{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-06_1_StR_280_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-06","aktenzeichen":"1 StR 280/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Genehmigung zum Führen eines ausländischen akademischen\nGrades ersetzt nicht dessen Verleihung im Ausland.\n\nErschleicht ein Nicht-Arzt die Zulassung zur kassen(zahn-)-\närztlichen Versorgung, so macht er sich des Betruges zum\nNachteil der honorarleistungspflichtigen Krankenkasse\nschuldig, wenn er gegenüber der kassen (zahn-)ärztlichen\nVereinigung eine Behandlung nach der für kassen(zahn-)-\närztliche Leistungen geltenden Honorarordnung abrechnet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 838 132a Abs. 1 Nr. 1, 263\n\nDie Genehmigung zum Führen eines ausländischen akademischen\nGrades ersetzt nicht dessen Verleihung im Ausland.\n\nErschleicht ein Nicht-Arzt die Zulassung zur kassen(zahn-)-\närztlichen Versorgung, so macht er sich des Betruges zum\nNachteil der honorarleistungspflichtigen Krankenkasse\nschuldig, wenn er gegenüber der kassen (zahn-)ärztlichen\nVereinigung eine Behandlung nach der für kassen(zahn-)-\närztliche Leistungen geltenden Honorarordnung abrechnet.\n\nBGH, Urt. vom 6. Juli 1993 - 1 StR 280/93 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 280/93\n\nvom\n\n6. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNatascha P m zus VER. senoren am\nGE 1930 :: Se SEE (Susosiawien) ,\n\nwegen Mißbrauchs von Titeln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr, Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n4, Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Soweit der Angeklagten Mißbrauch von Titeln sowie \"Betrug und Urkundenfälschung\" zur\nLast lagen, hat es das Verfahren eingestellt. Mit ihrer auf\ndie Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt im wesentlichen vertreten wird, greift die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Landgerichts zum Vorwurf des\nTitelmißbrauchs und des Betruges an. Das Rechtsmittel ist\n\nbegründet.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen;\n\nDie im ehemaligen Jugoslawien geborene und aufgewachsene, seit geraumer Zeit in Deutschland lebende und hier eingebürgerte Angeklagte erhielt mit Bescheid des Bayerischen\nStaatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. Januar\n1974 die Genehmigung zum Führen des Titels eines \"Doktors\nstomatologije/Universität Sarajevo\" (abgekürzt: \"Dr. stom./\nUniv. Sarajevo\"). Mit Urkunde vom 7. Dezember 1979 erteilte\ndas Bayerische Staatsministerium des Innern der Angeklagten\ndie Bestallung als Zahnärztin. Beide Verwaltungsakte beruhten auf den von der Angeklagten vorgelegten Unterlagen über\nihre (angebliche) zahnärztliche Ausbildung an der Universität Sarajevo. Als Kassenzahnärztin wurde die Angeklagte zu\neinem späteren, vom Landgericht nicht genau festgestellten\nZeitpunkt zugelassen.\n\nVom 6. Oktober 1980 bis Ende November 1989 betrieb die\nAngeklagte eine eigene zahnärztliche Praxis zunächst in\nBurghausen, später in München.\n\nDie Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, sie\nhabe sich die Befugnis zur Führung des jugoslawischen Doktor-Grades, die Bestallung als Zahnärztin und die Zulassung\nals Kassenzahnärztin durch Vorlage von notariell beglaubigten Fotokopien einer gefälschten Diplomurkunde der Universität Sarajevo erschlichen. Infolgedessen habe sie in betrügerischer Weise fortgesetzt handelnd Honorare bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns abgerechnet, und zwar allein für den Zeitraum vom 1. Quartal 1981 bis einschließlich\n2. Quartal 1986 insgesamt 1,5 Mio. DM.\n\nDas Landgericht meint, die Angeklagte habe aufgrund der\nihr erteilten ministeriellen Genehmigung den akademischen\nGrad nicht unbefugt geführt. Der ihr zur Last gelegte Betrug\nsei verjährt, da die Tat bereits mit der Bestallung der\nAngeklagten als Zahnärztin beendet gewesen und die doppelte\nVerjährungsfrist des S 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. 8 78 c Abs. 3\nSatz 2 StGB daher Spätestens am 7. Dezember 1989 abgelaufen\nsei.\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu.\nII.\n\nl a) Das Landgericht nimmt an: Die Angeklagte habe sich\nnicht des Mißbrauchs eines akademischen Grades (S 132a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Sie habe den Titel\neines \"Doktors Stomatologije/Univ. Sarajevo\" nicht unbefugt\ngeführt, weil ihr die Genehmigung zu dessen Führung durch\nBescheid der zuständigen deutschen Behörde wirksam erteilt\nworden sei. Diese Rechtsansicht hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nNach den SS.2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (AkadGrG) bedürfen\nsowohl deutsche Staatsangehörige als auch Ausländer, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule erworben haben, zur Führung dieses Grades in der Bundesrepublik\nDeutschland der Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde. Aus diesen Vorschriften ergibt sich zunächst, daß einen\nTitel unbefugt im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt,\nwer von ihm - nach dem Erwerb im Ausland - ohne die erfor-\n\nderliche Genehmigung im Inland Gebrauch macht. Unbefugt ist\ndie Führung im Inland darüber hinaus aber auch, wenn sie mit\n(erschlichener) Genehmigung geschieht, ohne daß ein akademischer Grad vorher von einer ausländischen Hochschule erwor-\n\nben worden ist. Das folgt unmittelbar aus S 2 AkadGrG, weil\ndie Genehmigung zur Führung im Inland den Erwerb des Titels\n\nvoraussetzt, ihn also nicht ersetzt, sondern daran anknüpft.\n\nNicht nur nach dem Wortlaut des § 2 AkadGrG, sondern\nauch nach dem Sinn und Zweck des S 132a StGB wäre es verfehlt, bei der Prüfung der Befugnis zur Führung des Titels\noder Grades allein auf die Frage abzustellen, ob der Beschuldigte, soweit erforderlich, im Besitz der Genehmigung\nnach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade ist.\n§ 132a StGB schützt die Allgemeinheit vor dem Auftreten von\nPersonen, die sich durch den unbefugten Gebrauch falscher\nBezeichnungen den Anschein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben (Dreher/Tröndle StcB\n46. Aufl. § 132a Rdn. 3; vgl. BGHSt 31, 61, 62; BCGHR StGB\nS 132a Probebeanter 1). Das Vertrauen der Allgemeinheit in\nsolche persönlichen Eigenschaften beruht auf der Annahme,\ndaß der Träger eines bestimmten Titels, akademischen Grades,\neiner Berufs- oder Amtsbezeichnung, einer Uniform oder Amtskleidung die damit Üblicherweise verbundenen Funktionen oder\nFähigkeiten besitzt. Dies setzt voraus, daß er den betreffenden Titel überhaupt erworben hat oder daß er ihm verliehen worden ist. Das gilt auch für den Fall des Erwerbs oder\nder Verleihung im Ausland; denn nur dieser Vorgang bestätigt\ndie durch die Bezeichnung hervorgehobene berufliche Ausbildung oder fachliche Leistung. Die Prüfung der deutschen Genehmigungsbehörde beschränkt sich demgegenüber lediglich auf\n\nallgemeine Gesichtspunkte wie die Bedeutung des ausländischen Instituts, das den Grad verliehen hat, und den generellen Vergleich der Anforderungen für den Erwerb des ausländischen und eines entsprechenden inländischen akademischen Grades (Erbs/Kohlhaas/Meyer, § 2 AkadGrG Anm. 4 a bb\nm. w. Nachw.). Über die individuelle akademische Leistung\ndes Titelträgers sagt die Genehmigung nichts aus.\n\nb) Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon\nausgegangen werden, daß die Tat verjährt ist. Zwar beträgt\ndie Verjährungsfrist für das Vergehen nach § 132 a StGB nur\ndrei Jahre (S 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Wenn die Angeklagte\naber erst Ende November 1989 ihre Praxis in München geschlossen hat und die Genehmigung vom 22. Januar 1974 erst\nmit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. August 1991 aufgehoben worden ist,\nliegt es nahe, daß die Angeklagte den Doktor-Grad auch nach\nEnde November 1989 weiterhin geführt hat. Diese Tat wäre von\nder - insoweit zeitlich nicht beschränkten - Anklage noch\numfaßt (§ 264 Abs. 1 StPO; BGHSt 9, 324).\n\nDer neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird daher\nzu prüfen haben, ob es zutrifft, daß die Angeklagte die Genehmigung vom 22. Januar 1974 mittels gefälschter Urkunden\n\nerschlichen hat.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Einstellung des Ver-\n\nfahrens hinsichtlich des Betrugsvorwurfes,\n\nDas Landgericht meint, das Erschleichen der Bestallungals Zahnärztin sei, jedenfalls was die Verjährung betreffe,\nmit dem sog. Anstellungsbetrug zu vergleichen. Diese Auffassung verkennt die grundlegenden Unterschiede zwischen den\nzur Rechtsfigur des Anstellungsbetruges entwickelten Grundsätzen und den Besonderheiten des kassenärztlichen Honorarrechts.\n\na) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des Landgerichts. Die Bestallung hat mit den rechtlichen Beziehungen des (Zahn-)Arztes zur kassen (zahn-)ärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen oder\nden Ersatzkassen unmittelbar nichts zu tun,\n\nDie Bestallung - nunmehr einheitlich: Approbation - ist\ndie staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen\nHeilberufes als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Tierarzt\n(Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rdn. 4 ff.; Rieger,\nLexikon des Arztrechts, Rdn. 84, 397). Sie ist Voraussetzung\nfür die - im übrigen völlig selbständige - Zulassung zur\nkassenärztlichen Versorgung (Rieger aaO Rdn. 926; Narr, Arzt\n- Patient - Krankenhaus, 2. Aufl. Ss. 3). Zuständig für die\nErteilung der Bestallung (Approbation) ist eine staatliche\nBehörde, in Bayern das Staatsministerium des Innern. Dagegen\nwerden Rechtsbeziehungen zur kassen (zahn-)Järztlichen Vereinigung und damit auch zu den gesetzlichen Krankenkassen\nund Ersatzkassen erst durch die Zulassung als Kassenarzt begründet. Diese Entscheidung obliegt dem zulassungsausschuß\nder regional zuständigen kassen (zahn-)Järztlichen Vereinigung, einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die aus\nden zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen oder an ihr\n\nbeteiligten (Zahn-)JÄrzten besteht (Andreas, Arztrecht 1991,\n199, 200; Rieger aao Rdn. 992, 929). Über diese Vereinigung\nrechnet sodann der Kassenarzt sein Honorar nach den geltenden Vereinbarungen zwischen der kassenärztlichen Vereinigung\nund den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Ersatzkassen ab. Die\nAbrechnung geschieht in der Weise, daß der Arzt die Krankenscheine am Ende eines Quartals bei der kassenärztlichen Vereinigung einreicht, die sodann das Honorar zu Lasten der\nKrankenkassen abrechnet (vgl. im einzelnen insbesondere\nRieger aaO Rän. 591, 711, 888 f., 923 und 933; Andreas aao\nS. 201). Auf die Quartalsabrechnungen erhält der Arzt von\nder kassenärztlichen Vereinigung monatliche Abschlagszahlungen, deren Höhe sich nach dem Erstattungsbetrag eines schon\nabgerechneten Quartals bestimmt.\n\nb) Der Senat verkennt nicht, daß der der Angeklagten.\nzur Last liegende Betrug insofern eine gewisse Ähnlichkeit\nmit dem Anstellungsbetrug aufweist, als sich der Wert der\nLeistung des Arztes und des Angestellten nicht allein nach\nihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine\nbestimmte qualifizierte Berufsausbildung bemißt (vgl. BGHSt\n17, 254, 257; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.,\n\nS 263 Rdn. 154). Das gilt um so mehr deshalb, weil der Wert\neiner ärztlichen Heilbehandlung nach der Natur. der Sache\nsich häufig nicht an einem bestimmten objektivierbaren Er-\n.folg messen läßt. Dem entspricht es, daß der Behandlungsvertrag seit jeher rechtlich nicht als Werkvertrag (5 631 BGB),\nsondern als Dienstvertrag (8 611 BGB) angesehen wird.\n\nGegen die Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltungen\n\nspricht jedoch folgendes: Durch den Anstellungsvertrag\n(Dienstvertrag) erlangt der Bewerber unmittelbar den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, solange das\nAnstellungsverhältnis besteht und er seine Dienstleistung\nerbringt. Dagegen rechnet der (Zahn-)Arzt sein Honorar quartalsweise einzeln für eine Vielzahl von selbständigen Behandlungsfällen ab, deren Patienten, Art und Umfang im Zeitpunkt der kassenärztlichen Zulassung nicht oder allenfalls\nin groben Umrissen feststehen. Mit jedem bei der kassenärztlichen Vereinigung neu eingereichten Krankenschein und der\n\ndamit verbundenen Honorarforderung täuscht ein Nicht-Arzt in:\n\nFällen der vorliegenden Art über seine Anspruchsberechtigung. Diese hängt nämlich nicht allein von Art und Umfang\nder erbrachten (zahn-)Järztlichen Leistung ab. Vielmehr beruft sich der \"Arzt\" in jedem Einzelfall auf die für ihn\ngeltende Honorarregelung. Diese Regelung - gleichgültig ob\nim Bereich der Kassenpatienten oder der Privatpatienten -\ngeht aber davon aus, daß die abgerechnete Leistung tatsächlich von einem (Zahn-)Arzt erbracht worden ist.\n\nMithin stellt die erschlichene Zulassung eines Nicht-Arztes zur kassenärztlichen Versorgung zwar eine notwendige\nVoraussetzung für den Späteren Betrug zum Nachteil der honorarleistungspflichtigen Krankenkassen dar. Die im Sinne des\nS 263 StGB tatbestandsmäßige Täuschungshandlung liegt aber\nerst in der jeweiligen Honorarabrechnung, der Schaden entsteht erst mit der Honorarzahlung an den abrechnenden\n\"Arzt\". Die Beurteilung des Landgerichts, der endgültige\nSchaden sei bereits mit der - für die kassenärztliche Vergütung ohnehin nicht ausschlaggebenden - Bestallung (Approba-\n\ntion) eingetreten, durch die spätere Einreichung der Liquidationen sei kein weiterer Schaden entstanden, wird weder\nder besonderen rechtlichen Struktur der zwischen Patient,\nArzt, kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse bestehenden Rechtsbeziehungen noch der Eigenart des ärztlichen\nHonorars und den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Falles\ngerecht.\n\nc) Daraus folgt, daß das Erschleichen der Zulassung zur\nkassenzahnärztlichen Versorgung lediglich eine - wenn auch\nunabdingbare - Vorbereitungshandlung, jedoch noch nicht Teil\nder Ausführungshandlung der späteren betrügerischen Abrechnungen war.\n\nd) Ob und inwieweit einzelne Quartalsabrechnungen der\nAngeklagten verjährt sind, hängt nach alledem davon ab, ob\nsämtliche Abrechnungen, die die Angeklagte bei der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung eingereicht hat, eine\nfortgesetzte Tat bilden oder als rechtlich selbständige\nHandlungen anzusehen sind, Letzterenfalls wären die vor dem\n4, Januar 1983 durch Honorarzahlungen der kassenzahnärztlichen Vereinigung zu Lasten der Krankenkassen abgeschlossenen, mithin beendeten Quäartalsabrechnungen verjährt, weil\ndie doppelte Verjährungsfrist des 3 73 c Abs. 3 Satz 2\ni.V.m. 5 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB spätestens am 3. Januar 1993,\nalso vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils abgelaufen wäre. Für die späteren Abrechnungen wäre auch in diesem Fall\nVerjährung nicht eingetreten, da in den Jahren 1985 bis 1988\nund 1992 mehrfach verjährungsunterbrechende Handlungen vor-\n\n- 12 -\n\ngenommen worden sind und auch ein - sachlich fehlerhaftes -\nerstinstanzliches Einstellungsurteil die Verjährung nach\nS 78 b Abs. 3 StGB hemmt (BGHSt 32, 210).\n\nStellen dagegen die gesamten Abrechnungen eine einzige\nfortgesetzte Tat dar, so wäre Verjährung in keinem Einzelfall eingetreten. Denkbar erscheint allerdings auch, daß der\nFortsetzungszusammenhang durch Verfahrensakte, die die Angeklagte unmittelbar betrafen, etwa die erste Vernehmung als\nBeschuldigte (4. September 1985), die Erhebung der Anklage\n(4. November 1986) oder die Ladungen zu den verschiedenen\nanberaumten Hauptverhandlungen in den Jahren 1987 und. 1988,\nunterbrochen wurde.\n\n3. Im übrigen gibt das angefochtene Urteil Anlaß zu\nfolgender Bemerkung: Unklar ist die Entscheidung des Landgerichts insoweit, als die Einstellung (wegen Verjährung) auch\nden Vorwurf der Urkundenfälschung umfaßt, hinsichtlich dessen das Landgericht die Angeklagte zudem ausdrücklich freigesprochen hat. Urkundenfälschung soll die Angeklagte nach\ndem mitgeteilten Inhalt der Anklageschrift durch Bezugnahme\nauf die von ihr früher vorgelegten Urkunden in zwei Schriftsätzen ihres Anwalts vom 11. Juni 1983 und 9. Oktober 1984\nbegangen haben. Insofern hat das Landgericht zu Recht und\nvon der Staatsanwaltschaft unbeanstandet den Tatbestand der\nUrkundenfälschung aus Rechtsgründen verneint; hierauf bezieht sich, wie den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen\nist, der Freispruch. Weshalb die Einstellungsentscheidung\nein weiteres Mal die Urkundenfälschung erwähnt, ist nicht\n\nnachvollziehbar.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nEine genaue Vorstellung von der Zahl und Höhe der künftigen Abrechnungen hatte die Angeklagte zu Beginn ihrer kassenzahnärztlichen Tätigkeit im Jahre 1980 zweifellos nicht.\nEin Gesamtvorsatz im engeren Sinne erscheint daher jedenfalls für jenen Zeitraum zumindest fraglich.\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen, die an die Beschaffenheit eines Gesamtvorsatzes als wesentlichen subjektiven Bestandteil der fortgesetzten Tat zu stellen sind, ist nicht einheitlich. In besonderem Maß gilt dies für den sog. Abrechnungsbetrug von Kassenärzten, die gegenüber ihrer kassenärztlichen Vereinigung\nnicht oder nicht in dem angegebenen Umfang erbrachte Leistungen zu Lasten der Kassen abrechnen. Der 2. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofes hat daher in einem Verfahren, das\neinen derartigen Betrugsfall betrifft, dem Großen Senat für\nStrafsachen die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgeschlossen ist, wenn\nder Vorsatz des Täters nicht von vornherein nach Tatdauer,\nZahl der Einzelakte und Umfang des erstrebten Erfolges begrenzt ist (Beschl. vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92). Unabhängig vom Ausgang jenes Vorlageverfahrens sind hier aber\nfolgende Umstände zu bedenken, die für die Annahme einer\nfortgesetzten Tat sprechen können: Nach den bisher getroffenen Feststellungen lag die wesentliche - vorbereitende -\nTäuschungshandlung der Angeklagten gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung in der -- in ihrem Zulassungsamtrag\nmindestens konkludent enthaltenen - Erklärung, sie habe eine\n\nordnungsgemäße Ausbildung als Zahnärztin absolviert, die Bestallung (Approbation) durch das Bayerische Staatsministerium des Innern sei daher zu Recht erfolgt. Auf der Grundlage\njener - erfolgreichen - Täuschung und der dadurch bewirkten\nZulassung als Kassenzahnärztin rechnete sie in der Folgezeit\nihre Honorarforderungen ab. Dieser Abrechnungsvorgang war\nweitgehend institutionalisiert, weil er jeweils im Rahmen\nder Kassenpraxis der Angeklagten und gegenüber derselben\nkassenzahnärztlichen Vereinigung vor sich ging. Es bedurfte\nnicht einmal mehr eines neuen Entschlusses, ob und wie die\neinzelne Quartalsabrechnung manipuliert werden sollte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den\nsonstigen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen des\nkassenärztlichen Abrechnungsbetruges (vgl. z.B. BGHR StcB\nvor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 17 = wistra\n1990, 146; wistra 1991, 177; NStZ 1992, 436; wistra 1992,\n296). Er ist in dieser Hinsicht vergleichbar mit den Fallgestaltungen, in welchen der Bundesgerichtshof das Merkmal des\nvorgestellten Gesamterfolges durch objektive Kriterien wie\ndas eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem beim Betäubungsmittelhandel, das Beziehungsgeflecht bei Sexualdelikten\nim familiären Bereich oder die Institutionalisierung einer\nSteuerhinterziehung ersetzt hat (vgl. BGHSt 33, 122; BGHR\nStGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 4, 38, 47,\n\n48, 50, 51; NStZ 1991, 540 = NJW 1991, 32, 25; zuletzt Urt.\nvom 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92). Dieser Gesichtspunkt\nlegt die Annahme einer fortgesetzten Tat nahe.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-06/1-str-280-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-06/1-str-280-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.980812+00:00"}}