{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-20_1_StR_321_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-20","aktenzeichen":"1 StR 321/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A3I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 321/93\n\nYclocı\n\nvom\n\n20. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter S EEE aus SEE. senoren an EEE\n1941 in NEE > EEE\n\nwegen Aussetzung mit Todesfolge\n\nhier: Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen\n\n439\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli\n1993 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe über die Entschädigung des\nAngeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im\nUrteil vom 11. Dezember 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag zur Last, 1977 seinen Vater vorsätzlich getötet oder durch Aussetzung seinen Tod fahrlässig\nverursacht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten\nfreigesprochen und die Staatskasse verpflichtet, ihn für die\nvom 23. April 1992 bis 11. Dezember 1992 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat die\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde neben der auf Urteilsaufhebung zielenden, erfolglos eingelegten Revision\nnicht gesondert begründet. Der Generalbundesanwalt vertritt\ndie Auffassung, der Angeklagte habe wegen eines Wechsels\nseiner Einlassung die Fortdauer der Untersuchungshaft ab\n19. Mai 1992 grob fahrlässig verursacht. Dem folgt der Senat\nnicht.\n\nGegen den Angeklagten war Untersuchungshaft angeordnet\nworden, weil er in dringendem Verdacht stand, 1977 seinen\n77-jährigen Vater aus niedrigen Beweggründen dadurch getötet\nzu haben, daß er ihn am Rand einer Bundesstraße mit einem\nSchaufelstiel niedergeschlagen und hilflos liegengelassen\nhabe, um ihn anschließend von einem Fahrzeug überfahren zu\nlassen. Alleiniger Haftgrund war der Verdacht eines Tötungsdelikts (S 112 Abs. 3 StPO).\n\nDer Tatvorwurf war dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nachzuweisen. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz verneint und auch nicht feststellen können, daß der\nAngeklagte seinen Vater im Sinne einer Aussetzung nach S 221\nStGB in hilfloser Lage verlassen habe. Das Landgericht geht\ndavon aus, der Angeklagte habe seinen Vater mit offener Hand\ngeschlagen und ihn am Straßenrand stehen lassen.\n\nDie Voraussetzungen für die Entschädigung nach den\nSS 1, 2 StrEG liegen vor. Ausschluß- oder Versagungsgründe\n(SS 5, 6 StrEG) sind nicht gegeben.\n\nDie Entschädigung wäre nur ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft\ngrob fahrlässig verursacht hätte (S 5 Abs. 2 StrEG).\n\na) Durch sein Tatverhalten hat der Angeklagte die Anordnung und Durchführung der Untersuchungshaft wegen Verdachts des Mordes nicht grob fahrlässig verursacht. Die dem\nAngeklagten anzulastende Körperverletzungshandlung geschah\nvier Kilometer von dem Ort entfernt, an dem das Opfer zirka\n2 1/2 Stunden später von einem Pkw überfahren wurde. Sie\n\n[ 31\n\nkonnte somit nicht wesentlicher Anlaß sein zur Annahme des\ndringenden Tatverdachts eines Mordes. Maßgebend für diesen\nVerdacht waren Zeugenaussagen, die vom Tatrichter in der\nHauptverhandlung nicht für glaubhaft gehalten wurden.\n\nDer Verdacht des Mordes war zudem alleiniger Haftgrund\n(s 112 Abs. 3 StPO). Der Verdacht nur einer (obendrein verjährten) Körperverletzung hätte die Untersuchungshaft nicht\nveranlaßt.\n\nb) Durch sein Aussageverhalten hat der Angeklagte auch\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft nach der Haftbeschwerdeentsscheidung vom 19. Mai 1992 nicht grob fahrlässig verursacht.\n\nEs mag dahinstehen, ob er die Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG verursacht hat. Neben belastenden Zeugenaussagen und sonstigen Indizien hatte\ndas Beschwerdegericht bei Beurteilung des dringenden Tatverdachts das \"unglaubwürdig wirkende wechselnde Einlassungsverhalten\" des Angeklagten herangezogen (zur Mitverursachung\neiner allein oder überwiegend auf andere Beweismittel gestützten Strafverfolgungsmaßnahme vgl. Senatsbeschluß vom\n13. September 1988, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ursächlichkeit 1).\n\nEin Grund, die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG zu\nversagen, liegt aber jedenfalls deswegen nicht vor, weil der\nAngeklagte die Fortdauer der Untersuchungshaft durch sein\nEinlassungsverhalten nicht grob fahrlässig verursacht hat.\nDer Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren zunächst be-\n\nstritten und dann beim Vortrag seiner Haftbeschwerde den in\nder späteren Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt, er\nhabe seinen Vater mit offener Hand geschlagen und am Stra-Benrand stehen lassen, als möglich eingeräumt. Damit hat er\nnicht - im Sinne grober Fahrlässigkeit - in ungewöhnlichem\nMaße die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger\nMensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor einer\nStrafverfolgungsmaßnahme zu schützen (vgl. Senatsentscheidung vom 3. Februar 1983 bei Holtz MDR 1983, 450). Das Bestreiten als solches ist ihm nicht anzulasten, desgleichen\nnicht der Wechsel zu dem auch vom Tatrichter festgestellten\nSachverhalt (insoweit unterscheidet sich der Fall von dem in\nder vorgenannten Entscheidung). Der Vorwurf bestünde andernfalls darin, daß der Angeklagte anfänglich bestritten habe,\nehe er den im Urteil festgestellten, aber nicht zu einer\nVerurteilung führenden Sachverhalt als möglich einräunte.\n\nA531\n\nAuch nach § 6 StrEG kann dem Angeklagten die Entschädigung nicht versagt werden, da er sich nicht wahrheitswidrig\nselbst belastet hat.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/1-str-321-93-2","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/1-str-321-93-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.392099+00:00"}}