{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-22_1_StR_294_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-22","aktenzeichen":"1 StR 294/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 294/93\n—\nDar 2001\nj vom\n22. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut BEE aus Ks. senoren am U 1952\nin AG\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nA\n\nA33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. November 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der Angeklagte in dem Verfahren 311 Js 58825/89 der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. Juli 1992 bis zum 10. September 1992\nin Untersuchungshaft war und ab 11. September 1992 (jetzt\nmit dem Aktenzeichen 9 NS 311 Js 58825/89) die Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verbüßte; zu dieser Zeit\nist offenbar Rechtskraft eingetreten. Wann in jenem Verfahren die letzte Tatsachenverhandlung war, wird zwar nicht\nmitgeteilt, doch spricht viel dafür, daß sie erst nach dem\n10. März 1989 stattfand, so daß jedenfalls ein Teil der\n\nJetzt abgeurteilten Taten (Tatzeit 10. März 1989 bis 3. Juni\n1992) vorher begangen worden war und damit § 55 StGB unterfiel. Diese Fallgestaltung liegt auf Grund der im Urteil\nmitgeteilten Tatsachen so nahe, daß die Frage etwaiger Gesamtstrafenbildung hätte erörtert werden müssen.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/1-str-294-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/1-str-294-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.691819+00:00"}}