{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-06_1_StR_299_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-06","aktenzeichen":"1 StR 299/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 299/93\n\n6. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar EB EEE aus TEE Senoren am ME\n1954 in Summe.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nARD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Juli 1993 gemäß S 349 Abs.\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n14. Dezember 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im\nFall II 2 der Urteilsgründe der Vorwurf\neiner tateinheitlich begangenen Verführung ($S 1§ 2 StGB) entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die in diesem Fall\nverhängte Einzelstrafe und über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2 und 4 StPO einstimmig\n\nA23\n\nALS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Tat zum Nachteil von\nChristina BE) und wegen Verführung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Tat zum Nachteil\nvon Iris Ba) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen der gegenüber\nIris Ball Desangenen Tat führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\n\"Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen\nVerführung im Fall II 2 der Gründe muß mangels wirksamen Strafantrags entfallen. Eine Verurteilung wegen\nEntführung setzt nach S 182 Abs. 2 Satz 1 StGB einen\nStrafantrag voraus. Da das geschädigte Mädchen noch\nnicht 18 Jahre alt ist (UA S. 9), müssen nach § 77\n\nAbs. 3 StGB die Personen den Antrag stellen, denen die\nSorge für die Person des Mädchens obliegt. Das sind\nbeide Eltern (Bd. II Bl. 305 R d.A.). Die Strafanzeige\nist aber nur von dem Vater erstattet worden (Bd. I\n\nBl. 75-77 d.A.). Ob die von dem Vater getrennt lebende\nMutter damals schon von der Tat des Angeklagten erfahren hatte, ist nicht bekannt. Darauf kommt es aber auch\nnicht an, da die dreimonatige Antragsfrist (S 77b StGB)\nzu laufen beginnt, sobald der Vater oder die Mutter von\nder Tat oder dem Täter Kenntnis erlangt haben (BGHSt\n\n22, 103). Der Vater hat aber schon am 23. August 1991\nvon der Tat des Angeklagten erfahren (Bd. I Bl. 75\nd.A.). Die Mutter hätte deshalb bis zum 23. November\n1991 ihre Zustimmung zu der Strafanzeige erklären müssen (BGH, LM StGB S 61 aF Nr. 2; BGH, Urt. v.\n21.07.1981 - 1 StR 219/81). Sie hat aber ihre Zustimmung erst in der Hauptverhandlung erklärt (Bd. II\n\nBl. 305 R d.A.). Das war zu spät.\n\nDer Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen\nVerführung nötigt zur Aufhebung der für diesen Fall\nverhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; denn die\nStrafkammer hat bei der Zumessung dieser Einzelstrafe\nausdrücklich Straferschwerend gewertet, 'daß sich der\nAngeklagte außer dem Delikt nach § 174 StcB auch der\nVerführung schuldig gemacht hat' (UA S. 42). Es kann\ndeshalb nicht ausgeschlossen werden, daß diese Einzel-Strafe milder ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer\nbedacht hätte, daß das Delikt der Verführung mangels\nwirksamen Strafantrags nicht verfolgt werden darf.\"\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Bestand hat auch der Ausspruch\n\nARD\n\nüber die Einzelstrafe, die das Landgericht für die gegenüber\nChristina BEN begangene Tat verhängt hat.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-06/1-str-299-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-06/1-str-299-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:40.007940+00:00"}}