{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-03_1_StR_432_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-03","aktenzeichen":"1 StR 432/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 432/93\n\nvom\n\n3. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Kurt Albert GC Ep aus rup- PU.\ngeboren am EEE 1935 in TO.\n\nwegen Betrugs\n\nALS\n\nA3E\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n25. Januar 1993 in den Fällen 1 bis 5, 8,\n9 und 11 der Gründe sowie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückVerwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 12. Juli 1993 ausgeführt:\n\n\"In den Fällen 1 bis 5 der Gründe sind die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten unzureichend. In diesen\nFällen sind die vom Landgericht als Betrug gewerteten\nBestellungen in der Zeit von März bis Oktober 1985 getätigt worden (UA S. 13-15). während dieser Zeit hat\n\nder Angeklagte mit seinen beiden Hauptlieferanten über\nderen Beteiligung an seiner Firma Gespräche geführt (UA\nS. 10/11, 23, 26). Die Verhandlungen sind zwar schließlich im Oktober 1985 an den unterschiedlichen Auffassungen über die Rückzahlung der Altverbindlichkeiten\ngescheitert. Es ist aber möglich, daß der Angeklagte\nbis dahin ernstlich mit einer Sanierung seiner Firma\ndurch seine beiden Hauptgläubiger gerechnet und deshalb\nnicht grundlos gehofft hat, die bestellten Leistungen\nordnungsgemäß bezahlen zu können. Das würde seinen\nSchädigungsvorsatz ausschließen. Die Strafkammer hätte\ndeshalb genauer klären müssen, ob und inwieweit die \"ab\nFrühjahr 1985 geführten Gespräche über eine Neugründung\nder Sanitop unter Beteiligung der Gläubigerfirmen' (UA\nS. 23) dem Angeklagten Anlaß zu solchen Hoffnungen geben konnten.\n\nIn den Fällen 8, 9 und 11 der Gründe reichen die Feststellungen der Strafkammer zum Irrtum der Gläubiger\nüber die zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten nicht aus. In diesen Fällen hat der Angeklagte\nnicht nur eine Bestellung oder mehrere Bestellungen in\ngeringen zeitlichen Abständen getätigt. Vielmehr handelt es sich hierbei um fortlaufende Bestellungen bzw.\num Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg trotz\noffener Rechnungen.\n\nWenn ein Zahlungsunfähiger Lieferanten über größere\nzeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Lieferungen\nveranlaßt, obwohl die früheren Lieferungen noch nicht\nbezahlt sind, versteht es sich nicht von selbst, daß\n\nAZE\n\nauch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelungen der\nZahlungsunfähigkeit und zZahlungswilligkeit und dem\nhierdurch erregten Irrtum beruhen. Es bedarf deshalb in\nsolchen Fällen näherer Feststellungen und Erörterungen,\nob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit hatten und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben\n(BGH, wistra 1988, 25, 26; 1989, 151; BGH bei Holtz,\nMDR 1988, 817; BGH, StV 1990, 19).\n\nDiesen Anforderungen genügen nur die Feststellungen in\nden Fällen 7, 10, 12-24 der Gründe. Dagegen fehlen in\nden Fällen 8, 9 und 11 der Gründe ausreichende Feststellungen, aus welchen Gründen sich die Gläubiger\ntrotz offenstehender Rechnungen zu weiteren Leistungen\nbereit fanden. Das Urteil muß deshalb in diesen Einzelfällen ebenfalls aufgehoben werden.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1-5, 8, 9\nund 11 zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs;\nes ist nicht auszuschließen, daß der Zeitpunkt, zu dem der\nAngeklagte endgültig die Aussichtslosigkeit einer Sanierung\nseines Unternehmens erkannte, insgesamt Einfluß auf die\nStrafzumessung hatte. Für die neue Verhandlung wird darauf\nhingewiesen, daß neben dem vom Landgericht beachteten Umstand, daß die Taten sechs Jahre und mehr zurückliegen,\n\n\"auch die - möglicherweise - unangemessen lange Verfahrensdauer dem Angeklagten zu Gute zu halten wäre (BGH Stv 1992,\n154 und 452, 453).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-432-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-432-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.205481+00:00"}}