{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-20_1_StR_312_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-20","aktenzeichen":"1 StR 312/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BAT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 312/93\n\nIngeforsde\n\nvom\n\n20. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nÖmer oO EEE aus EEE. Seboren am\nGE 1971 ir vOn (TAB) .\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAZR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEN in der Verhandlung,\nStaatsanwalt J] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Ep\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nABER\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ingolstadt vom 27.. Januar\n1993 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Erörterung, ob\nschädliche Neigungen vorhanden sind (S 17 Abs. 2 JGG), unzureichend sein mag (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH StV\n1992, 431). Das wirkt sich indes auf die Entscheidung, die\nStraftat mit Jugendstrafe zu ahnden, nicht aus, weil nach\nAuffassung des Landgerichts auch die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordert. Das wird im Urteil ohne Rechtsfehler\ndargelegt.\n\nDie Revision hält zwar für fehlerhaft, daß bei der\n- auch im Jugendstrafrecht vorzunehmenden - Erörterung, ob\nein minder schwerer Fall vorliege, zum Nachteil des Angeklagten gewertet wird, er habe - einmal vom Mittäter zur Beteiligung gewonnen - die \"geplante Tat entschlossen und ohne\njegliches Zögern verwirklicht\", habe sie \"entschlossen und\nohne jegliche Bedenken ausgeführt\", sei bei der Ausführung\n\n\"der tonangebende und bestimmende Täter\" gewesen und habe\n\"den maßgeblichen Tatbeitrag verwirklicht\". Das seien - so\ndie Revision - zum Teil zur Strafzumessung überhaupt ungeeignete Momente, zum Teil werde das Fehlen von Milderungsgründen fehlerhaft strafschärfend bewertet.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Alle genannten\nUmstände sind taugliche Zumessungsgründe. Sie kennzeichnen\nden bei der Tat aufgewendeten Willen und die Art ihrer Ausführung (5 46 Abs. 2 StGB). Für die Strafzumessung bedeutsam\nund für die revisionsrichterliche Überprüfung maßgebend ist\nihr sachlicher Gehalt, nicht ihre schematisierende Einstufung als strafschärfend oder strafmildernd. Bestrebungen in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in die letztgenannte Richtung zielten, ist der Große Senat für Strafsachen nicht gefolgt (BGHSt 34, 345). Gemessen an den dort\naufgestellten Grundsätzen, halten die Ausführungen im Urteil\nder Überprüfung stand.\n\nEntgegen der Meinung des Generalbundesanwalts wirkt\nsich die möglicherweise unzureichende Erörterung der \"schädlichen Neigungen\" - anders als in den Fällen BGH NStZ 1988,\n498 und BGH StV 1992, 431 - nicht auf die Bemessung der Jugendstrafe aus. Es wird nicht der Rechtsbegriff als solcher\neingeführt und verwertet, sondern es werden die zugrundeliegenden Momente, insbesondere die \"ganz erhebliche (n) Erziehungsdefizite\" als Grund dafür genannt, daß eine \"erhebliche\nNacherziehung\" erforderlich sei.\n\nAZEL\n\nAuch im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/1-str-312-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/1-str-312-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.358994+00:00"}}