{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-20_1_StR_321_93_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-20","aktenzeichen":"1 StR 321/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A30\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 321/93\n\nKlo u\n\nvom\n\n20. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter S EEE =: EURER, seboren am on)\n1941 in gun PER,\n\nwegen Aussetzung mit Todesfolge\n\n430\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus SEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor EEE\n\nals Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n30\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf\ndie Sachrüge gestützten Revision. Nach der Revisionsbegründung greift sie nicht mehr an, daß der Angeklagte vom Verdacht des Mordes freigesprochen wurde, ist aber der Auffassung, der Angeklagte hätte wegen Aussetzung mit Todesfolge\nverurteilt werden müssen.\n\nDie Revision ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft\nbeanstandet die Beweiswürdigung. Sie kann damit aber keinen\nRechtsfehler aufzeigen. Die Urteilsfeststellungen und die\nvom Landgericht gezogenen beweiswürdigenden Schlüsse rechtfertigen den Freispruch. Zwar spricht eine Reihe von Umständen dafür, Gustav SEE sei, als der Angeklagte ihn verließ, hilflos gewesen, und der Angeklagte habe dies auch erkannt. Doch hat das Landgericht alle diese Umstände gesehen\nund gewürdigt, ohne daß ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen\nwären. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich in dem\n\nunzulässigen Versuch, die festgestellten Indizien anders zu\nwerten und zu gewichten, als es das Landgericht getan hat,\num auf diese Weise zu einer anderen, für den Angeklagten ungünstigeren Bewertung zu gelangen.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/1-str-321-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/1-str-321-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.375413+00:00"}}