{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-06_1_StR_260_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-06","aktenzeichen":"1 StR 260/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 260/93 _\n\nvom\n\n6. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael Kurt <a aus EEE, Teboren am\nEEE 1973 ir ve.\n\n2. oliver x a zus VERREEER dort geboren am\nEEE 1573.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nSER\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsamer,\nFoth,\nGranderaäth,\nBeyer\n\nBundesanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten “iB.\n\nRechtsanwältin MB\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte GENERIEREN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTER\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen und des verbotswidrigen Herstellens von Brandsätzen (S 37 Abs. 1 Satz INr. 7\nWaffG), alle Taten durch dieselbe Handlung begangen, für\nschuldig befunden und hat den Angeklagten Schmitt zu der Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, den Angeklagten\nKrosanke zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur\nBewährung, verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nMit einer Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die fehlende Bescheidung eines Hilfsbeweisamtrags. In\nder Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft für den\nFall, daß die Angeklagten nicht wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung verurteilt würden, die Beiziehung eines kriminaltechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt,\ndaß die zur Tat verwendeten \"Molotow-Cocktails\" geeignet waren, das angegriffene Asylbewerberheim in Brand zu Setzen.\nDieser Antrag ist nicht beschieden worden.\n\nHierin liegt ein Verfahrensfehler, der jedoch das Urteil nicht beeinflußt hat. Das Landgericht stellt nicht in\nFrage, daß die von den Angeklagten geworfenen Brandflaschen\ngeeignet waren, das Gebäude in Brand zu setzen; hierzu war\nauch keine besondere Sachkunde erforderlich. Entscheidungserheblich waren allein die Vorstellungen der Angeklagten,\nderen Beurteilung durch das Gericht nach Lage der Dinge\ndurch das Gutachten eines Brandsachverständigen nicht beeinflußt worden wäre.\n\nDie Sachbeschwerde rügt Widersprüche in der Begründung.\nwenn die Angeklagten - wie das Landgericht feststellt - billigend in Kauf nahmen, daß Hausbewohner durch \"lodernde\nFlammen\" körperlich verletzt werden könnten, so dränge sich\ndie Schlußfolgerung auf, daß sich diese Billigung auch auf\ndas Entflammen \"brennbarer Einrichtungsgegenstände etc.\" bezogen haben müsse. Außerdem sei widersprüchlich, die Angeklagten nicht wegen Brandstiftung, jedoch wegen Vergehens\ngegen S 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG zu verurteilen; denn\n(auch) dort müsse \"ein Brand entstehen\" können.\n\nDie von der Revision geltend gemachten Bedenken haben\nzwar Gewicht, greifen aber letztlich nicht durch. Wenig\nselbständige Bedeutung hat zwar der Hinweis auf die Verurteilung nach § 37 WaffG; denn insofern besteht offensichtlich kein Widerspruch.\n\nDiese Vorschrift befaßt sich mit Gegenständen, die \"dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen\nund zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann\".\nNach Sinn und Zweck der Bestimmung genügt es, wenn der Brand\n\nSLR\n\n(allein) aus den \"leicht entflammbaren Stoffen\" sich entwikkeln kann, die in dem Gegenstand enthalten sind und mit ihm\n- so im hier zu entscheidenden Fall - geworfen werden. Würde\ndie Vorschrift erst dann eingreifen, wenn außer dem leicht\nentflammbaren Stoff selbst noch sonstige Dinge in Brand geraten können, so würde das - etwa bei Verwendung auf offener\nStraße - den Anwendungsbereich möglicherweise erheblich einschränken, obwohl auch in solchen Fällen von Gegenständen\ndieser Art große Gefahr ausgeht.\n\nDiese Auslegung bedeutet aber zugleich, daß eine Bestrafung nach S 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 waffG auch dann, wenn\nder verbotene Gegenstand gegen ein Gebäude oder in einem\nsolchen eingesetzt wird, nichts darüber aussagt, ob das Gebäude \"in Brand gesetzt\" (§ 306 StGB) wurde oder werden\nsollte; beides sind verschiedene Dinge.\n\nDagegen liegt in der Tat der Schluß nahe, Flammen, die\neine sich im Zimmer aufhaltende Person körperlich verletzen\nkönnten, seien auch geeignet, Einrichtungsgegenstände und in\nder Folge das Gebäude in Brand zu setzen, und den Angeklagten könne diese naheliegende Folgerung nicht entgangen sein.\n\nDoch war es Sache des Landgerichts, sich hierzu eine\nÜberzeugung zu bilden. Wenn es in Anbetracht der Umstände,\ninsbesondere der Alkoholisierung der Angeklagten für möglich\nhielt, diese seien davon ausgegangen, die aus dem brennenden\nBenzin entstehenden und sich daraus nährenden Flammen würden\nalsbald verlöschen, liegt darin noch kein Rechtsfehler. Das\nLandgericht hatte in der Hauptverhandlung den persönlichen\nEindruck, hatte zudem die gutachtlichen Äußerungen des\n\nrechtsmedizinischen Sachverständigen. Die Schlüsse, die es\ndaraus für die Vorstellungen der Angeklagten zog, waren möglich und sind daher in der Revisionsinstanz nicht angreif-\n\nbar.\n\nAuch der vom Generalbundesanwalt in den Urteilsgründen\ngesehene Widerspruch besteht nicht. Der Generalbundesanwalt\nmeint, die zur subjektiven Seite vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung fuße auf der Annahme, beide Angeklagten\nhätten nicht das Ziel gehabt, die Brandsätze gegen ein Fenster zu werfen, sondern sie hätten die Mauer treffen wollen\nund ein Erreichen der Fenster nur billigend in Kauf genommen. Diese Auffassung des Landgerichts sei aber nicht richtig; tatsächlich warf der Angeklagte Schmitt den Zweiten\n\nBrandsatz gezielt gegen das Fenster.\n\nDas Landgericht hat letzteres jedoch nicht übersehen.\nAn der vom Generalbundesanwalt in Bezug genommenen Stelle\n(UA S. 25) befaßt sich das Landgericht mit den Vorstellungen\nder Angeklagten vor Beginn der Tat, als sie \"über die Gefährlichkeit ihres Tuns diskutiert\" hatten. Das ergibt sich\naus dem Zusammenhang der Erörterungen und kommt in der Formulierung, die Angeklagten hätten \"zunächst\" nicht das Ziel\ngehabt, gegen ein Fenster zu werfen, zusätzlich zum Ausdruck. Erst während der Tatausführung entschloß sich dann\nSchmitt, gezielt gegen das Fenster zu werfen, weil die erste, auf die Hauswand gezielte und dort auch aufgeprallte\nFlasche nur wenig Wirkung gezeigt hatte. Daß das Landgericht\nauch später die verschiedene Zielrichtung der beiden Fla-\n\nAR\n\nschen nicht aus den Augen verlor, zeigt sich im Rahmen der\nStrafzumessung, wo das Landgericht nochmals ausdrücklich auf\ndiesen Umstand hinweist (UA S. 37).\n\nDer Generalbundesanwalt bemängelt schließlich, das\nLandgericht habe - dies zum Nachteil der Angeklagten - deren\nAlkoholisierung fehlerhaft errechnet, indem es von einem\nstündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem Resorptionsdefizit von 20 % ausging. Richtigerweise hätte das Landgericht\nhier, da es sich um den Abbau einer festgestellten Alkoholtrinkmenge handelte, 0,1 o/oo und 10 % zugrunde legen müssen. Der Fehler habe sich nicht nur bei der Prüfung etwaiger\nSchuldunfähigkeit, sondern auch bei den Überlegungen ausgewirkt, ob die Angeklagten die Körperverletzungsfolgen in ihre Überlegungen einbezogen hatten.\n\nEs trifft zu, daß das Landgericht in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen einen stündlichen Abbauwert von\n0,2 o/oo und ein Resorptionsdefizit von 20 % zugrundelegte.\nDas Landgericht hat jedoch nicht übersehen, daß in Fällen\nwie dem vorliegenden grundsätzlich von 0,1 o/oo und 10 %\nauszugehen ist, hat jedoch, sachverständig beraten, gemeint,\ndiese Werte seien angesichts der sich dabei ergebenden Alkoholkonzentrationen einerseits, des Tatverhaltens der Angeklagten andererseits \"nicht realistisch\".\n\nLetztlich mag dahinstehen, ob das Landgericht richtig\nvorgegangen ist. Der Blutalkoholwert, der sich durch bloße\nBerechnung ergibt, kann zwar durch die Bewertung des Leistungsverhaltens in Zweifel gezogen werden (BGHSt 36, 286,\n289, 293); doch wäre das wohl eingehender zu begründen gewe-\n\nsen. Indes beruht das Urteil auf alledem nicht. Nach den gesamten Umständen liegt auf der Hand, daß die Angeklagten zum\neinen die konkrete Gefahr körperlicher Verletzungen erkannten, zum anderen nicht schuldunfähig waren. Verminderte\nSchuldfähigkeit hat das Landgericht ihnen zugestanden.\n\nFehler bei der Bemessung der Rechtsfolgen sind nicht\nersichtlich. Auch die Revision erhebt insoweit keine Ein-\n\nzeleinwendungen.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-06/1-str-260-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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