{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-03_1_StR_410_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-03","aktenzeichen":"1 StR 410/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"439\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 410/93\n\nvom\n\n3, August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nImer DEE aus ROM, senoren am MEN\n1970 in KÜE (CHE .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n139\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag, des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. August 1993\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n16. Februar 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels 'zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat nicht nur mißverständlich \"wegen\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\" verurteilt (was eine mißglückte Formulierung\nder Urteilsformel sein könnte), sondern geht in den Gründen\ndavon aus, die Haupttäter hätten mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge Handel getrieben (5 29 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4 aF BtMG), und der Angeklagte habe \"hierzu\nBeihilfe geleistet und sich nach der genannten Bestimmung in\nVerbindung mit S 27 StGB strafbar gemacht\". Dementsprechend\n\nentnimmt das Landgericht den für den Angeklagten geltenden\nStrafrahmen offensichtlich ohne weiteres aus § 29 Abs. 3\nBtMG, gemildert nach SS 27, 49 Abs. 1 StGB.\n\nDabei hat das Landgericht übersehen, daß S 29 Abs. 3 ar\nBtMG kein Straftatbestand ist, sondern eine Strafrahmenbestimmung für den besonders schweren Fall darstellt. Ob ein\nsolcher vorliegt, ist für den Gehilfen gesondert zu prüfen\n(vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 49 Rän. 49 m.w.\nNachw.). So ist möglich, daß die Strafe des Haupttäters aus\nS 29 Abs. 3 BtMG, die des Gehilfen aus § 29 Abs. 1 BtMG,\nSS 27, 49 Abs. 1 StGB entnommen wird.\n\nIm vorliegenden Fall geht das Landgericht zwar davon\naus, der Angeklagte habe \"eine wesentliche und umfangreiche\nBeihilfe, die an der Grenze zur Täterschaft liegt, geleistet\"; das könnte dafür sprechen, es hätte auch bei richtiger Behandlung beim Angeklagten einen besonders schweren\nFall der Beihilfe angenommen. Doch ist die Bestimmung des\nrichtigen Strafrahmens so bedeutsam, daß der Rechtsfehler\nzur Aufhebung führt. Der Senat kann die Entscheidung, ob\nbeim Angeklagten ein besonders schwerer Fall vorliegt, nicht\nan Stelle des Landgerichts treffen.\n\n9739\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning. Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-410-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-410-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.186799+00:00"}}