{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-13_1_StR_336_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-13","aktenzeichen":"1 StR 336/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"124\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 336/93\n\nvom\n\n13. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred KÜEE . geboren am MEN 1946 in\nGE\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nA404\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und des. Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n1. Februar 1993 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geläfälschung\nin Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung \"des\nsichergestellten Falschgeldes\" ausgesprochen. Die auf die\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nACH\n\neinen Vorwegvollzug der Strafe befürwortet, genügt hierfür\nnicht. Gänzlich übersehen hat das Landgericht die Möglichkeit teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe.\n\nÜber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nsowie gegebenenfalls über die Reihenfolge des vollständigen\noder teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe ist daher erneut\n\nzu entscheiden.\n\nc) Ebenfalls aufzuheben war die Entscheidung über die\nEinziehung des sichergestellten Falschgeldes. Der Tenor des\nlandgerichtlichen Urteils ist in diesem Punkt nicht bestimmt\ngenug. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die eingezogenen Gegenstände so genau bezeichnet\nwerden, \"daß bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt\n8, 205, 211, 212; Beschl. vom 7. September 1978 - 4 StR\n\n2. Hingegen hat weder der Strafausspruch noch die Ein-\n\nziehungsanordnung Bestand.\n\na) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung\nstrafschärfend gewertet, daß der Angeklagte erheblich vorbestraft ist, die Tat während laufender Bewährung beging und\ngezeigt hat, daß er sich auch durch längere Haftverbüßungen\nnicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten\nließ. In den Urteilsgründen fehlen jedoch jegliche Ausführungen zu den Vorstrafen des Angeklagten. Eine Überprüfung\nder Strafzumessungserwägungen in diesem Punkt ist daher\nnicht möglich, weswegen der Strafausspruch bereits keinen\nBestand haben kann.\n\nb) Auch die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten\nnach S 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zur\nBegründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, es erscheine derzeit nicht als sinnvoll, eine Maßnahme nach S 64 StGB anzuordnen, da der Angeklagte nunmehr eine\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren zu verbüßen habe. Dieser\nlange und unübersichtliche Zeitraum spreche gegen eine Unterbringung des Angeklagten nach der Strafverbüßung.\n\nAllein mit dieser Erwägung kann jedoch die Anordnung\nder Unterbringung nicht abgelehnt werden. Gemäß § 67 Abs. 1\nStGB ist nämlich im Regelfall die Maßregel der Unterbringung\nvor der Strafe zu vollziehen. Eine Umkehrung dieser Reihenfolge bedarf als Ausnahme einer sorgfältigen, auf den Einzelfall bezogenen und mit nachprüfbaren Erwägungen begründeten Prüfung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser\n4). Der bloße Hinweis der Kammer, der Sachverständige habe\n\n434/78). Eine Ergänzung des Urteilstenors durch das Revisionsgericht war hier nicht möglich, da auch die Urteilsgründe die eingezogenen Geldscheine jedenfalls nach dem Umfang nicht bezeichnen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-13/1-str-336-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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