{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-10_1_StR_168_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-10","aktenzeichen":"1 StR 168/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 317 Abs. 1\n\nAuch nach der Änderung des Postrechts ist der Tatbestand des\ns§ 317 StGB bei der Beschädigung oder Stillegung eines privaten Telefonanschlusses jedenfalls dann erfüllt, wenn sie gegen den Willen der Betreibergesellschaft und des Anschlußinhabers erfolgen.","text_plain":"AF2\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S 317 Abs. 1\n\nAuch nach der Änderung des Postrechts ist der Tatbestand des\ns§ 317 StGB bei der Beschädigung oder Stillegung eines privaten Telefonanschlusses jedenfalls dann erfüllt, wenn sie gegen den Willen der Betreibergesellschaft und des Anschlußinhabers erfolgen.\n\nBGH, Urt. vom 10. August 1993 - 1 StR 168/93 - LG Memmingen\n\nALL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 168/93\n\nvom\n\n10. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelo C EEE . seboren am EEE\n1962 in ICE, TEE (TEE) . ohne festen Wohnsitz,\n\nCarmine r EEE . seboren am EEE 1966 in\nNUR (CE) , ohne Lesten Wohnsitz,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nAR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: \"EB\n\nals Verteidiger für den Angeklagten CB.\n\nJustizangestellte EN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n22)\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. November 1992 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Störung des Fernmeldeverkehrs ($S 317 StGB) zu\nFreiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten,\ndie das Urteil mit der Sachrüge angreifen, haben keinen Erfolg.\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs bedarf näherer Erörterung nur die Verurteilung wegen vorsätzlicher Störung des\nFernmeldeverkehrs. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Raiano, ersichtlich im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten Carrieri, bei dem Raubüberfall auf ein Schmuckgeschäft das Kabel für das im Laden befindliche, an das Ööffentliche Fernsprechnetz angeschlossene Telefon aus der Wand\ngerissen, um einen telefonischen Hilferuf zu vereiteln (UA\nSs. 9). Das Landgericht hat darin eine vorsätzliche Störung\ndes Fernmeldeverkehrs gemäß S 317 Abs. 1 StGB gesehen; dagegen können rechtliche Einwände nicht mit Erfolg erhoben werden.\n\nZwar hat das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 30. Oktober 1992 (NJW 1993, 1215) entschieden,\ninfolge der Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes\nvom 1. Juli 1989 (BGBl. I, 1026) diene der mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbundene Einzelanschluß einer Privatperson nicht mehr Öffentlichen Zwecken im Sinne des § 317\nAbs. 1 StGB. Der Senat kann dieser Entscheidung, die in bewußter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 370; in gleicher Weise schon RGSt 29, 244,\n245; RG JW 1920, 1036; OLG Hamm JMBINW 1966, 94) ohne Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG getroffen wurde, nicht beitreten.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht begründet seine\nAbweichung von der bisherigen Rechtsprechung damit, daß entsprechend $S 23 Abs. 1 Satz 1 TelekommunikationsVo (i1.d.F.\nder Bekanntmachung vom 5. Oktober 1992 <BGBl. I 1717>) die\nDeutsche Bundespost - Telekom dem Nutzer lediglich den Anschluß des Telefondienstes bereitzustellen hat. Ob und mit\nwelchen Endeinrichtigungen sich der private Teilnehmer an\nGiese Abschlußeinrichtung des Netzes anschließt, sei seine\nSache. Daneben hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse\ngeändert; die früher technikbedingte Zwangsverbindung zwischen den Anschlußgeräten und dem Fernmeldenetz sei durch\ndie Einführung des \"Steckdosenprinzips\" ersetzt worden; der\nZwangseintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis sei entfallen (S 10 Abs. 3 Telekom-DatenschutzVO vom 24. Juni 1991\n= BGBl. I, 1390).\n\nALL\n\nDiese vom Bayerischen Obersten Landesgericht an sich\nzutreffend dargelegte Veränderungen in den rechtlichen\nGrundlagen und der tatsächlichen Handhabung des Fernmeldeverkehrs geben jedoch keinen Anlaß, von der bisherigen\nRechtsprechung zu § 317 StGB abzugehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der störende Eingriff vor oder hinter\nder - fest oder als Steckdose installierten - Anschlußeinrichtung erfolgt.\n\nAußer Frage steht, daß das Fernsprechnetz insgesamt Ööffentlichen Zwecken dient; das wird auch vom Bayerischen\nObersten Landesgericht nicht angezweifelt. Tatsächlich wäre\ndas Öffentliche Leben - so wie es sich weltweit entwickelt\nhat - ohne ein funktionierendes Telefonnetz nicht denkbar.\nNicht nur Regierungs- und Verwaltungstätigkeit, auch Handelsverbindungen und soziale Beziehungen wie insbesondere\ndie Verständigung von Ärzten oder Polizei werden heute weitgehend über das Telefon abgewickelt. Dieses Kommunikationsnetz ist ohne private Anschlüsse nicht voll funktionsfähig;\nnur die Gesamtheit aller Anschlüsse gewährleistet die umfassende Kommunikation. Damit dient aber auch der private Anschluß mittelbar dem Betrieb der Fernmeldeanlage (Mahnkopf\nJuS 1982, 885, 886; ebenso Wolff in LK 10. Aufl. § 317\nRdn. 3; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 317 Rdn. 2; Lackner\nStGB 19. Aufl. § 317 Rdn. 2; Olshausen StGB 11. Aufl. § 317\nAnm. 3; Krause JR 1975, 380; a.A. Cramer in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. Rdn. 4; Horn in SK A. Aufl. S 317\nRdn. 5; Hahn Archiv P. T. 1992, 37, 44).\n\nDie Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich demgegenüber das Bayerische Oberste Landesgericht stützt, sind in diesem Zusammenhang ohne grundlegende Bedeutung. Diese Argumentation verkennt, daß § 317\nStGB den Betrieb des Fernmeldesystems unter Schutz stellt;\nfür diesen Schutzzweck ist unerheblich, wer für Anschluß und\nBetrieb der Endeinrichtungen verantwortlich ist und wem diese gehören. Auch aus dem Steckdosensystem und dem Wegfall\nder Zwangseintragung in das amtliche Teilnehmerverzeichnis\nergeben sich keine grundsätzlichen Einwände gegen die bisherige Rechtsprechung. Zwar erscheinen, soweit es sich um die\nAußerbetriebsetzung oder Beschädigung privater Fernsprechanschlüsse handelt, Einschränkungen in der Anwendung des § 317\nStGB geboten. So wie außer Frage steht, daß niemand verpflichtet ist, einen Anruf entgegenzunehmen, muß es nach\nEinführung des Steckdosensystems auch jedem Teilnehmer freistehen, die Verbindung durch Herausziehen des Steckers zu\nunterbrechen. Was gilt, wenn die Unterbrechung auf andere\nWeise erfolgt - so wenn der Berechtigte das ihm gehörende\nKabel durchschneidet - bedarf hier ebenso wie die Frage\nfahrlässiger Beschädigungen des Anschlußgeräts (vgl. Momberg\nJZ 1982, 574) keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Tatbestand des S 317 StGB bei der Beschädigung oder Stillegung\neines privaten Telefonanschlusses dann erfüllt, wenn sie gegen den Willen der Betreibergesellschaft und des Anschlußinhabers erfolgen. So war es hier. Tatsächlich wurde die Geschädigte durch die Zerstörung ihres Telefonanschlusses gehindert, bei der Polizei rasch Hilfe zu rufen; gerade diese\nSituation macht deutlich, daß auch die Funktionsfähigkeit\ndes privaten Telefonanschlusses im öffentlichen Interesse\nliegt.\n\nAuch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf.\nDie Strafkammer durfte zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigen, daß ihr Opfer durch das Vorhalten der Gaspistole\nin Todesangst geriet. SS 249, 250 StGB sind bereits mit einer Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit erfüllt.\nS 46 Abs. 3 StGB ist durch die zur Art und Ausmaß der Drohung kennzeichnende Erwägung nicht berührt (vgl. BGH bei\nDetter NStZ 1992, 477, 478).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nRiBGH Dr. Beyer ist wegen\nUrlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm wahl\n\n142","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-10/1-str-168-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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