{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-10_1_StR_302_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-10","aktenzeichen":"1 StR 302/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM\n\n1 StR 302/93\n\nAu bu \\\n\nNAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom\n\n10. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut BEE aus FEB geboren am EEE\n\n1958 in AU\n\nwegen Betrugs U.a.\n\n144\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr, Foth,\nDr. Beyer,\nDr. wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt WM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EM aus AM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n744\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n14. Dezember 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen Betrugs;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie wegen\neiner vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht zu\neiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt\nund hat daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und 2 Wochen gebildet. Die auf die Verurteilung wegen\nBetrugs beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg,\nweil die Beweiswürdigung hinsichtlich des Betrugsvorsatzes\nlückenhaft ist.\n\n1. Der Angeklagte betrieb ein Unternehmen, das mit einer besonderen Abfederung des Sattels versehene Fahrräder\nherstellte. Er erkannte, daß er ohne Änderung seines bisherigen Unternehmenskonzepts auf Dauer nur Verluste machen\n\nwürde. Bei der Suche nach einem Teilhaber, der für das neue\nKonzept die erforderlichen Mittel aufbringen sollte, kam er\nin Kontakt mit dem Geschädigten, dem Zeugen Dr. KB. wie\ndie Strafkammer in einer insgesamt die dem Tatrichter hierbei gezogenen Grenzen nicht überschreitenden und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt hat, wurde Dr. KÜRMEB vom Angeklagten durch eine\nunrealistisch positive Darstellung der Firmensituation zu\neinem finanziellen Engagement in der Firma und zur Übernahme\neiner Bürgschaft gegenüber einer Bank veranlaßt. Die mit dem\ngeänderten Firmenkonzept verbundenen Erwartungen erfüllten\nsich jedoch nicht; Dr. KÜEMB erlitt erhebliche Verluste.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß der\nVorsatz des Angeklagten auf eine Täuschung von Dr. Km\ngerichtet war. Darüber hinaus erfordert eine Verurteilung\nwegen Betrugs jedoch, daß der Angeklagte auch eine Schädigung Dr. KB. in seinen Vorsatz aufgenommen hätte.\n\nDies ist bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt:\n\n2. Der Angeklagte rechnete nach den Urteilsfeststellungen für den Fall, daß er einen Teilhaber finden würde,\n\"langfristig mit erheblichen Gewinnen\"; in ähnliche Richtung\ndeuten die Erwägungen der Strafkammer, dem Angeklagten sei\n\"eine Wiedergutmachung bezüglich des Geschädigten möglich\nerschien(en)\", und zum \"unerwarteten Mißerfolg des Unternehmens\". Auch der Umstand, daß durch die Entwicklung des Unternehmens nicht nur Dr. Ki Geld verlor, sondern in\ngleicher Weise auch der Angeklagte \"erhebliche Verluste\" erlitten hat, legt nahe, daß der Angeklagte die dann eingetre-\n\n#4\n\ntene Geschäftsentwicklung und den damit verbundenen dauerhaften Schaden von Dr. MB nicht billigend in seinen Vorsatz aufgenommen hat.\n\nFür die Annahme eines Betrugsvorsatzes würde es allerdings auch ausreichen, wenn der Angeklagte eine vorübergehende, das übliche Maß eines kaufmännischen Risikos übersteigende Gefährdung des von Dr. KEEEMM eingesetzten Geldes\nbilligend in Kauf genommen hätte.\n\nInsgesamt ergeben dazu die Urteilsgründe, daß der Angeklagte bei den Verhandlungen mit Dr. KEEE im März 1988 bewußt wahrheitswidrig eine \"nahe Gewinnerwartung\" vorgetäuscht hat. Diese Feststellung ist an sich geeignet, die\nAnnahme eines Schädigungsvorsatzes im Sinne eines Gefährdungsvorsatzes zu tragen. Wer einem anderen eine \"nahe Gewinnerwartung\" vorspiegelt, obwohl er tatsächlich nur langfristig mit Gewinnen rechnet, kann eine täuschungsbedingte\nGefährdung des eingesetzten Geldes des Getäuschten billigen.\n\n3. Die Strafkammer hätte sich unter diesen Umständen\naber, wie die Revision im Ergebnis zutreffend rügt, mit einer von ihr vorgenommenen Wahrunterstellung auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung dafür Beweis angeboten, daß nach schriftlichen, vom Steuerberater HB erstellten Unterlagen, die Firma zwischen\n1. Januar 1987 und 31. Oktober 1987 einen Überschuß von\n15.808,79 DM erzielt hat; bis zum 31. Dezember 1987 habe der\nvorläufige Gewinn 20.128,27 DM betragen, bis 29. Februar\n1988 habe der vorläufige Überschuß dann 11.689,75 DM betragen. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt, daß das Vorbringen zum Stand 31. Oktober\n1987 bereits erwiesen sei, während das übrige Vorbringen als\nwahr unterstellt werden könne.\n\nIn den Urteilsgründen ist die Strafkammer - die im übrigen hinsichtlich des Steuerberaters Heß festgestellt hat,\ndaß \"hinreichende Zweifel\" an seiner Glaubwürdigkeit nicht\nbestehen - zwar ohne nähere Erörterung davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte bei den Verhandlungen mit Dr. KB sie\nZwischenbilanz zum 31. Oktober 1987 mit einem vorläufigen\nÜberschuß von 15.808,79 DM vorgelegt habe; auf die übrigen\nZahlen, die für den den Verhandlungen mit Dr. KB im März\n1988 unmittelbar vorangehenden Zeitraum auf einen gewissen\nwirtschaftlichen Aufschwung hindeuten und zum Jahresende\n1987 einen, wenn auch bescheidenen, Gewinn aufweisen, geht\ndie Strafkammer dagegen nicht ein. Dies wäre hier geboten\ngewesen. Zwar müssen die Urteilsgründe nicht jede als wahr\nunterstellte Tatsache abhandeln. Eine Beweiswürdigung ist\njedoch dann lückenhaft, wenn sie als wahr unterstellte Tatsachen nicht erwähnt, obwohl die übrigen Tatsachen dazu\ndrängen (ständ. Rechtspr., vgl. zusammenfassend d. Nachw. b.\nAlsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 686 f). So verhält es sich\nhier. Die Annahme, der Angeklagte habe im Hinblick auf die\nnicht gesicherte nahe Gewinnerwartung allenfalls langfristig\nmit einer positiven Geschäftsentwicklung gerechnet, mußte\ndie Strafkammer zu einer Auseinandersetzung mit dem von ihr\nals wahr unterstellten wirtschaftlichen Stand des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhandlungen drängen.\n\nBZ\n\nDieser Erörterungsmangel führt zu einer Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen Betrugs, ohne daß es auf das übrige\nRevisionsvorbringen noch ankäme.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betrugs führt\nzugleich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n4. Für den Fall, daß der Angeklagte erneut zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt werden sollte und daß zu diesem\nZeitpunkt die rechtskräftige Geldstrafe wegen Verletzung der\nBuchführungspflicht noch nicht vollstreckt sein sollte, bemerkt der Senat:\n\nVermutungen darüber, ob der Angeklagte eine Geldstrafe\nbezahlen wird (hier: eine Zahlung würde \"wahrscheinlich\ndurch seine Familie\" erfolgen), können nicht dafür ausschlaggebend sein, daß eine ansonsten - ausnahmsweise (vgl.\n\nBGH b. Dallinger MDR 1973, 17) - erwogene Anwendung von § 53\nAbs. 2 Satz 2 StGB unterbleibt (vgl. Bringewat, Die Bildung\nder Gesamtstrafe, Rdn. 121).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nRiBGH Dr. Beyer ist wegen\nUrlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/1-str-302-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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