{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-05_1_StR_436_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-05","aktenzeichen":"1 StR 436/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 436/93\nFa\n\nRevtuoi>,\n\nvom\n\n5. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfons Friedrich KÜE aus CME SG.\ngeboren am MEN 1949 ir —ıp:\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nAASA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 5. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n29. März 1993 hinsichtlich der im Falle\nII 1 der Gründe verhängten Einzelstrafe\nsowie im- Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Wie schon in dem zugrundeliegenden Ermittlungsamtrag\nwird auch hinsichtlich der gerügten Verletzung des S 244\nAbs. 2 StPO nicht die bestimmte Behauptung aufgestellt, die\nGeschädigte habe dem als Zeugen benannten Johannes sc\nder Wahrheit zuwider sexuelle Handlungen mit ihr vorgeworfen.\n\n744\n\n2. Die Sachrüge hat nur hinsichtlich der im Falle II ı\nverhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe Erfolg. Zu dieser Tat, einer Körperverletzung im Amt - der Angeklagte hatte als Lehrer einer erheblich widersetzlichen\nSchülerin eine Ohrfeige verabreicht =, hat das Landgericht\nzu Gunsten des Angeklagten zahlreiche Milderungsgründe angeführt und mit 90 Tagessätzen die nach § 340 Abs. 1 Satz ı\ni1.v.m. § 47 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe verhängt.\nBei dieser Sachlage wäre zu erörtern gewesen, ob die Tat\nnicht als minder schwerer Fall nach § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB\nzu beurteilen gewesen wäre; der dann anzuwendende Strafrahmen hätte möglicherweise zu einer milderen Bestrafung geführt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge keinen Rechtsfehler ergeben. Die Verabreichung der\nOhrfeige war auch in der gegebenen Situation nicht gerechtfertigt, weil nach der einschlägigen Vorschrift des § 90\nAbs. 3 Satz 2 Schulc Bad.-Württ. in Baden-Württemberg die\nkörperliche Züchtigung von Schülern ausgeschlossen ist.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Nichtanwendung des 5 53 Abs. 2 Satz 2 StGB jedenfalls dann ausdrücklicher Begründung bedarf, wenn die\nBildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB\n- wie hier - für den Angeklagten mit einer über die Erhöhung\nder Freiheitsstrafe hinausgehenden nachteiligen Folge verbunden ist, weil sie zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (sS 24 BRRG; vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbe-\n\nALA\n\nziehung, nachteilige 1-3). Aus dem Urteil des Landgerichts\nläßt sich nicht sicher entnehmen, ob es erwogen hat, auf die\n\nGeldstrafe gesondert zu erkennen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/1-str-436-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/1-str-436-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.272246+00:00"}}