{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-27_1_StR_419_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-27","aktenzeichen":"1 StR 419/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 419/93\n\nvom\n\n27. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBabul N EEE - : EEE. Teboren am GEN 1961 in\nno (> .\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nPEH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März\n1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nVorwurf eines tateinheitlich begangenen\nerpresserischen Menschenraubs (S 239 a\nAbs. 1 StGB) entfällt;\n\nbD) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verr\nurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung\nweist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs nicht bestehen bleiben; Nach den Feststellungen\nbemächtigte sich der Angeklagte im Zusammenhang mit einem\nnach Geschäftsschluß begangenen Überfall auf eine McDonald-Gaststätte der Schichtführerin, die er unter Bedrohung mit\neiner geladenen Gaspistole zwang, aus ihrem auf dem Parkplatz dieses Anwesens abgestellten Pkw, mit dem sie heimfahren wollte, gleich wieder auszusteigen, die von ihr kurz\nzuvor abgesperrte Türe des Lokals aufzuschließen und ihm\ninsgesamt ca. 12,000 DM aus dem Tresor und einer Geldbombe\nauszuhändigen. Wie der Senat in seinem in BGHSt 39, 36 abgedruckten Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92\nentschieden hat, ist aber § 239 a StGB in einschränkender\nAuslegung nicht anwendbar auf Fälle wie den vorliegenden,\nin denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nätigungsmittel einer räuberischen Erpressung ist und eine über dieses Gewaltverhältnis hinausreichende Außenwirkung des dem\nOpfer abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nieht eintreten soll.\n\nAZ#\n\nDas führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte\nMangel auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat; denn\ndie Strafkammer berücksichtigt zu Lasten des Angeklagten,\n\"daß er durch die vorliegende Tat zwei Straftatbestände erfüllt hat, die zueinander in Tateinheit stehen\".\n\nGribbohm Foth Granderath\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-27/1-str-419-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-27/1-str-419-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.901188+00:00"}}