{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-03_1_StR_381_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-03","aktenzeichen":"1 StR 381/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NEE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 381/93\n\nvom\n\n3. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael FE aus NAME. Teboren an\nww |}\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nABE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n22. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie im Urteil getroffenen Feststellungen legen nahe,\ndaß der Angeklagte den Hang hat, im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Nicht nur bei früheren Straftaten\nspielte der Alkohol eine wesentliche Rolle (vgl. das Urteil\ndes Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Oktober 1989: \"Ein wesentliches Problem des Angeklagten ist sein übermäßiger Alkoholgenuß\"), sondern auch im täglichen Leben, etwa beim Verlust\nder Arbeitsstelle oder der Wohnung (vgl. UA S. 5, 6). Im Zusammenhang damit, daß der Angeklagte auch bei der hier abgeurteilten Straftat \"eine mittelgradige bis starke Alkoholi-\n\nsierung\" aufwies, hätte das Landgericht sich mit der Frage\nbefassen müssen, ob Unterbringung nach § 64 StGB geboten\nsei. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen, wobei - da\nein Einfluß auf die Strafzumessung nicht auszuschließen\nist - der gesamte Rechtsfolgenausspruch neu zu treffen ist.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-381-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-381-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.170369+00:00"}}