{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-08-03_1_StR_364_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-08-03","aktenzeichen":"1 StR 364/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"436\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 364/93\n\nvom\n\n3. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrancesco Antonio 1 EEE zus 1.\ngeboren am EEE 1972 ir U (GE) .\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nAS6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. August 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Januar 1993\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat zu den Rügen der Verletzung von § 267 StPO:\n\n1. Es mag dahinstehen, ob dem Schlußantrag des Verteidigers mit noch hinlänglicher Klarheit die Behauptung eines freiwilligen Rücktritts vom Totschlagsversuch zu entnehmen ist, da die Urteilsgründe der in diesem Fall gemäß S 267 Abs. 2 StPO\ngebotenen Erörterungspflicht (vgl. Hürxthal in KK\n2. Aufl. $S 267 Rdn. 19) genügen: Die Jugendkammer\nhat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte\n\"mit der Möglichkeit rechnete, daß KM die stiche nicht überleben werde\", als er sich vom Tatort\nentfernte. Damit sind die tatsächlichen Umstände\ndargetan, die der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegenstehen. Es liegt ein beendeter Versuch vor; aktive Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht entfaltet.\n\nA3E\n\n2. Bei der Bemessung einer Jugendstrafe kann zwar von\nBedeutung sein, ob die abzuurteilende Tat nach\nallgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall zu\nbewerten wäre. Ein eigener gesetzlicher Strafrahmen wird jedoch dadurch, anders als im allgemeinen\nStrafrecht, nicht eröffnet. Die Bejahung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles (hier:\ni.S.d. § 213 StGB) ist bei der Verhängung von Jugendstrafe kein Umstand, von dem das Gesetz Milderungen i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO abhängig\nmacht.\n\nOb das Vorliegen eines minder schweren Falles bei\nder Anwendung von Jugendrecht erörtert werden muß,\nrichtet sich vielmehr ausschließlich nach sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten. Danach lag die\nAnnahme eines minder schweren Falles nach den\nFeststellungen zu Tat und Täter hier fern.\n\nA356\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-364-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/1-str-364-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.153332+00:00"}}