{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-13_1_StR_243_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-13","aktenzeichen":"1 StR 243/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ARE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 243/93\n\nvom\n\n13. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen DEE :.: \"Ep VE\ngeboren am EB 1933 in 1m, EEE\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsamer,\nMaul,\nBrüning,\nWahl\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 1 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EM aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 0]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nANLE\n\nSb\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Behrend\nwird das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 28. September 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit dieser\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Urteilsformel wird in Nr. 3 und 4 dahin ergänzt, daß der Angeklagte auch vom\nVorwurf der Bestechlichkeit freigesprochen\nwird und die Staatskasse auch insoweit die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\nder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt und ihn \"vom Vorwurf von tatmehrheitlich begangenen Vergehen der Unterschlagung und der Beihilfe zum Betrug\" freigesprochen. Mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet\nsich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Untreue.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg: daher bedarf die erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Range\neines Hauptmanns im Fernmeldeamt der Bundeswehr im Dezernat\nTechnik-Infrastruktur/Haushalt feste Fernmeldenetze Bw tätig, das für die Erhaltung und Beschaffung von Fernmeldeanlagen der Bundeswehr verantwortlich war. Zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehörte die Ausschreibung von Vorhaben,\ndie Entgegennahme und Sichtung der Angebote, die Vergabe der\nAufträge und die Prüfung von Rechnungen auf sachliche und\nrechnerische Richtigkeit; jedoch wurden die Unterschriften\nunter die vom Angeklagten verfaßten, ausgehenden Schreiben,\nvor allem Aufträge an Firmen und Anweisung von Zahlungen, im\nallgemeinen durch Vorgesetzte im Rang eines Oberstleutnants,\nauch eines Obersten oder Fregattenkapitäns geleistet.\n\nIn der ersten Jahreshälfte 1982 entschloß sich der Angeklagte, sich künftig bei jeder sich bietenden Gelegenheit\nan der Zusammenarbeit der Bundeswehr mit der Firma des Mitangeklagten KB und der Firma SEE Aurch Zwischenlieferungen zu beteiligen, ohne nach außen in Erscheinung zu\ntreten. Deshalb meldete er auf den Namen seiner Ehefrau ein\nUnternehmen für Beratung, Planung und Projektierung elektronischer Anlagen an, das den Namen \"BE\" erhielt. In den\nfünf festgestellten Einzelfällen erlangte der Angeklagte im\nRahmen der von ihm für die Bundeswehr mit den beiden Firmen\nbesorgten Liefer- und Montageaufträgen beträchtliche Beträge, indem er für die Vertragserfüllung benötigtes Material\ngünstig, z.B. von einem Altmetallhändler oder auch vom Mitangeklagten x. auf eigene Rechnung einkaufte, es zum\n\nAL\n\nTeil auch selbst bearbeitete und herrichtete, eine Rechnung\nder Scheinfirma Will ünper einen Verkauf an seine Firma Bela\nerstellte - soweit er nicht bereits eine Rechnung der Firma\nKrämer hatte - und sodann mit Aufschlag durch Rechnung der\nFirma A an die Firmen verkaufte, die diese Rechnungen an\nden Angeklagten bezahlten und ihrerseits die so vom Angeklagten gelieferten Materialien wiederum mit Aufschlag im\nRahmen des Angebotspreises der Bundeswehr in Rechnung stellten (Fälle II 1, 2, 3 und 5 der Urteilsgründe). Im Fall II 4\nder Urteilsgründe konnten die von der Firma KO zur vertragserfüllung gegenüber der Bundeswehr benötigten Tastwahlblöcke nur von einer Firma Kr@B bezogen werden. Diese war\nzur Lieferung an KA als Fachhändler nur zum Listenpreis\nvon je DM 90 pro Stück bereit, während sie an den Angeklagten zum Preise von nur DM 60 liefern wollte. Deshalb vereinbarten der Angeklagte und “ #5 daß der Angeklagte die für\nden Auftrag der Bundeswehr benötigten Tastwahlblöcke zum\ngünstigeren Preis besorgen solle. Der Angeklagte berechnete\ngegenüber KR sie zum Stückpreis von DM 60 erworbenen Gegenstände mit DM 85; seine hierüber erstellte Rechnung wurde\nvon KÜ alsbald bezahlt; x erhielt von der Bundeswehr den wesentlich höheren Vertragspreis.\n\n2. Das Urteil läßt sowohl jegliche Erörterung der dem\nAngeklagten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht als auch\neine ausdrückliche Klarstellung vermissen, welches Verhalten\ndes Angeklagten die Strafkammer als Treubruch gewertet hat.\nZum objektiven Tatbestand verhält sich das Urteil nicht.\nNach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Untreue schon im\nZusammenhang mit der Ausschreibung und Vergabe der Aufträge\n\n= was nahegelegen hätte - oder etwa darin gesehen hat, daß\nder Angeklagte im Rahmen der Durchführung und Abrechnung der\nvon ihm selbst für Ausschreibung und Vergabe dienstlich vorbereiteten Aufträge erhebliche Beträge für sich selbst herausgeholt hat.\n\nAus einigen bei den Sachverhaltsfeststellungen angebrachten Bemerkungen läßt sich indes schließen, daß das\nLandgericht es als Treubruch gewertet hat, daß der Angeklagte die von ihm \"privat\" günstig beschafften und teilweise\nauch bearbeiteten Materialien nicht seinem Dienstherrn, sondern den Firmen SM oder x zum zweck von Vertragserfüllung und Erlangung des Vertragspreises zur Verfügung\ngestellt hat (UA S. 20, 25, 28). Revision und Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß sich aus dem im Urteil\nmitgeteilten Aufgaben- und Pflichtenkreis nichts für die vom\nLandgericht angenomme Verpflichtung des Angeklagten ergibt,\ndiese Materialien nicht den Vertragspartnern der Bundeswehr,\nsondern seinem Dienstherrn zur Weitergabe an die Firmen\n- wohl mit dem Ziel einer Verminderung des entsprechenden\nvertraglich vereinbarten Preises - zu überlassen. Es versteht sich nicht von selbst, daß es zu den dienstlichen Aufgaben der mit der Ausschreibung und der Vergabe von staatlichen Aufträgen an Privatfirmen betrauten Soldaten oder Beamten gehört, diejenigen Materialien, die von den Firmen für\ndie vertragsmäßige Ausführung der übernommenen Aufträge benötigt werden, zu beschaffen und durch Bearbeitung in einen\nfür die Auftragserfüllung geeigneten Zustand zu bringen,\nMöglicherweise kann eine derartige Verpflichtung in besonderen Fällen, in denen es etwa - wie hier - um die Reparatur\nveralteter Systeme geht und Ersatzteile daher auf dem markt-\n\nALLE\n\nüblichen Wege nur noch schwer oder gar nicht mehr zu beschaffen sind, in Betracht kommen. Doch bedarf es hierzu nä-\n\nherer Feststellungen. Daran fehlt es hier.\n\nDer Generalbundesanwalt beanstandet ferner mit Recht,\ndaß das Landgericht - gleichfalls ohne jede Erörterung - wegen einer - fortgesetzten - Untreuetat verurteilt hat. Dafür, daß die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung\nvorliegen könnten, lassen sich aus den Urteilsgründen keine\nhinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Durch diesen Rechtsfehler kann der Angeklagte beschwert sein. Angesichts der\nwegen der fortgesetzten Tat verhängten - milden - Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Strafkammer, hätte sie die fünf Einzelakte jeweils\nals rechtlich selbständige Untreuetaten gewertet, nur Geldstrafe verhängt hätte.\n\nAuch aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen\nUntreue keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es der Prüfung\nund Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\n3. Die Strafkammer hält den Vorwurf fortgesetzter Bestechlichkeit nicht für erwiesen. Sie weist selbst darauf\nhin, daß sie den hiernach gebotenen Freispruch versehentlich\n\nunterlassen hat. Der Senat hat dem durch eine entsprechende\nÄnderung der Urteilsformeil Rechnung getragen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-13/1-str-243-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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