes anvertraut,\n\nALS\n\nohne daß diese Person davon in Kenntnis gesetzt würde, worum\nes sich bei der anvertrauten Sache handle\", von zweifelhafter Allgemeingültigkeit ist.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nRiBGH Dr. Beyer ist\nwegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/1-str-389-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/1-str-389-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.501009+00:00"}}