{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-13_1_StR_348_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-13","aktenzeichen":"1 StR 348/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 348/93\n\nvom\n\n13. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGazmend K EEE <u:> AM. senoren am\nEEE 1971 ir vH ( SCHE) .\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nNS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n27. Januar 1993, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der in den Fällen 2.1 bis\n2.6 verhängten Einzelstrafen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich der Fälle 2.1 bis 2.6 der Urteilsgründe,\nin denen der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist, beanstandet die Revision zu Recht, daß\naus dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend deutlich\n\nwird, ob das Landgericht für die Alternative der Hehlerei\ndem Angeklagten die gesamte Diebesbeute oder nur die Beutestücke, die bei seiner Frau gefunden wurden, anlastet. Damit\nist der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt.\n\nSoweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift\nvom 8. Juni 1993 demgegenüber die Meinung vertritt, die\nFeststellungen machten ausreichend deutlich, der Angeklagte\nhabe jeweils die gesamte Beute übernommen, ist dagegen auch\neinzuwenden, daß solche Feststellungen, sollten sie dem Urteil tatsächlich zu entnehmen sein, jedenfalls nicht ausreichend mit Tatsachen belegt wären. Allein der Umstand, daß\nbei der Ehefrau des Angeklagten einzelne Beutestücke sichergestellt wurden, trägt nicht den Schluß, der Angeklagte habe\njeweils die gesamte zum Teil beträchtliche Beute übernommen.\nDagegen spricht auch, daß in einigen Fällen erhebliche Bargeldbeträge gestohlen worden waren; es wäre nur unter ganz\nbesonderen Umständen vorstellbar, daß der Angeklagte sich\nauch diese Diebesbeute als Hehler verschafft hat.\n\nDer Senat beschränkt daher den Schuldumfang, soweit der\nAngeklagte wahlweise wegen Hehlerei verurteilt worden ist,\nauf die bei seiner Frau gefundenen Gegenstände. Durch diese\nBeschränkung wird die Wahlfeststellung nicht unzulässig.\nAuch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls die gesamte Beute, für den\nFall der Hehlerei aber nur einen Teil an sich gebracht hat,\nwird dadurch die Vergleichbarkeit der beiden Taten nicht in\nFrage gestellt (BGHSt 15, 266). Bei der Prüfung dieser Vergleichbarkeit ist grundsätzlich an die gesetzlichen Tatbestände anzuknüpfen; insoweit handelt es sich um einen ab-\n\nARE\n\nstrakten Vergleich, der nicht auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles abstellt (Gribbohm in LK\n\n11. Aufl. $S 1 Rdn. 108). Auch Gründe der Praktikabilität\nsprechen für diese Auslegung; für die Alternative der Hehlerei wird es dem Angeklagten vielfach nicht nachzuweisen\nsein, daß er sich die gesamte Diebesbeute verschafft hat.\n\nFür die Strafzumessung in den Fällen 2.1 bis 2.6 ist\nder - nunmehr beschränkte - Schuldumfang der Hehlerei maßgebend (vgl. BGHSt 15, 266). Damit waren die in diesen Fällen\nverhängten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe\naufzuheben. Dagegen kann die im Falle 2.7 verhängte Einzel-\n\nstrafe bestehen bleiben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-13/1-str-348-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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