{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-13_1_StR_91_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-13","aktenzeichen":"1 StR 91/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A2F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 91/93\n\nvom\n\n13. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen BB aus SEE. ort geboren am\nEEE 1:2.\n\n2. Gerd Günther a] ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1963 ir <ÜEEEED.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nA2F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten EEE:\n\nRechtsanwalt EM aus \"EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten ME.\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#87\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 15. September 1992 werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.\n\n1. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Die Ablehnung von Verdeckungsabsicht hält rechtlicher Prüfung stand.\n\nDie Strafkammer stützt ihre entsprechende Annahme\ndarauf, daß die ohnehin geistig unbeweglichen Angeklagten\nangesichts ihrer affektiven Erregung und ihrer hochgradigen\nTrunkenheit zu der für die Annahme von Verdeckungsabsicht\n\nerforderlichen \"gedanklichen Leistung\" - Motivwechsel zwischen den beiden Geschehensphasen - nicht in der Lage gewesen seien. Diese Wertung bewegt sich im Rahmen möglicher und\ndaher revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweiswürdigung.\n\nDiese tragende Erwägung steht nicht in einem inneren\nZusammenhang mit den übrigen Erörterungen, mit denen die\nStrafkammer die Ablehnung von Verdeckungsabsicht zusätzlich\nbegründet hat. Ein solcher Zusammenhang ist von der Strafkammer auch nicht ausdrücklich hergestellt. Der Senat kann\ndaher offenlassen, ob die insoweit von der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt aufgezeigten Bedenken zutreffen. Er kann ausschließen, daß etwaige Fehler die\nSchlußfolgerungen, die die Strafkammer aus dem Zustand der\nAngeklagten hinsichtlich der Verdeckungsabsicht gezogen hat,\nbeeinflußt hätten.\n\nb) Ebensowenig ist die Annahme zu beanstanden, beide\nAngriffe gegen den Geschädigten seien als natürlich Handlungseinheit und damit als (nur) eine Tat im Rechtssinne zu\nbewerten.\n\nNatürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen\neiner Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches\nzusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element mit-\n\nA2F\n\neinander verbunden sind (BGHR StGB vor 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 7 m.w.Nachw.). Diese\nVoraussetzungen sind hier erfüllt. Die Angeklagten schlugen\nmit einem Werkzeug auf den Geschädigten ein, danach entfernten sie sich zunächst. Nachdem sie nach maximal einer Minute\nwieder an den Tatort zurückgekommen waren, schlugen sie in\ngleicher Weise mit demselben Werkzeug und gleicher subjektiver Zielrichtung erneut auf den noch immer am Boden liegenden Geschädigten ein. Die Bewertung, daß sich dieses Geschehen für einen objektiven Dritten als einheitliches Geschehen\ndarstellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der\nzwischen beiden Phasen des Geschehens liegende Zeitraum von\nallenfalls einer Minute ist zu kurz, um den aufgezeigten Zusammenhang in objektiver oder subjektiver Hinsicht zu unterbrechen (vgl. BGH aaO m.w.Nachw.).\n\nc) Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils die\nAngeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht ergeben.\n\n2. Auch die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.\n\na) Soweit sich die Revision des Angeklagten EM sesen\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet, handelt\nes sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch,\naufgrund tatsächlicher Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.\n\nb) Die Annahme, daß die Angeklagten von Beginn des\nGeschehens an den Tod des Geschädigten billigend in Kauf\nnahmen, hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt es bei - wie hier - äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das\nOpfer könne zu Tode kommen und - weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt - einen solchen Erfolg auch billigend\nin Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf insbesondere im Hinblick auf die bei sehr vielen Menschen vorhandene hohe Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten,\ngrundsätzlich sorgfältiger Prüfung, bei der auch erkennbar\nalle Umstände miteinzubeziehen sind, die einem derartigen\nSchluß entgegenstehen könnten (vgl. zusammenfassend BGH NStZ\n1992, 587, 588 m.w. Nachw.). Hier hat der Tatrichter jedoch\nin einer insgesamt sorgfältigen Beweiswürdigung weder in der\nPerson der Täter noch im Tatgeschehen konkrete Umstände\nfeststellen können, die gegen einen (bedingten) Tötungsvorsatz sprechen könnten, sodaß weitere Erörterungen hier nicht\ngeboten waren.\n\nc) Auch sonst ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Die Erwägungen zur Ablehnung eines freiwilligen Rücktritts treffen zu. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer hielten die Angeklagten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Geschädigten abließen, den Eintritt\ndes Todes für möglich. Daher wären für einen strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühungen erforderlich gewesen\n(vgl. BGH NStZ 1993, 279 £.), die die Angeklagten jedoch\nnicht unternommen haben.\n\n122\n\nd) Ebenso wie der Schuldspruch hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand. Das hiergegen gerich-\n\ntete Vorbringen des Angeklagten BB verkennt, daß der Tatrichter nicht gehalten ist, jeden denkbaren Strafzumessungs-\n\ngesichtspunkt ausdrücklich zu erörtern.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-13/1-str-91-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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